13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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Den Vermietern von Wohnungen mit 3 oder weniger Wohnräumen
legt das Gesetz eine bestimmte Meldepflicht auf, insbesondere auch in
bezug auf die Zahl der Zimmer und der Bewohner. Weiter wird der
„Gesundheitskommission“ die Befugnis gegeben, bei den Gemeinde
behörden die Verbesserung vorhandener Wohnungen anzuregen. Die
Beschlußfassung über die Befolgung der Anregung steht den Gemeinde
organen (Bürgermeistern und Beigeordneten) zu. Bürgermeister und Bei
geordnete, sowie die Gesundheitskommission sind zur Untersuchung der
Wohnungen auf ihre Gesundheitsmäßigkeit und Übervölkerung verpflich
tet. Untaugliche Wohnungen, die durch Verbesserung nicht in bewohn
baren Zustand gebracht werden können, kann ein Beschluß des Ge
meinderats nach Einholung des Gutachtens des Gesundheitsrates für
unbewohnbar erklären. Der Beschluß schließt die Aufforderung zur
Räumung der Wohnung bis zu einem bestimmten Tage in sich und
führt nötigenfalls zur Schließung oder zum Abbruch, kann aber beim
ständigen Provinzialausschuß in bestimmter Frist angefochten werden.
Weiter gibt das Gesetz ein weitgehendes Enteignungsrecht im Inter
esse der Volkswohnungen und regelt die Gemeindebefugnisse in bezug
auf den Bebauungsplan. Endlich werden nähere Bestimmungen ge
troffen über Darlehen der Gemeinden für Volks Wohnungen an Ver
eine, Aktiengesellschaften und Stiftungen, über Übertragung von Ge
meindeland an solche Vereine, Aktiengesellschaften und Stiftungen
zu Eigentum, Erbpacht oder Erbbaurecht, und über staatliche Vor
schüsse an Gemeinden für die einschlägigen Zwecke. Zur Bearbeitung
der Darlehnsangelegenheiten wird eine besondere kollegialische Behörde
eingerichtet. Die Straf- und Schlußbestimmungen interessieren hier nicht.
Viel beschränkter ist das Gebiet der hierher gehörigen französischen
Gesetzgebung. Ein Gesetz vom 13. April 1850 regelt das Recht der Ge
meindeverwaltung — und des Präfekturrates — zur Untersagung der
Vermietung ungesunder Wohnungen und gibt der Gemeindeverwaltung
zur Erfüllung dieser Obliegenheit ein Enteignungsrecht. Das Gesetz
vom 30. November 1894 — ergänzt 1895 — sieht fakultative Comites
d’habitations ä bon marche vor, die sich die Anregung und Förderung
des Baues billiger Wohnungen angelegen sein lassen, und regelt weiter
die Gewährung von Darlehen zu derartigen Zwecken.
Als Vorbild des letztgenannten Gesetzes ist das belgische Gesetz
vom 9. August 1889 anzusehen. Hier sind aber die Wohnungs- und Wohl
fahrtskommissionen obligatorisch. I hnen liegt auch die Sorge für Ver
besserung vorhandener Wohnungen ob. Die Darlehnsgewährung zur
Förderung des Baues von geeigneten Häusern, namentlich in Form des
Erwerbshauses, erfolgt durch die Zentralsparkasse an Kredit- und Bau
gesellschaften und durch deren Vermittlung an Arbeiter. Auch Steuerer
leichterungen und Steuerbefreiungen sind für solche Zwecke vorgesehen.