Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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den Jahresbeitrag für jeden Vorsicherten auf 12 M. berechnet bei einer 
Witwenrente von 100 M. und einer Waisenrente von 33 ‘/3 M. jährlich. 
Bei den Beratungen über den Zolltarif von 1902 bezifferte der Abge 
ordnete Tbimbokn unter der gleichen Voraussetzung die ganze Jahres 
aufwendung auf 95 V2 Million M. 
Der frühere Präsident des Reichsversicherungsamtes Dr. Boediker 
hat in einer Denkschrift aus dem Jahre 1884, die er dem 6. Inter 
nationalen Arbeiterversicherungskongreß zu Düsseldorf mitteilte, die 
Zahl der Witwen von Gehilfen, Gesellen, Fabrik-, Lohn- und Tage 
arbeitern in Landwirtschaft, Industrie, Handel und Verkehr auf 337 726 
noch erwerbstätige und 305 606 nicht oder nur nebenher erwerbstätige 
Witwen angegeben. Dazu kommen 53 699 noch erwerbstätige und 41333 
nicht erwerbstätige Witwen der in Lohnarbeit wechselnder Art und in 
häuslichen Dienstleistungen selbständig erwerbstätig gewesenen Männer 
und 150 noch erwerbstätige und 100 nicht erwerbstätigeWitwen von Dienst 
boten. Den erforderlichen Beitrag berechnete die Denkschrift — ohne 
Rücksicht auf den in die Versicherung eintretenden jüngeren Nachwuchs, 
der eine gewisse Ermäßigung der Beiträge ermöglicht — folgendermaßen: 
Bei 60 M. Witwen- und 30 M. Waisenrente: 11,01 M. für die Witwen- und 4,89 M. 
für die Waisenpension, 
bei 75 M. Witwen- und 37,5 M. Waisenrente: 13,76 M. für die Witwen- und 6,11 M. 
für die Waisenpension, 
bei 100 M. Witwen- und 50 M. Waisenrente: 18,35 M. für die Witwen- und 8,15 M. 
für die Waisenpension. 
Vorausgesetzt war dabei, daß Witwen- und Waisenpension zu 
sammen den Satz der vollen Invalidenrente nicht übersteigen dürfen, 
daß die obligatorische Versicherung der Witwen und Waisen mit der 
Invaliden- und Altersversicherung verbunden und berufsgenossenschaft 
lich organisiert wird, und daß von der nach dem Kapitaldeckungsverfahren 
berechneten Beitragslast entweder Arbeiter, Arbeitgeber und Reich je 
Vs oder Arbeiter, Arbeitgeber, Unterstützungswohnsitzgemeinde und 
Reich je ‘/i tragen. 
Von neueren Vorschlägen zu der Frage verdient derjenige Pnix- 
zings („Grundzüge und Kosten eines Gesetzes über die Fürsorge 
für die Witwen und Waisen der Arbeiter“ in der Zeitschrift für Sozial 
wissenschaft 1900, S. 262 ff.) Erwähnung. Psinzing berechnet unter be 
stimmten Voraussetzungen, die hier nicht näher zu besprechen sind, 
die Zahl der rentenberechtigten Witwen im 1. Jahr nach Einführung 
der Versicherung auf 49 771, im 5. Jahr auf 237 391, im 10. Jahr auf 
445553, im 20. Jahr auf 770778, im 68. Jahr, nach welchem der Be 
harrungszustand eintritt, auf 1145914, ferner die Zahl der rentenbe 
rechtigten Kinder unter 14 Jahren im 1. Jahr nach Einführung der 
Versicherung auf 93900, im 5. Jahr auf 407 160, im 10. Jahr auf 
658920 und im 14. Jahr, nach welchem der Beharrungszustand ein-
	        
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