Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik. 
eine der gesetzlichen gleichwertige Fürsorge bieten und bestimmten 
Anforderungen genügen. Durch Beschluß des Bundesrates kann end 
lich unter bestimmten Voraussetzungen der Seeberufsgenossenschaft die 
Begründung einer besonderen Einrichtung gestattet werden zur Über 
nahme der Invalidenversicherung der in den Betrieben oder in einzelnen 
Arten der Betriebe, die zur Seeberufsgenossenschaft gehören, beschäf 
tigten Personen und der gleichzeitig der Unfall- und der Invaliden 
versicherung unterliegenden Unternehmer. 
Die Hauptform der Versicherungsträger sind die erwähnten 31 terri 
torialen Versicherungsanstalten. Sie sind Selbstverwaltungskörper mit 
dem Rechte einer juristischen Person. Ihre Statuten bedürfen der Ge 
nehmigung des Reichsversicherungsamtes. Die Verwaltung wird von 
dem Vorstand geführt. Dem Vorstande gehören ein oder mehrere Be 
amte des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates an, für dessen 
Bezirk die Anstalt errichtet ist, ferner Vertreter der Arbeitgeber und 
der Arbeitnehmer und, sofern das Statut dies vor sieht, noch andere — 
besoldete oder unbesoldete — Personen. Den Vorsitz führt einer der 
vorstehend bezeichneten Beamten. 
An Stelle einer Generalversammlung besteht bei jeder Versiche 
rungsanstalt ein Ausschuß aus einer gleichen Zahl von Vertretern der 
Arbeiter und der Arbeitgeber, mindestens je fünf. Sie werden gewählt 
von den Vertretern der Beteiligten bei den unteren Verwaltungsbe 
hörden und von den Beisitzern der Rentenstellen. 
Die beiden letztgenannten Organe sind durch das Gesetz von 1899 
geschaffen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben bei der Vorbe 
reitung für die Rentenbewilligung, bei der Frage der Einstellung der 
Rentenzahlung und der Durchführung eines besonderen Heilverfahrens 
usw. als Auskunftsorgane in Invalidenversicherungssachen mitzuwirken. 
"Wenn die untere Verwaltungsbehörde ein Gutachten gegen Gewährung 
oder für Entziehung einer Rente glaubt abgeben zu sollen, muß sie vor 
der Abgabe des Gutachtens die Sache in mündlicher Verhandlung unter 
Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten 
erörtern. Zur Wahrnehmung dieser Funktion werden für den Bezirk 
jeder unteren Verwaltungsbehörde mindestens je 4 Vertreter der Ar 
beitgeber und der Versicherten von den Vorständen der Krankenkassen 
des Bezirks gewählt. 
Zur Erfüllung der den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen 
Aufgaben können für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder 
für Teile dieses Bezirks vom Vorstand unter Zustimmung des Aus 
schusses und der Kommunalverbands- oder Landeszentralbehörde, 
die zur Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder berufen ist, 
„Rentenstellen“ errichtet werden. Jede Rentenstelle besteht aus 
dem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter — beide
	        
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