12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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den Jahresbeitrag für jeden Vorsicherten auf 12 M. berechnet bei einer
Witwenrente von 100 M. und einer Waisenrente von 33 ‘/3 M. jährlich.
Bei den Beratungen über den Zolltarif von 1902 bezifferte der Abge
ordnete Tbimbokn unter der gleichen Voraussetzung die ganze Jahres
aufwendung auf 95 V2 Million M.
Der frühere Präsident des Reichsversicherungsamtes Dr. Boediker
hat in einer Denkschrift aus dem Jahre 1884, die er dem 6. Inter
nationalen Arbeiterversicherungskongreß zu Düsseldorf mitteilte, die
Zahl der Witwen von Gehilfen, Gesellen, Fabrik-, Lohn- und Tage
arbeitern in Landwirtschaft, Industrie, Handel und Verkehr auf 337 726
noch erwerbstätige und 305 606 nicht oder nur nebenher erwerbstätige
Witwen angegeben. Dazu kommen 53 699 noch erwerbstätige und 41333
nicht erwerbstätige Witwen der in Lohnarbeit wechselnder Art und in
häuslichen Dienstleistungen selbständig erwerbstätig gewesenen Männer
und 150 noch erwerbstätige und 100 nicht erwerbstätigeWitwen von Dienst
boten. Den erforderlichen Beitrag berechnete die Denkschrift — ohne
Rücksicht auf den in die Versicherung eintretenden jüngeren Nachwuchs,
der eine gewisse Ermäßigung der Beiträge ermöglicht — folgendermaßen:
Bei 60 M. Witwen- und 30 M. Waisenrente: 11,01 M. für die Witwen- und 4,89 M.
für die Waisenpension,
bei 75 M. Witwen- und 37,5 M. Waisenrente: 13,76 M. für die Witwen- und 6,11 M.
für die Waisenpension,
bei 100 M. Witwen- und 50 M. Waisenrente: 18,35 M. für die Witwen- und 8,15 M.
für die Waisenpension.
Vorausgesetzt war dabei, daß Witwen- und Waisenpension zu
sammen den Satz der vollen Invalidenrente nicht übersteigen dürfen,
daß die obligatorische Versicherung der Witwen und Waisen mit der
Invaliden- und Altersversicherung verbunden und berufsgenossenschaft
lich organisiert wird, und daß von der nach dem Kapitaldeckungsverfahren
berechneten Beitragslast entweder Arbeiter, Arbeitgeber und Reich je
Vs oder Arbeiter, Arbeitgeber, Unterstützungswohnsitzgemeinde und
Reich je ‘/i tragen.
Von neueren Vorschlägen zu der Frage verdient derjenige Pnix-
zings („Grundzüge und Kosten eines Gesetzes über die Fürsorge
für die Witwen und Waisen der Arbeiter“ in der Zeitschrift für Sozial
wissenschaft 1900, S. 262 ff.) Erwähnung. Psinzing berechnet unter be
stimmten Voraussetzungen, die hier nicht näher zu besprechen sind,
die Zahl der rentenberechtigten Witwen im 1. Jahr nach Einführung
der Versicherung auf 49 771, im 5. Jahr auf 237 391, im 10. Jahr auf
445553, im 20. Jahr auf 770778, im 68. Jahr, nach welchem der Be
harrungszustand eintritt, auf 1145914, ferner die Zahl der rentenbe
rechtigten Kinder unter 14 Jahren im 1. Jahr nach Einführung der
Versicherung auf 93900, im 5. Jahr auf 407 160, im 10. Jahr auf
658920 und im 14. Jahr, nach welchem der Beharrungszustand ein-