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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Gesetzes — wie erwähnt — durch Verordnung vom 10. Februar 1901
die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen und Wohnräume den
Gemeinden zur Pflicht gemacht. Aufsichtsorgane sind die Ortspolizeibehörden,
in München der Stadtmagistrat bezw. die Polizeidirektion
und die Lokalbaukommission. In größeren Städten , und in sonstigen
Orten mit dichter Bevölkerung sind nach Bedarf besondere, aus gewählten
ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Wohnungskommissionen
zu bestellen. Ihnen sind im Bedarfsfälle als Hilfsorgane besondere,
von der Gemeinde anzustellende Wohnungsinspektoren beizugeben. Die
Verordnung gibt außerdem für die besonderen polizeilichen Vorschriften
gewisse Richtschnuren in bezug Gesundheitsmäßigkeit, Schutz von Sitte
und Anstand in den Wohnungen, Schlafgängerwesen usw.
Württemberg hat — wie schon erwähnt — durch Verordnung
vom 21. Mai 1901 die ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht ebenfalls vorgeschrieben
für alle Oberamtsstädte und für alle sonstigen Gemeinden
mit mehr als 3000 Einwohnern. Zur Beseitigung erheblicher Mißstände
welche Gesundheit, Leben oder Sittlichkeit gefährden, stellt die Verordnung
bestimmte — das Mindestmaß bezeichnende — allgemeine
Grundsätze über Beschaffenheit der Wohnungen und über Schlafgängerwesen
auf, überläßt aber die Einführung weitergehender bezirks- oder
ortspolizeilicher Vorschriften den zuständigen Polizeibehörden.
Sachsen hat in dem allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900
die ortsgesetzliche Regelung der Bauangelegenheiten als das Normale
beibehalten, legt aber bestimmte allgemeine Grundsätze und bestimmte
Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf Bebauungspläne, Umlegung
der Grundstücke, Enteignung aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege,
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Gebäude
und in bezug auf Einführung einer Wohnungsaufsicht fest. In
einem Ministerialerlaß vom 29. April 1901 spricht das Ministerium des
Innern die Erwartung aus, daß die Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern unverzüglich an den Erlaß von Wohnungsordnungen herangehen
und dabei eine zweckmäßige Wohnungsaufsicht einrichten werden.
Hervorzuheben ist, daß die sächsische Regierung die Gemeinden wiederholt
auf die dringlichen Aufgaben bezüglich der Wohnungen der minderbemittelten
Klassen hingewiesen hat. Auch in bezug auf das Schlafgängenvesen
hat sie in der Verordnung vom 22. Februar 1888 Anregungen
gegeben. Deren Beachtung und die Einführung der Wohnungsaufsicht
wird von neuem in dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom
31. März 1903 — abgedruckt u. a. im Reichsarbeitsblatt, 5. Jahrg. Nr. 1
— nahegelegt zugleich mit beachtenswerten Darlegungen über Beschaffung
geeigneter Wohnungen durch Arbeitgeber, Selbsthilfe und Gemeinden.
In Preußen sind ähnliche Anregungen ebenfalls an die Gemeindeorgane
ergangen. Besondere gesetzliche Maßnahmen — die Wohnungs