13. Kapitel. Die Arbeiterwohmmgsfrage.
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rungen gegenüber neuen Gebäuden schärfer angespannt und strenger
-durchgeführt werden können, als gegenüber vorhandenen. Bei letzteren
liegt die Sache so, daß sie in sehr vielen Fällen den Ansprüchen einer
früheren Zeit genügt haben und deshalb von den zuständigen Behörden
nicht beanstandet sind. Werden jetzt weitergehende Anforderungen
gestellt, so sind sie bei vorhandenen Gebäuden nicht immer — selbst
beim besten Willen — zu erfüllen, wenn man diese Gebäude nicht nach
Ausweisung der Insassen einfach niederreißen und neu aufführen will.
Das ist ein scharfer Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, der zwar
durch die höheren allgemeinen Interessen gerechtfertigt wird, mit dessen
Anwendung man aber vorsichtig sein muß, um Härten und Unbillig
keiten zu vermeiden. Entbehren kann man freilich auch so scharfe Mittel
nicht. Lassen sich auf anderem Wege gefährliche Zustände in vor
handenen Wohnungen nicht beseitigen, so muß die zuständige Behörde
des Orts befugt sein, die weitere Benutzung solcher Wohnungen zu
untersagen oder von der Vornahme bestimmter Änderungen abhängig
zu machen oder aber, falls das letztere nicht möglich ist, die Beseitigung
des Gebäudes zu verlangen und zu dem Zwecke des Enteignungsrecht
zu gebrauchen. Es kann nötig werden, das Enteignungsrecht auf ganze
Häuserblocks, Straßen und Stadtviertel anzuwenden, wenn deren ge
sundheitliche Verhältnisse so bedenklich sind, daß das öffentliche Inter
esse dadurch gefährdet wird, und wenn auf andere Weise eine Besserung
nicht mehr möglich erscheint („Zonenenteignung“). So weitgehende
Eingriffe können natürlich nicht lediglich von dem Ermessen der
einzelnen Ortsbehörden abliängen. Es bedarf dazu einer grundsätz
lichen Ermächtigung durch die Gesetzgebung, wie sie nach dem oben
Ausgeführten in verschiedenen Ländern durch die Wohnungsgesetze und
in anderen Ländern durch die allgemeinen Enteignungsgesetze gegeben
ist; es bedarf weiter der Regelung eines bestimmten Instanzenzuges,
um den betroffenen Eigentümern eine Nachprüfung der Entscheidung
der Ortsbehörden durch ein höheres Organ zu gewährleisten. Auch die
Frage der Entschädigung verlangt vielfach einen solchen Instanzenzug.
Im übrigen sind bei den Anforderungen an alte und neue Gebäude
inbezug auf Sicherung der Gesundheit und Sittlichkeit örtliche Ver
ordnungen unentbehrlich, um entweder die allgemeinen Grundsätze der
Gesetze oder allgemeinen Verordnungen auf das Ortsgebiet anzuwenden
und für dieses nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen
oder um mangels allgemeiner Bestimmungen die gebotenen Anforde
rungen nach eigenem Ermessen aufzustellen.
Mit Maßregeln der genannten Art ist aber auf dem Gebiet der
Bau- und Baupolizeiverordnungen noch nicht alles getan. Es kommt
auch darauf an, gewisse Fehler in bezug auf Breite der Straßen, Höhe
der Gebäude u. dgl. zu vermeiden, wie sie infolge einseitiger Be-