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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Auf Steuererleichterungen für Arbeiterwohnungen beschränkt sich
das österreichische Gesetz vom 2. Februar 1892 und dessen revidierte
Fassung vom 8. Juni 1902. Der in Schweden 1901 vorgelegte Ent
wurf bezog sieh lediglich auf Gewährung von Darlehen an Arbeiter
zur Errichtung eines eigenen Hauses.
Im italienischen Gesetz vom 31. Mai 1903, betreffend den Bau von
Volkswohnhäusern, nimmt die Gewährung von Darlehen und fiskalischen
Erleichterungen und Begünstigungen für den Bau solcher Häuser den
breitesten Raum ein. Außerdem wird den Gemeinden die Befugnis zum Bau
von Volkswohnhäusern zum Zwecke der Vermietung und weiter das Ent
eignungsrecht zur Sanierung ungesunder Ortsteile und zur Beseitigung
des Mangels an Unterkunft und Volks Wohnhäusern gewährt. In Neu
südwales regelt der Blockholders act von 1902 die Überlassung von
Grundstücken gegen billige Pacht an Arbeiter behufs Erwerbung
eigener Häuser. Im Staate Neuyork ordnet ein Gesetz vom 12. April
1901, das aber nur für Städte mit über 100000 Einwohnern gilt, Bau
und Instandhaltung der Mietshäuser und schafft zugleich ein Woh
nungsdepartement, dem 190 Inspektoren unterstehen.
In Deutschland >) kommen außer den schon erwähnten Wohnungs-
pflegegesetzen in Hamburg vom 8. Juni 1898 und in Lübeck vom
22. Juli 1902 noch eine Reihe einzelstaatlicher Gesetze in Betracht.
In Hamburg ist am 21. Mai 1902 ein Gesetz wegen Gewährung von
Darlehen, Baugrund, Bau- und Steuererleichterungen zur Förderung
des Baues kleiner Wohnungen veröffentlicht. In Hessen verleiht das
Gesetz vom 1. Juli 1893 den Ortspolizeibehörden das Recht, in Gemeinden
von mindestens 5000 Einwohnern bestimmte Anforderungen in bezug auf
den Luftraum kleiner Mietwohnungen vorzuschreiben, und verpflichtet
sie, für die zur Vermietung von Schlafstellen bestimmten Gebäude
derartige Anforderungen unter Innehaltung eines bestimmten Mindest
maßes zu stellen. Ferner wird die Anzeigepflicht der Vermieter kleiner
Wohnungen und der Schlafstellen Vermieter und die Befugnis der Orts
polizeibehörde geregelt, die mietweise Benutzung gesundheitsschädlicher
kleiner Wohnungen zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen
abhängig zu machen und nötigenfalls die Bewohner aus solchen
Wohnungen auszuweisen. Endlich wird den staatlichen Gesundheits
beamten und den Ortspolizeibehörden und deren Beauftragten das
Recht zur Wohnungsaufsicht gegeben. Dazu treten in dem Gesetz
vom 15. Juli 1885, betr. die Stadterweiterung von Mainz, Vorschriften
über die Umlegung von Grundstücken. Am 7. August 1902 ist schließ
lich ein Gesetz, betr. die Wohnungsfürsorge für Minderbemittelte, er-
1) Die am 10. Juni 1904 dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift, betreffend
die Wohnungsfürsorge im Reiche und in den Bundesstaaten“, nebst Anlageband konnte-
nicht mehr benutzt werden. Sie gibt zu den §§ 2—7 wertvolles Tatsachenmaterial.