Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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Den Vermietern von Wohnungen mit 3 oder weniger Wohnräumen 
legt das Gesetz eine bestimmte Meldepflicht auf, insbesondere auch in 
bezug auf die Zahl der Zimmer und der Bewohner. Weiter wird der 
„Gesundheitskommission“ die Befugnis gegeben, bei den Gemeinde 
behörden die Verbesserung vorhandener Wohnungen anzuregen. Die 
Beschlußfassung über die Befolgung der Anregung steht den Gemeinde 
organen (Bürgermeistern und Beigeordneten) zu. Bürgermeister und Bei 
geordnete, sowie die Gesundheitskommission sind zur Untersuchung der 
Wohnungen auf ihre Gesundheitsmäßigkeit und Übervölkerung verpflich 
tet. Untaugliche Wohnungen, die durch Verbesserung nicht in bewohn 
baren Zustand gebracht werden können, kann ein Beschluß des Ge 
meinderats nach Einholung des Gutachtens des Gesundheitsrates für 
unbewohnbar erklären. Der Beschluß schließt die Aufforderung zur 
Räumung der Wohnung bis zu einem bestimmten Tage in sich und 
führt nötigenfalls zur Schließung oder zum Abbruch, kann aber beim 
ständigen Provinzialausschuß in bestimmter Frist angefochten werden. 
Weiter gibt das Gesetz ein weitgehendes Enteignungsrecht im Inter 
esse der Volkswohnungen und regelt die Gemeindebefugnisse in bezug 
auf den Bebauungsplan. Endlich werden nähere Bestimmungen ge 
troffen über Darlehen der Gemeinden für Volks Wohnungen an Ver 
eine, Aktiengesellschaften und Stiftungen, über Übertragung von Ge 
meindeland an solche Vereine, Aktiengesellschaften und Stiftungen 
zu Eigentum, Erbpacht oder Erbbaurecht, und über staatliche Vor 
schüsse an Gemeinden für die einschlägigen Zwecke. Zur Bearbeitung 
der Darlehnsangelegenheiten wird eine besondere kollegialische Behörde 
eingerichtet. Die Straf- und Schlußbestimmungen interessieren hier nicht. 
Viel beschränkter ist das Gebiet der hierher gehörigen französischen 
Gesetzgebung. Ein Gesetz vom 13. April 1850 regelt das Recht der Ge 
meindeverwaltung — und des Präfekturrates — zur Untersagung der 
Vermietung ungesunder Wohnungen und gibt der Gemeindeverwaltung 
zur Erfüllung dieser Obliegenheit ein Enteignungsrecht. Das Gesetz 
vom 30. November 1894 — ergänzt 1895 — sieht fakultative Comites 
d’habitations ä bon marche vor, die sich die Anregung und Förderung 
des Baues billiger Wohnungen angelegen sein lassen, und regelt weiter 
die Gewährung von Darlehen zu derartigen Zwecken. 
Als Vorbild des letztgenannten Gesetzes ist das belgische Gesetz 
vom 9. August 1889 anzusehen. Hier sind aber die Wohnungs- und Wohl 
fahrtskommissionen obligatorisch. I hnen liegt auch die Sorge für Ver 
besserung vorhandener Wohnungen ob. Die Darlehnsgewährung zur 
Förderung des Baues von geeigneten Häusern, namentlich in Form des 
Erwerbshauses, erfolgt durch die Zentralsparkasse an Kredit- und Bau 
gesellschaften und durch deren Vermittlung an Arbeiter. Auch Steuerer 
leichterungen und Steuerbefreiungen sind für solche Zwecke vorgesehen.
	        
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