Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Gesetzes  —  wie  erwähnt  —  durch  Verordnung  vom  10.  Februar  1901
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Wohnungen  und  Wohnräume  den
Gemeinden  zur  Pflicht  gemacht.  Aufsichtsorgane  sind  die  Ortspolizeibehörden, ­
  in  München  der  Stadtmagistrat  bezw.  die  Polizeidirektion
und  die  Lokalbaukommission.  In  größeren  Städten  ,  und  in  sonstigen
Orten  mit  dichter  Bevölkerung  sind  nach  Bedarf  besondere,  aus  gewählten ­
  ehrenamtlichen  Mitgliedern  bestehende  Wohnungskommissionen
zu  bestellen.  Ihnen  sind  im  Bedarfsfälle  als  Hilfsorgane  besondere,
von  der  Gemeinde  anzustellende  Wohnungsinspektoren  beizugeben.  Die
Verordnung  gibt  außerdem  für  die  besonderen  polizeilichen  Vorschriften
gewisse  Richtschnuren  in  bezug  Gesundheitsmäßigkeit,  Schutz  von  Sitte
und  Anstand  in  den  Wohnungen,  Schlafgängerwesen  usw.
Württemberg  hat  —  wie  schon  erwähnt  —  durch  Verordnung
vom  21.  Mai  1901  die  ortspolizeiliche  Wohnungsaufsicht  ebenfalls  vorgeschrieben ­
  für  alle  Oberamtsstädte  und  für  alle  sonstigen  Gemeinden
mit  mehr  als  3000  Einwohnern.  Zur  Beseitigung  erheblicher  Mißstände
welche  Gesundheit,  Leben  oder  Sittlichkeit  gefährden,  stellt  die  Verordnung ­
  bestimmte  —  das  Mindestmaß  bezeichnende  —  allgemeine
Grundsätze  über  Beschaffenheit  der  Wohnungen  und  über  Schlafgängerwesen ­
  auf,  überläßt  aber  die  Einführung  weitergehender  bezirks-  oder
ortspolizeilicher  Vorschriften  den  zuständigen  Polizeibehörden.
Sachsen  hat  in  dem  allgemeinen  Baugesetz  vom  1.  Juli  1900
die  ortsgesetzliche  Regelung  der  Bauangelegenheiten  als  das  Normale
beibehalten,  legt  aber  bestimmte  allgemeine  Grundsätze  und  bestimmte
Befugnisse  der  Ortsbehörden  in  bezug  auf  Bebauungspläne,  Umlegung
der  Grundstücke,  Enteignung  aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege, ­
  Mindestanforderungen  an  die  Beschaffenheit  der  Gebäude ­
  und  in  bezug  auf  Einführung  einer  Wohnungsaufsicht  fest.  In
einem  Ministerialerlaß  vom  29.  April  1901  spricht  das  Ministerium  des
Innern  die  Erwartung  aus,  daß  die  Gemeinden  mit  mehr  als  20  000
Einwohnern  unverzüglich  an  den  Erlaß  von  Wohnungsordnungen  herangehen
  und  dabei  eine  zweckmäßige  Wohnungsaufsicht  einrichten  werden.
Hervorzuheben  ist,  daß  die  sächsische  Regierung  die  Gemeinden  wiederholt ­
  auf  die  dringlichen  Aufgaben  bezüglich  der  Wohnungen  der  minderbemittelten ­
  Klassen  hingewiesen  hat.  Auch  in  bezug  auf  das  Schlafgängenvesen
  hat  sie  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1888  Anregungen
gegeben.  Deren  Beachtung  und  die  Einführung  der  Wohnungsaufsicht
wird  von  neuem  in  dem  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom
31.  März  1903  —  abgedruckt  u.  a.  im  Reichsarbeitsblatt,  5.  Jahrg.  Nr.  1
—  nahegelegt  zugleich  mit  beachtenswerten  Darlegungen  über  Beschaffung ­
  geeigneter  Wohnungen  durch  Arbeitgeber,  Selbsthilfe  und  Gemeinden.
In  Preußen  sind  ähnliche  Anregungen  ebenfalls  an  die  Gemeindeorgane ­
  ergangen.  Besondere  gesetzliche  Maßnahmen  —  die  Wohnungs ­
            
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