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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
nach Abzug des von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw. ge
leisteten Ersatzes — wurden 9,05 Mill. M., für Invalidenhauspflege
73 017 M. ausgegeben. Von den 9.05 Mill. M. für Heilverfahren
kommen 596 589 M. auf Unterstützungen an Angehörige der Ver
sicherten. An Beiträgen wurden 1902: 588,23 Mill. mit einem Gesamt
erlös von 138,98 Mill. M. geleistet, und zwar in Lolmklasse 1: 87,04 Mill.,
II: 182,93 Mill., III: 150,97 Mill., IV: 100,6 Mill., V: 66,68 Mill. M. Bei
träge. Der gesamte Vermögensbestand der Invalidenversicherung betrug
Ende 1902: 1010,88 Mill. M., wovon 926,45 Mill. M. auf die 31 Ver
sicherungsanstalten, 84,43 Mill. M. auf die zugelassenen Kassenein
richtungen entfielen.
Im Jahre 1903 sind nach vorläufigen Feststellungen gezahlt worden:
Invalidenrenten 94,5 Mill. M.
Krankenrenten 2,3 „ „
Altersrenten 22,0 „ „
Beitragserstattungen ... 7,4 „ „
Von 1891 bis Ende 1903 sind demnach an Renten im ganzen
769,8 Mill. M., an Beitragserstattungen 43,6 Mill. M. gezahlt worden.
Anerkannt sind in dieser Zeit:
1 029 872 Ansprüche auf Invalidenrenten
32 258 „ „ Krankenrenten
415 284 „ „ Altersrenten
1 281448 „ „ Beitragserstattungen.
Am 1. Januar 1904 liefen noch:
663 140 Invalidenrenten
14 186 Krankenrenten
156 618 Altersrenten
zusammen 833 944 Benten.
Die durchschnittliche Höhe der im Jahre 1902 und 1901 als Zugang
nachgewiesenen Renten war:
1902
bei den Invalidenrenten 149,74 M.
„ „ Krankenrenten 154,13 „
„ „ Altersrenten 152,97 „
1901
146,32 M. jährlich
151,72 „ „
150,43 „
Dabei ist zu beachten, daß in den zugelassenen Kasseneinrichtungen
die Durchschnittsbeträge höher sind als bei den Versicherungsanstalten,
weil jene vorzugsweise männliche Personen umfassen, die bei schweren
und hochgelohnten Arbeiten beschäftigt sind, also den höheren Lohn
klassen angehören.
§ 5. Die obligatorische Witwen- und WaisenverSicherung. Der
Gedanke einer obligatorischen Witwen- und Waisenversicherung für
die Arbeiterklasse — nur diese kommt hier in Betracht — ist schon
lange Gegenstand öffentlicher Erörterung. Aber nur für einen Teil
der Arbeiterwitwen und -Waisen ist bisher eine öffentlich rechtliche
Versicherung eingeführt worden. In erster Linie kommt hier die obli