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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
wurde —■ der Hauptmasse nach — zusammengefaßt und weiter aus
gebaut in den Housing of the working classes act von 1890. Es wurde
1899, 1900 und 1903 noch in der Richtung einer Erweiterung der den
Ortsbehörden zustehenden Befugnisse ergänzt. Das Gesetz von 1890
mit seinen Ergänzungen hat insofern einen umfassenden Charakter,
als es die Hauptrichtungen der Wohnungsreform berührt. Es befaßt
sich mit den Befugnissen der Ortsbehörden in bezug auf Sanierung
ganzer Stadtviertel und deren Wiederbebauung, in bezug auf Räumung
und Beseitigung einzelner unbewohnbarer Häuser, Beseitigung einzelner
hinderlicher Häuser und Sanierung von Häusergruppen, in bezug auf
Schaffung neuer |Miethäuser für Arbeiter und mit der Gewährung
von Darlehen zu derartigen Zwecken an Gemeinden, Gesellschaften,
Genossenschaften, Vereine und Private. Zur Förderung des Erwerbes
eigener Häuser im Werte bis zu 400 Pfd. St, können nach dem Gesetz
von 1899 die Gemeinden an Ortseingesessene Geld ausleihen. Das Gesetz
von 1900 gab den Selbstverwaltungskörpern, die übrigens inzwischen
auf dem Lande und in London umgestaltet und mit erweiterten Voll
machten ausgerüstet worden waren, das Recht zum Landerwerb für
Errichtung von Arbeiterwohnungen außerhalb ihres Gebiets, verein
fachte das Verfahren beim Zwangserwerb von Häusern, regelte die
Kontrolle der Ausführung der Hausungspläne und schuf Vorkehrungen
gegen mißbräuchliche Verwendung von Land, das von den Selbst
verwaltungskörpern für Hausungszwecke erworben und weiter ver
pachtet wird. Das Gesetz vom 14. August 1903 verlängert u. a. die
Darlehnsfrist von 60 auf 80 Jahre, erweitert das Enteignungsrecht,
verschärft die Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf sofortige
Schließung von Wohnhäusern usw. Außerdem gibt Art. IV dieses Ge
setzes der zuständigen Behörde das Recht, die Ortsbehörde unter be
stimmten Voraussetzungen zur Anfertigung eines Planes zur Verbesse
rung eines untersuchten Areals oder eines Teiles desselben und zur
Vornahme aller Schritte anzuweisen, die nach den Wohnungsgesetzen
zur Durchführung des Planes erforderlich sind. Die Ausführung eines
solchen Auftrages kann durch Gerichtsbefehl erzwungen werden.
Einen umfassenden Charakter hat auch das niederländische Gesetz
vom 22. Juni 1901, betreffend die Behausung der minderbemittelten
Klassen. Das Gesetz gibt den Gemeinderäten die Befugnis zum Erlaß
von Vorschriften, durch welche ungesunde Zustände und Überfüllung
vorhandener und neuer Wohnungen und Mißstände im Schlafgänger
wesen beseitigt oder verhindert werden. Nach 2 Jahren seit Inkraft
treten des Gesetzes kann der ständige Provinzialausschuß die Gemeinde
organe zum Entwerfen'und Einreichen entsprechender Vorschriften auf
fordern, falls sie bis dahin nicht ergangen sind, und nötigenfalls selbst
nach Anhörung des staatlichen Inspektors die Vorschriften erlassen.