Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohmmgsfrage.

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rungen  gegenüber  neuen  Gebäuden  schärfer  angespannt  und  strenger
-durchgeführt  werden  können,  als  gegenüber  vorhandenen.  Bei  letzteren
liegt  die  Sache  so,  daß  sie  in  sehr  vielen  Fällen  den  Ansprüchen  einer
früheren  Zeit  genügt  haben  und  deshalb  von  den  zuständigen  Behörden
nicht  beanstandet  sind.  Werden  jetzt  weitergehende  Anforderungen
gestellt,  so  sind  sie  bei  vorhandenen  Gebäuden  nicht  immer  —  selbst
beim  besten  Willen  —  zu  erfüllen,  wenn  man  diese  Gebäude  nicht  nach
Ausweisung  der  Insassen  einfach  niederreißen  und  neu  aufführen  will.
Das  ist  ein  scharfer  Eingriff  in  bestehende  Rechtsverhältnisse,  der  zwar
durch  die  höheren  allgemeinen  Interessen  gerechtfertigt  wird,  mit  dessen
Anwendung  man  aber  vorsichtig  sein  muß,  um  Härten  und  Unbilligkeiten ­
  zu  vermeiden.  Entbehren  kann  man  freilich  auch  so  scharfe  Mittel
nicht.  Lassen  sich  auf  anderem  Wege  gefährliche  Zustände  in  vorhandenen ­
  Wohnungen  nicht  beseitigen,  so  muß  die  zuständige  Behörde
des  Orts  befugt  sein,  die  weitere  Benutzung  solcher  Wohnungen  zu
untersagen  oder  von  der  Vornahme  bestimmter  Änderungen  abhängig
zu  machen  oder  aber,  falls  das  letztere  nicht  möglich  ist,  die  Beseitigung
des  Gebäudes  zu  verlangen  und  zu  dem  Zwecke  des  Enteignungsrecht
zu  gebrauchen.  Es  kann  nötig  werden,  das  Enteignungsrecht  auf  ganze
Häuserblocks,  Straßen  und  Stadtviertel  anzuwenden,  wenn  deren  gesundheitliche ­
  Verhältnisse  so  bedenklich  sind,  daß  das  öffentliche  Interesse ­
  dadurch  gefährdet  wird,  und  wenn  auf  andere  Weise  eine  Besserung
nicht  mehr  möglich  erscheint  („Zonenenteignung“).  So  weitgehende
Eingriffe  können  natürlich  nicht  lediglich  von  dem  Ermessen  der
einzelnen  Ortsbehörden  abliängen.  Es  bedarf  dazu  einer  grundsätzlichen ­
  Ermächtigung  durch  die  Gesetzgebung,  wie  sie  nach  dem  oben
Ausgeführten  in  verschiedenen  Ländern  durch  die  Wohnungsgesetze  und
in  anderen  Ländern  durch  die  allgemeinen  Enteignungsgesetze  gegeben
ist;  es  bedarf  weiter  der  Regelung  eines  bestimmten  Instanzenzuges,
um  den  betroffenen  Eigentümern  eine  Nachprüfung  der  Entscheidung
der  Ortsbehörden  durch  ein  höheres  Organ  zu  gewährleisten.  Auch  die
Frage  der  Entschädigung  verlangt  vielfach  einen  solchen  Instanzenzug.
Im  übrigen  sind  bei  den  Anforderungen  an  alte  und  neue  Gebäude
inbezug  auf  Sicherung  der  Gesundheit  und  Sittlichkeit  örtliche  Verordnungen ­
  unentbehrlich,  um  entweder  die  allgemeinen  Grundsätze  der
Gesetze  oder  allgemeinen  Verordnungen  auf  das  Ortsgebiet  anzuwenden
und  für  dieses  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse  zu  ergänzen
oder  um  mangels  allgemeiner  Bestimmungen  die  gebotenen  Anforderungen ­
  nach  eigenem  Ermessen  aufzustellen.
Mit  Maßregeln  der  genannten  Art  ist  aber  auf  dem  Gebiet  der
Bau-  und  Baupolizeiverordnungen  noch  nicht  alles  getan.  Es  kommt
auch  darauf  an,  gewisse  Fehler  in  bezug  auf  Breite  der  Straßen,  Höhe
der  Gebäude  u.  dgl.  zu  vermeiden,  wie  sie  infolge  einseitiger  Be-
            
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