Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Die  Versicherungsleistungen  bestehen  in  Renten  für  den  Fall  der
Erwerbsunfähigkeit  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  —  „Invalidenrente“ ­
  —  und  für  den  Fall  des  Alters  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein ­
  von  Erwei’bsunfähigkeit  —  „Altersrente“.  Die  Invalidenrente ­
  setzt  voraus  die  dauernde  Erwerbsunfähigkeit,  d.  h.  die  dauernde
Herabsetzung  der  Erwerbsfähigkeit  durch  Alter,  Krankheit  usw.  auf
weniger  als  ein  Drittel.  Das  wird  angenommen,  wenn  der  Versicherte
nicht  mehr  imstande  ist,  durch  eine  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten
entsprechende  Tätigkeit,  die  ihm  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner
Ausbildung  und  seines  bisherigen  Berufs  zugemutet  werden  kann,  ein
Drittel  desjenigen  zu  erwerben,  was  körperlich  und  geistig  gesunde
Personen  derselben  Art  mit  ähnlicher  Ausbildung  in  derselben  Gegend
durch  Arbeit  zu  verdienen  pflegen.  Die  durch  Unfall  herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit  begründet  den  Anspruch  auf  Invalidenrente  nur
insoweit,  als  die  Invalidenrente  über  die  Unfallrente  hinausgeht.  Außerdem ­
  wird  auch  bei  vorübergehender,  aber  länger  als  26  Wochen  (d.  h.
die  Unterstützungsfrist  im  Krankheitsfalle)  währender  Erwerbsunfähigkeit ­
  für  die  über  26  Wochen  hinausgehende  Zeit  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  die  Invalidenrente  gewährt.  Die  Altersrente  setzt  die  Vollenung
  des  70.  Lebensjahres  voraus.  Beide  Renten  treten  erst  nach
Zurücklegung  einer  bestimmten  Wartezeit  ein.  Die  Wartezeit  umfaßt ­
  bei  Altersrenten  1200  Beitragswochen,  bei  der  Invalidenrente,
sofern  mindestens  100  Beiträge  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
geleistet  sind,  200  Beitragswochen,  andernfalls  500  Beitragswochen.
Jede  Rente  besteht  aus  dem  festen  Reichszuschuß  von  50  M.  jährlich ­
  und  dem  vom  Versicherungsorgan  aufzubringenden  Teile.  Dieser
letztere  Teil  der  Rente,  dem  die  überwiegende  Bedeutung  zukommt,
beträgt  bei  der  Altersrente  in:
Lohnklasse  I  (für  Versicherte  bis  zu  350  M.  Jahresarbeitsverdienst)  60  M.
„  II  (  „  „  mit  über  350  bis  550  M.  „  )  90  „
„  III  (  „  „  „  „  550  bis  850  „  „  )  120  „
„  ;iV  (  „  „  „  „  850  bis  1150  „  „  )  150  „
V  (  „  „  „  „  1150  „  )  180  „
Sind  Beiträge  in  verschiedenen  Lohnklassen  geleistet,  so  wird  der
diesen  Beiträgen  entsprechende  Rentenbetrag  gewährt.
Bei  der  Invalidenrente  besteht  der  vom  Versicherungsorgan  aufzubringende ­
  Teil  der  Rente  aus  einem  festen  Grundbetrag  und  Steigerungssätzen. ­
  Der  feste  Grundbetrag  ist  für  Lohnklasse  I:  60  M.,
II:  70  M.,  III:  80  M..  IV:  90  M.,  V:  100  M.  Der  Berechnung  des
Grundbetrages  werden  stets  500  Beitragswochen  zugrunde  gelegt.
Der  hinzutretende  Steigerungssatz  beträgt  für  jede  Beitragswoche  in
Lohnklasse  I:  3  Pfennig,  II:  6  Pfennig,  III:  8  Pfennig,  IV:  10  Pfennig
V:  12  Pfennig.  Statt  der  Rente  kann  auf  Antrag  des  Rentenempfängers
die  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  eine  entsprechende  Anstalt  ge ­
            
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