Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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wichtige Rolle spielt und entweder den örtlichen Organen vor 
geschrieben oder ihnen dringend nahe gelegt ist. Dabei ist nicht zu 
übersehen, daß die Gemeinden vielfach schon vorher eine ständige 
Wohnungsaufsicht eingerichtet hatten. Auch in preußischen Städten 
fehlt es an Beispielen dafür nicht. Zum Teil haben dabei die Re 
gierungspräsidenten die Anregung gegeben. Die Einrichtung einer 
ständigen Wohnungsaufsicht gibt den zuständigen Organen die Mög 
lichkeit, einen tiefen Einblick in die inneren Verhältnisse der Familien 
zu gewinnen. Mißgriffe und übereifriges Verhalten der Organe würden 
deshalb von der Bevölkerung besonders empfunden werden, und gegen 
mißbräuchliche Verwertung der so gewonnenen Kenntnis der Ver 
hältnisse würde sich die Bevölkerung energisch sträuben. Es ist des 
halb nötig, bei Einrichtung der ständigen Wohnungsaufsicht die Be 
fugnisse der beteiligten Organe möglichst klar zu bezeichnen, genügende 
Kautelen gegen Mißgriffe und Mißbräuche der Aufsichtsbeamten vor 
zusehen und dafür zu sorgen, daß bei der Handhabung der Aufsicht 
die berechtigten Empfindungen der Bevölkerung geschont werden. Vor 
allem aber kommt es darauf an, für die Durchführung der Aufsicht 
Personen heranzuziehen, die bei der nötigen Sachkunde durch Charak 
ter, Verhalten und Benehmen das Vertrauen der beteiligten minder 
bemittelten Volkskreise zu gewinnen Aussicht haben und deshalb die 
Erwartung rechtfertigen, daß sie die Zwecke der Wohnungsaufsicht 
ohne unerwünschte Nebenwirkungen erreichen werden. Die Lösung 
dieser Personenfrage ist praktisch noch wichtiger als die Beantwortung 
der Frage, ob für die Aufsicht neue Behörden eingeführt oder vor 
handene benutzt werden sollen. Zum Teil sind ohne Zweifel in den 
örtlichen Behörden schon geeignete Stellen zur Übernahme der Aufgabe 
vorhanden, sodaß es hier der Einrichtung neuer Behörden nicht bedürfen 
würde. Zum größeren Teil wird aber die Einführung neuer Organe 
nicht zu vermeiden sein. Die Wohnungsaufsicht erfordert ein be 
stimmtes Maß von Sachkunde in bautechnischer und in gesundheit 
licher Hinsicht, und da beides nicht immer in derselben Person vor 
handen sein kann, wird es häufig nötig sein, kollegiale Organe mit 
der Aufsicht zu betrauen. Das alles sind Dinge, bei denen man den 
Ortsbehörden eine größere Bewegungsfreiheit zugestehen muß, damit sie 
sich den besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen anpassen 
können. Eine einheitliche Regelung wäre dagegen an sich möglich 
bezüglich der Frage, ob überhaupt eine ständige Wohnungsaufsicht 
eingerichtet werden soll. Es ließe sich z. B. gesetzlich vorschreiben, 
daß Gemeinden von bestimmter Größe zur Einrichtung der ständigen 
Wohnungsaufsicht verpflichtet sind. Für die obligatorische Einrichtung 
fehlt es nicht an Beispielen. Bayern und Württemberg schreiben, wie 
schon erwähnt, die Wohnungsaufsicht vor. Ob aber andere Bundes-
	        
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