13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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wichtige Rolle spielt und entweder den örtlichen Organen vorgeschrieben
oder ihnen dringend nahe gelegt ist. Dabei ist nicht zu
übersehen, daß die Gemeinden vielfach schon vorher eine ständige
Wohnungsaufsicht eingerichtet hatten. Auch in preußischen Städten
fehlt es an Beispielen dafür nicht. Zum Teil haben dabei die Regierungspräsidenten
die Anregung gegeben. Die Einrichtung einer
ständigen Wohnungsaufsicht gibt den zuständigen Organen die Möglichkeit,
einen tiefen Einblick in die inneren Verhältnisse der Familien
zu gewinnen. Mißgriffe und übereifriges Verhalten der Organe würden
deshalb von der Bevölkerung besonders empfunden werden, und gegen
mißbräuchliche Verwertung der so gewonnenen Kenntnis der Verhältnisse
würde sich die Bevölkerung energisch sträuben. Es ist deshalb
nötig, bei Einrichtung der ständigen Wohnungsaufsicht die Befugnisse
der beteiligten Organe möglichst klar zu bezeichnen, genügende
Kautelen gegen Mißgriffe und Mißbräuche der Aufsichtsbeamten vorzusehen
und dafür zu sorgen, daß bei der Handhabung der Aufsicht
die berechtigten Empfindungen der Bevölkerung geschont werden. Vor
allem aber kommt es darauf an, für die Durchführung der Aufsicht
Personen heranzuziehen, die bei der nötigen Sachkunde durch Charakter,
Verhalten und Benehmen das Vertrauen der beteiligten minderbemittelten
Volkskreise zu gewinnen Aussicht haben und deshalb die
Erwartung rechtfertigen, daß sie die Zwecke der Wohnungsaufsicht
ohne unerwünschte Nebenwirkungen erreichen werden. Die Lösung
dieser Personenfrage ist praktisch noch wichtiger als die Beantwortung
der Frage, ob für die Aufsicht neue Behörden eingeführt oder vorhandene
benutzt werden sollen. Zum Teil sind ohne Zweifel in den
örtlichen Behörden schon geeignete Stellen zur Übernahme der Aufgabe
vorhanden, sodaß es hier der Einrichtung neuer Behörden nicht bedürfen
würde. Zum größeren Teil wird aber die Einführung neuer Organe
nicht zu vermeiden sein. Die Wohnungsaufsicht erfordert ein bestimmtes
Maß von Sachkunde in bautechnischer und in gesundheitlicher
Hinsicht, und da beides nicht immer in derselben Person vorhanden
sein kann, wird es häufig nötig sein, kollegiale Organe mit
der Aufsicht zu betrauen. Das alles sind Dinge, bei denen man den
Ortsbehörden eine größere Bewegungsfreiheit zugestehen muß, damit sie
sich den besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen anpassen
können. Eine einheitliche Regelung wäre dagegen an sich möglich
bezüglich der Frage, ob überhaupt eine ständige Wohnungsaufsicht
eingerichtet werden soll. Es ließe sich z. B. gesetzlich vorschreiben,
daß Gemeinden von bestimmter Größe zur Einrichtung der ständigen
Wohnungsaufsicht verpflichtet sind. Für die obligatorische Einrichtung
fehlt es nicht an Beispielen. Bayern und Württemberg schreiben, wie
schon erwähnt, die Wohnungsaufsicht vor. Ob aber andere Bundes-