Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
wurde —■ der Hauptmasse nach — zusammengefaßt und weiter aus 
gebaut in den Housing of the working classes act von 1890. Es wurde 
1899, 1900 und 1903 noch in der Richtung einer Erweiterung der den 
Ortsbehörden zustehenden Befugnisse ergänzt. Das Gesetz von 1890 
mit seinen Ergänzungen hat insofern einen umfassenden Charakter, 
als es die Hauptrichtungen der Wohnungsreform berührt. Es befaßt 
sich mit den Befugnissen der Ortsbehörden in bezug auf Sanierung 
ganzer Stadtviertel und deren Wiederbebauung, in bezug auf Räumung 
und Beseitigung einzelner unbewohnbarer Häuser, Beseitigung einzelner 
hinderlicher Häuser und Sanierung von Häusergruppen, in bezug auf 
Schaffung neuer |Miethäuser für Arbeiter und mit der Gewährung 
von Darlehen zu derartigen Zwecken an Gemeinden, Gesellschaften, 
Genossenschaften, Vereine und Private. Zur Förderung des Erwerbes 
eigener Häuser im Werte bis zu 400 Pfd. St, können nach dem Gesetz 
von 1899 die Gemeinden an Ortseingesessene Geld ausleihen. Das Gesetz 
von 1900 gab den Selbstverwaltungskörpern, die übrigens inzwischen 
auf dem Lande und in London umgestaltet und mit erweiterten Voll 
machten ausgerüstet worden waren, das Recht zum Landerwerb für 
Errichtung von Arbeiterwohnungen außerhalb ihres Gebiets, verein 
fachte das Verfahren beim Zwangserwerb von Häusern, regelte die 
Kontrolle der Ausführung der Hausungspläne und schuf Vorkehrungen 
gegen mißbräuchliche Verwendung von Land, das von den Selbst 
verwaltungskörpern für Hausungszwecke erworben und weiter ver 
pachtet wird. Das Gesetz vom 14. August 1903 verlängert u. a. die 
Darlehnsfrist von 60 auf 80 Jahre, erweitert das Enteignungsrecht, 
verschärft die Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf sofortige 
Schließung von Wohnhäusern usw. Außerdem gibt Art. IV dieses Ge 
setzes der zuständigen Behörde das Recht, die Ortsbehörde unter be 
stimmten Voraussetzungen zur Anfertigung eines Planes zur Verbesse 
rung eines untersuchten Areals oder eines Teiles desselben und zur 
Vornahme aller Schritte anzuweisen, die nach den Wohnungsgesetzen 
zur Durchführung des Planes erforderlich sind. Die Ausführung eines 
solchen Auftrages kann durch Gerichtsbefehl erzwungen werden. 
Einen umfassenden Charakter hat auch das niederländische Gesetz 
vom 22. Juni 1901, betreffend die Behausung der minderbemittelten 
Klassen. Das Gesetz gibt den Gemeinderäten die Befugnis zum Erlaß 
von Vorschriften, durch welche ungesunde Zustände und Überfüllung 
vorhandener und neuer Wohnungen und Mißstände im Schlafgänger 
wesen beseitigt oder verhindert werden. Nach 2 Jahren seit Inkraft 
treten des Gesetzes kann der ständige Provinzialausschuß die Gemeinde 
organe zum Entwerfen'und Einreichen entsprechender Vorschriften auf 
fordern, falls sie bis dahin nicht ergangen sind, und nötigenfalls selbst 
nach Anhörung des staatlichen Inspektors die Vorschriften erlassen.
	        
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