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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.
eine der gesetzlichen gleichwertige Fürsorge bieten und bestimmten
Anforderungen genügen. Durch Beschluß des Bundesrates kann end
lich unter bestimmten Voraussetzungen der Seeberufsgenossenschaft die
Begründung einer besonderen Einrichtung gestattet werden zur Über
nahme der Invalidenversicherung der in den Betrieben oder in einzelnen
Arten der Betriebe, die zur Seeberufsgenossenschaft gehören, beschäf
tigten Personen und der gleichzeitig der Unfall- und der Invaliden
versicherung unterliegenden Unternehmer.
Die Hauptform der Versicherungsträger sind die erwähnten 31 terri
torialen Versicherungsanstalten. Sie sind Selbstverwaltungskörper mit
dem Rechte einer juristischen Person. Ihre Statuten bedürfen der Ge
nehmigung des Reichsversicherungsamtes. Die Verwaltung wird von
dem Vorstand geführt. Dem Vorstande gehören ein oder mehrere Be
amte des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates an, für dessen
Bezirk die Anstalt errichtet ist, ferner Vertreter der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer und, sofern das Statut dies vor sieht, noch andere —
besoldete oder unbesoldete — Personen. Den Vorsitz führt einer der
vorstehend bezeichneten Beamten.
An Stelle einer Generalversammlung besteht bei jeder Versiche
rungsanstalt ein Ausschuß aus einer gleichen Zahl von Vertretern der
Arbeiter und der Arbeitgeber, mindestens je fünf. Sie werden gewählt
von den Vertretern der Beteiligten bei den unteren Verwaltungsbe
hörden und von den Beisitzern der Rentenstellen.
Die beiden letztgenannten Organe sind durch das Gesetz von 1899
geschaffen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben bei der Vorbe
reitung für die Rentenbewilligung, bei der Frage der Einstellung der
Rentenzahlung und der Durchführung eines besonderen Heilverfahrens
usw. als Auskunftsorgane in Invalidenversicherungssachen mitzuwirken.
"Wenn die untere Verwaltungsbehörde ein Gutachten gegen Gewährung
oder für Entziehung einer Rente glaubt abgeben zu sollen, muß sie vor
der Abgabe des Gutachtens die Sache in mündlicher Verhandlung unter
Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten
erörtern. Zur Wahrnehmung dieser Funktion werden für den Bezirk
jeder unteren Verwaltungsbehörde mindestens je 4 Vertreter der Ar
beitgeber und der Versicherten von den Vorständen der Krankenkassen
des Bezirks gewählt.
Zur Erfüllung der den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen
Aufgaben können für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder
für Teile dieses Bezirks vom Vorstand unter Zustimmung des Aus
schusses und der Kommunalverbands- oder Landeszentralbehörde,
die zur Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder berufen ist,
„Rentenstellen“ errichtet werden. Jede Rentenstelle besteht aus
dem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter — beide