13. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.
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Genossenschaften zu den älteren hinzugetreten. 25 solcher Arbeitergenossenschaften,
meist mit unbeschränkter Haftung, haben sich um
die Staatsunterstützung bemüht, wie ein dem 6. Internationalen Wohnungskongreß
1902 vorgelegter Bericht mitteilt.
In Österreich entstanden die ersten Baugenossenschaften Ende der
60 er Jahre. Die Zahl hat sich seitdem zwar erheblich vermehrt, ist
aber im Verhältnis zur Ausdehnung des Landes und seiner Bevölkerung
nicht besonders groß. Die Genossenschaften bauen Häuser mit
zahlreichen Wohnungen und überführen sie in das gemeinschaftliche
Eigentum der Wohnungsbewerber, ein Weg, der manche Bedenken
hervorruft. Im Jahre 1894 gab es in Österreich 19 Baugenossenschaften,
darunter 18 mit beschränkter Haftung. Im Jahre 1900 waren
51 Baugenossenschaften vorhanden, darunter 48 mit beschränkter Haftun.
Berichte lagen nur für 37 — darunter 34 mit beschränkter Haftung
— vor. Für diese war die Mitgliederzahl 3408; die wichtigsten
Posten der Passiven waren 1,35 Mill. Kronen Geschäftsanteile und
5,92 Mill. Kronen Anleihen, der wichtigste der Aktiven 8,27 Mill. Kronen
an Realitäten und Baugründen. In Ungarn entstand die erste Baugenossenschaft
1896 — „Arbeiterheim“ in Budapest —; sie baute bis
1902: 600 kleine Häuser, die durch Abzahlung von den Arbeitern erworbenwerden.
Das Vorbild hat bisher sehr wenig Nachahmung gefunden.
In Deutschland hat der Gedanke der Building societies ebensowenig
wie in den vorgenannten Festlandstaaten Anklang gefunden. Ein entsprechender
Versuch in den 60 er Jabren schlug fehl. Die selbstbauenden
Genossenschaften haben sich seit Mitte der 60 er Jahre entwickelt.
1870 gab es 3, 1871 bereits 17, von denen aber die meisten
wieder eingingen. Seit Ende der 70 er Jahre entwickelte sich, angeregt
durch das Vorbild des Arbeiterbauvereins in Kopenhagen, in
Schleswig-Holstein eine rege Tätigkeit auf diesem Gebiete mit beachtenswerten
Erfolgen. Der 1878 begründete Flensburger Arbeiterbauverein
lehnte sich an das Kopenhagener Vorbild an und hat seinerseits
für eine ganze Reihe von Baugenossenschaften als Vorbild gedient.
Zu einer umfangreicheren Entwicklung kam es erst seit dem Genossenschaftsgesetz
vom 1. Mai 1889, das die beschränkte Haftpflicht zuließ.
Im Gegensatz zu den niederländischen Erfahrungen, nach denen gerade
die unbeschränkte Haftung günstig einwirkte, hatte dieses Haftungssystem
in Deutschland die Entwicklung in engen Grenzen gehalten.
Die Zulassung der beschränkten solidarischen Haftpflicht kam namentlich
der baugenossenschaftlichen Herstellung von Mietwohnungen zugute.
An der baugenossenschaftlichen Bewegung sind übrigens in beträchtlichem
Umfänge die Beamtenkreise beteiligt. Die rasche Entwicklung
zeigt sich darin, daß 1890 nur 50 Baugenossenschaften in
Deutschland bestanden, 1895 schon 132, 1900: 385, 1901: 466, 1902: 498.