Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Die Versicherungsleistungen bestehen in Renten für den Fall der 
Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf das Lebensalter — „Invaliden 
rente“ — und für den Fall des Alters ohne Rücksicht auf das Vor 
handensein von Erwei’bsunfähigkeit — „Altersrente“. Die Invaliden 
rente setzt voraus die dauernde Erwerbsunfähigkeit, d. h. die dauernde 
Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit durch Alter, Krankheit usw. auf 
weniger als ein Drittel. Das wird angenommen, wenn der Versicherte 
nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten 
entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner 
Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein 
Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde 
Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend 
durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die durch Unfall herbeigeführte 
Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf Invalidenrente nur 
insoweit, als die Invalidenrente über die Unfallrente hinausgeht. Außer 
dem wird auch bei vorübergehender, aber länger als 26 Wochen (d. h. 
die Unterstützungsfrist im Krankheitsfalle) währender Erwerbsunfähig 
keit für die über 26 Wochen hinausgehende Zeit der Erwerbsunfähig 
keit die Invalidenrente gewährt. Die Altersrente setzt die Vollen- 
ung des 70. Lebensjahres voraus. Beide Renten treten erst nach 
Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit ein. Die Wartezeit um 
faßt bei Altersrenten 1200 Beitragswochen, bei der Invalidenrente, 
sofern mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht 
geleistet sind, 200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitragswochen. 
Jede Rente besteht aus dem festen Reichszuschuß von 50 M. jähr 
lich und dem vom Versicherungsorgan aufzubringenden Teile. Dieser 
letztere Teil der Rente, dem die überwiegende Bedeutung zukommt, 
beträgt bei der Altersrente in: 
Lohnklasse I (für Versicherte bis zu 350 M. Jahresarbeitsverdienst) 60 M. 
„ II ( „ „ mit über 350 bis 550 M. „ ) 90 „ 
„ III ( „ „ „ „ 550 bis 850 „ „ ) 120 „ 
„ ;iV ( „ „ „ „ 850 bis 1150 „ „ ) 150 „ 
V ( „ „ „ „ 1150 „ ) 180 „ 
Sind Beiträge in verschiedenen Lohnklassen geleistet, so wird der 
diesen Beiträgen entsprechende Rentenbetrag gewährt. 
Bei der Invalidenrente besteht der vom Versicherungsorgan auf 
zubringende Teil der Rente aus einem festen Grundbetrag und Stei 
gerungssätzen. Der feste Grundbetrag ist für Lohnklasse I: 60 M., 
II: 70 M., III: 80 M.. IV: 90 M., V: 100 M. Der Berechnung des 
Grundbetrages werden stets 500 Beitragswochen zugrunde gelegt. 
Der hinzutretende Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche in 
Lohnklasse I: 3 Pfennig, II: 6 Pfennig, III: 8 Pfennig, IV: 10 Pfennig 
V: 12 Pfennig. Statt der Rente kann auf Antrag des Rentenempfängers 
die Aufnahme in ein Invalidenhaus oder eine entsprechende Anstalt ge
	        
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