Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  größerer  praktischer  Bedeutung  ist  es  überhaupt,  daß  zur  Beseitigung ­
  vorhandener  Mißstände  etwas  Wirksames  geschieht,  als  daß
es  im  wesentlichen  in  einheitlicher  Weise  geschieht.  Die  Reichsverwaltung
  hat  nach  den  Erklärungen  des  Regierungskommissars  in
der  Sitzung  der  Petitionskommission  des  Reichstags  vom  3.  Mai  1899
ernste  Bedenken  gegen  die  reichsgesetzliche  Regelung  der  Angelegenheit ­
  erhoben.  Die  Kommission  hat  sich  dem  angeschlossen.
Die  Reichsgesetzgebung  hat  im  übrigen  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen ­
  eine  wertvolle  Förderung  geleistet  durch  die  Vorschrift
des  Invalidenversicherungsgesetzes  t§  164),  daß  die  Versicherungsanstalten ­
  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ein  Viertel,  mit  Genehmigung ­
  des  beteiligten  Kommunalverbandes  oder  Bundesstaats  —  ev.
des  Bundesrates  —  die  Hälfte  ihres  Vermögens  für  solche  Veranstaltungen ­
  anlegen  dürfen,  welche  ausschließlich  oder  überwiegend  der
versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zugute  kommen.  Bis  zu  dem
Gesetze  vom  13.  Juli  1899  konnte  nur  ein  Viertel  so  angelegt  werden.
Die  Erhöhung  ist  gerade  im  Interesse  der  Bestrebungen  zur  Verbesserung
der  Arbeiterwohnungsverhältnisse  erfolgt.  Nach  den  Motiven  kann  den
früher  besprochenen  Rentenstellen  gemäß  §  80  des  Invalidenversicherungsgesetzes ­
  u.  a.  auch  eine  Mitwirkung  bei  der  Beteiligung  der  Versicherungsanstalten ­
  an  diesen  Bestrebungen  übertragen  werden.  Entsprechende
Vorschriften  sind  1900  für  die  Berufsgenossenschaften  eingeführt.
Dieser  Überblick  über  die  einschlägige  Gesetzgebung  zeigt,  daß
es  —  auch  abgesehen  von  der  unmittelbaren  Bereitstellung  staatlicher
Mittel  —  an  staatlichen  gesetzgeberischen  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete
der  Wohnungsreform  nicht  fehlt,  daß  aber  im  einzelnen  recht  verschieden
vorgegangen  ist.  Weiter  aber  ergibt  sich,  daß  schon  nach  dem  Texte
der  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  auf  die  Mitwirkung  der
Gemeindeorgane,  gemeinnütziger  Anstalten,  auf  Selbsthilfe  begründeter
Organisationen  und  Privater  gerechnet  wird.  In  der  Tat  ist  gerade
die  Wohnungsfrage  ein  Gebiet,  auf  dem  von  den  verschiedensten  Seiten
her  gearbeitet  werden  kann  und  muß,  weil  keine  der  in  Frage
kommenden  Stellen  in  alle  Einzelheiten  einzugreifen  imstande  ist.  Eine
gegenseitige  Ergänzung  der  Selbsthilfe,  Privathilfe,  Gemeindehilfe  und
Staatshilfe  liegt  hier  durchaus  in  der  Natur  der  Sache.
Was  die  Richtungen  der  Reformarbeit  anlangt,  so  wird  von  vornherein ­
  darauf  verzichtet  werden  müssen,  die  aus  der  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  Entwicklung  sich  ergebenden  Ursachen  für  die  ungünstige
Gestaltung  der  Wohnverhältnisse  der  arbeitenden  Bevölkerung  aus  der
Welt  zu  schaffen.  Die  wachsende  Dichte  der  Bevölkerung  im  ganzen,
der  Drang  nach  den  Städten  und  in  die  industriellen  Bezirke,  die
Stärke  der  einzelnen  Familien,  der  enge  Spielraum  für  den  Wohnungsaufwand ­
  infolge  der  Lohn  Verhältnisse  lassen  sich  durch  künstliche
            
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