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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Die Versicherungsleistungen bestehen in Renten für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf das Lebensalter — „Invaliden
rente“ — und für den Fall des Alters ohne Rücksicht auf das Vor
handensein von Erwei’bsunfähigkeit — „Altersrente“. Die Invaliden
rente setzt voraus die dauernde Erwerbsunfähigkeit, d. h. die dauernde
Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit durch Alter, Krankheit usw. auf
weniger als ein Drittel. Das wird angenommen, wenn der Versicherte
nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner
Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein
Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde
Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend
durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die durch Unfall herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf Invalidenrente nur
insoweit, als die Invalidenrente über die Unfallrente hinausgeht. Außer
dem wird auch bei vorübergehender, aber länger als 26 Wochen (d. h.
die Unterstützungsfrist im Krankheitsfalle) währender Erwerbsunfähig
keit für die über 26 Wochen hinausgehende Zeit der Erwerbsunfähig
keit die Invalidenrente gewährt. Die Altersrente setzt die Vollen-
ung des 70. Lebensjahres voraus. Beide Renten treten erst nach
Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit ein. Die Wartezeit um
faßt bei Altersrenten 1200 Beitragswochen, bei der Invalidenrente,
sofern mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht
geleistet sind, 200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitragswochen.
Jede Rente besteht aus dem festen Reichszuschuß von 50 M. jähr
lich und dem vom Versicherungsorgan aufzubringenden Teile. Dieser
letztere Teil der Rente, dem die überwiegende Bedeutung zukommt,
beträgt bei der Altersrente in:
Lohnklasse I (für Versicherte bis zu 350 M. Jahresarbeitsverdienst) 60 M.
„ II ( „ „ mit über 350 bis 550 M. „ ) 90 „
„ III ( „ „ „ „ 550 bis 850 „ „ ) 120 „
„ ;iV ( „ „ „ „ 850 bis 1150 „ „ ) 150 „
V ( „ „ „ „ 1150 „ ) 180 „
Sind Beiträge in verschiedenen Lohnklassen geleistet, so wird der
diesen Beiträgen entsprechende Rentenbetrag gewährt.
Bei der Invalidenrente besteht der vom Versicherungsorgan auf
zubringende Teil der Rente aus einem festen Grundbetrag und Stei
gerungssätzen. Der feste Grundbetrag ist für Lohnklasse I: 60 M.,
II: 70 M., III: 80 M.. IV: 90 M., V: 100 M. Der Berechnung des
Grundbetrages werden stets 500 Beitragswochen zugrunde gelegt.
Der hinzutretende Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche in
Lohnklasse I: 3 Pfennig, II: 6 Pfennig, III: 8 Pfennig, IV: 10 Pfennig
V: 12 Pfennig. Statt der Rente kann auf Antrag des Rentenempfängers
die Aufnahme in ein Invalidenhaus oder eine entsprechende Anstalt ge