Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohmmgsfrage. 
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rungen gegenüber neuen Gebäuden schärfer angespannt und strenger 
-durchgeführt werden können, als gegenüber vorhandenen. Bei letzteren 
liegt die Sache so, daß sie in sehr vielen Fällen den Ansprüchen einer 
früheren Zeit genügt haben und deshalb von den zuständigen Behörden 
nicht beanstandet sind. Werden jetzt weitergehende Anforderungen 
gestellt, so sind sie bei vorhandenen Gebäuden nicht immer — selbst 
beim besten Willen — zu erfüllen, wenn man diese Gebäude nicht nach 
Ausweisung der Insassen einfach niederreißen und neu aufführen will. 
Das ist ein scharfer Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, der zwar 
durch die höheren allgemeinen Interessen gerechtfertigt wird, mit dessen 
Anwendung man aber vorsichtig sein muß, um Härten und Unbillig 
keiten zu vermeiden. Entbehren kann man freilich auch so scharfe Mittel 
nicht. Lassen sich auf anderem Wege gefährliche Zustände in vor 
handenen Wohnungen nicht beseitigen, so muß die zuständige Behörde 
des Orts befugt sein, die weitere Benutzung solcher Wohnungen zu 
untersagen oder von der Vornahme bestimmter Änderungen abhängig 
zu machen oder aber, falls das letztere nicht möglich ist, die Beseitigung 
des Gebäudes zu verlangen und zu dem Zwecke des Enteignungsrecht 
zu gebrauchen. Es kann nötig werden, das Enteignungsrecht auf ganze 
Häuserblocks, Straßen und Stadtviertel anzuwenden, wenn deren ge 
sundheitliche Verhältnisse so bedenklich sind, daß das öffentliche Inter 
esse dadurch gefährdet wird, und wenn auf andere Weise eine Besserung 
nicht mehr möglich erscheint („Zonenenteignung“). So weitgehende 
Eingriffe können natürlich nicht lediglich von dem Ermessen der 
einzelnen Ortsbehörden abliängen. Es bedarf dazu einer grundsätz 
lichen Ermächtigung durch die Gesetzgebung, wie sie nach dem oben 
Ausgeführten in verschiedenen Ländern durch die Wohnungsgesetze und 
in anderen Ländern durch die allgemeinen Enteignungsgesetze gegeben 
ist; es bedarf weiter der Regelung eines bestimmten Instanzenzuges, 
um den betroffenen Eigentümern eine Nachprüfung der Entscheidung 
der Ortsbehörden durch ein höheres Organ zu gewährleisten. Auch die 
Frage der Entschädigung verlangt vielfach einen solchen Instanzenzug. 
Im übrigen sind bei den Anforderungen an alte und neue Gebäude 
inbezug auf Sicherung der Gesundheit und Sittlichkeit örtliche Ver 
ordnungen unentbehrlich, um entweder die allgemeinen Grundsätze der 
Gesetze oder allgemeinen Verordnungen auf das Ortsgebiet anzuwenden 
und für dieses nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen 
oder um mangels allgemeiner Bestimmungen die gebotenen Anforde 
rungen nach eigenem Ermessen aufzustellen. 
Mit Maßregeln der genannten Art ist aber auf dem Gebiet der 
Bau- und Baupolizeiverordnungen noch nicht alles getan. Es kommt 
auch darauf an, gewisse Fehler in bezug auf Breite der Straßen, Höhe 
der Gebäude u. dgl. zu vermeiden, wie sie infolge einseitiger Be-
	        
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