Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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wichtige  Rolle  spielt  und  entweder  den  örtlichen  Organen  vorgeschrieben ­
  oder  ihnen  dringend  nahe  gelegt  ist.  Dabei  ist  nicht  zu
übersehen,  daß  die  Gemeinden  vielfach  schon  vorher  eine  ständige
Wohnungsaufsicht  eingerichtet  hatten.  Auch  in  preußischen  Städten
fehlt  es  an  Beispielen  dafür  nicht.  Zum  Teil  haben  dabei  die  Regierungspräsidenten ­
  die  Anregung  gegeben.  Die  Einrichtung  einer
ständigen  Wohnungsaufsicht  gibt  den  zuständigen  Organen  die  Möglichkeit, ­
  einen  tiefen  Einblick  in  die  inneren  Verhältnisse  der  Familien
zu  gewinnen.  Mißgriffe  und  übereifriges  Verhalten  der  Organe  würden
deshalb  von  der  Bevölkerung  besonders  empfunden  werden,  und  gegen
mißbräuchliche  Verwertung  der  so  gewonnenen  Kenntnis  der  Verhältnisse ­
  würde  sich  die  Bevölkerung  energisch  sträuben.  Es  ist  deshalb ­
  nötig,  bei  Einrichtung  der  ständigen  Wohnungsaufsicht  die  Befugnisse ­
  der  beteiligten  Organe  möglichst  klar  zu  bezeichnen,  genügende
Kautelen  gegen  Mißgriffe  und  Mißbräuche  der  Aufsichtsbeamten  vorzusehen ­
  und  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  der  Handhabung  der  Aufsicht
die  berechtigten  Empfindungen  der  Bevölkerung  geschont  werden.  Vor
allem  aber  kommt  es  darauf  an,  für  die  Durchführung  der  Aufsicht
Personen  heranzuziehen,  die  bei  der  nötigen  Sachkunde  durch  Charakter, ­
  Verhalten  und  Benehmen  das  Vertrauen  der  beteiligten  minderbemittelten ­
  Volkskreise  zu  gewinnen  Aussicht  haben  und  deshalb  die
Erwartung  rechtfertigen,  daß  sie  die  Zwecke  der  Wohnungsaufsicht
ohne  unerwünschte  Nebenwirkungen  erreichen  werden.  Die  Lösung
dieser  Personenfrage  ist  praktisch  noch  wichtiger  als  die  Beantwortung
der  Frage,  ob  für  die  Aufsicht  neue  Behörden  eingeführt  oder  vorhandene ­
  benutzt  werden  sollen.  Zum  Teil  sind  ohne  Zweifel  in  den
örtlichen  Behörden  schon  geeignete  Stellen  zur  Übernahme  der  Aufgabe
vorhanden,  sodaß  es  hier  der  Einrichtung  neuer  Behörden  nicht  bedürfen
würde.  Zum  größeren  Teil  wird  aber  die  Einführung  neuer  Organe
nicht  zu  vermeiden  sein.  Die  Wohnungsaufsicht  erfordert  ein  bestimmtes ­
  Maß  von  Sachkunde  in  bautechnischer  und  in  gesundheitlicher ­
  Hinsicht,  und  da  beides  nicht  immer  in  derselben  Person  vorhanden ­
  sein  kann,  wird  es  häufig  nötig  sein,  kollegiale  Organe  mit
der  Aufsicht  zu  betrauen.  Das  alles  sind  Dinge,  bei  denen  man  den
Ortsbehörden  eine  größere  Bewegungsfreiheit  zugestehen  muß,  damit  sie
sich  den  besonderen  örtlichen  und  persönlichen  Verhältnissen  anpassen
können.  Eine  einheitliche  Regelung  wäre  dagegen  an  sich  möglich
bezüglich  der  Frage,  ob  überhaupt  eine  ständige  Wohnungsaufsicht
eingerichtet  werden  soll.  Es  ließe  sich  z.  B.  gesetzlich  vorschreiben,
daß  Gemeinden  von  bestimmter  Größe  zur  Einrichtung  der  ständigen
Wohnungsaufsicht  verpflichtet  sind.  Für  die  obligatorische  Einrichtung
fehlt  es  nicht  an  Beispielen.  Bayern  und  Württemberg  schreiben,  wie
schon  erwähnt,  die  Wohnungsaufsicht  vor.  Ob  aber  andere  Bundes-
            
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