Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
und andere öffentliche und gemeinnnützige Körperschaften. Die Kranken 
kassen mit ihren kleineren und unter Umständen schnell flüssig zu 
machenden Reserven werden zweckmäßigerweise im allgemeinen der 
artige Anlagen nicht vornehmen. Die deutschen Berufsgenossenschaften 
der Unfallversicherung können nach dem Gesetze von 1900 ihr Vermögen 
zum Teil—ebenso wie die Invalidenversicherungsanstalten — fürZwecke 
des Arbeiterwohnungsbaues verfügbar machen. Die Berufsgenossen 
schaften haben bisher nur wenig derartige Anlagen gemacht. Dagegen 
sind, wie schon erwähnt, die Invalidenversicherungsanstalten und die 
für die Invalidenversicherung zugelassenen Kasseneinrichtungen in um 
fassender Weise zur Förderung des Baues von Arbeiterwohnhäusern 
übergegangen, wozu ihnen schon die ältere Fassung des Gesetzes die 
Handhabe bot. Bis Ende 1903 sind für den Bau von Arbeiterhäusern 
in der Regel an gemeinnützige Unternehmungen hergegeben von den 
Invalidenversicherungsanstalten 109,53 Mill. M., von den Kasseneinrich 
tungen 8,86 Mill. M., zusammen 118,39 Mill. M. Von den Versicherungs 
anstalten hat bisher nur die mecklenburgische solche Anlagen nicht ge 
macht. Die bedeutendsten Beträge fallen auf die rheinische (21,79 Mill. 
M.) und die hannoversche (16,37 Mill. M.) Anstalt. Hier ist offenbar eine 
Quelle erschlossen, die der unmittelbaren Steigerung des Angebotes an Ar 
beiterwohnungen eine wertvolle und wirksame Förderung zu bieten ver 
mag. Selbstverständlich müssen dabei bestimmte Grundsätze innegehalten 
werden, um die Sicherheit der Anlage und eine mäßige Verzinsung zu 
gewährleisten. Die Einzelheiten können hier nicht besprochen werden. 
Die Begründung besonderer Kreditinstitute zur Förderung des 
Baues von Arbeiterwohnungen hat u. a. namentlich der Landesrat 
Brandts befürwortet. Er schlägt vor, daß der Staat Baubanken er 
richten soll, die für bestimmte Bezirke durch hypothekarische Darlehen 
zu mäßigem Zinsfuß der gemeinnützigen Bautätigkeit Vorschub leisten 
sollen. Die Mittel hierzu sollen den Banken ähnlich wie bei der 
Preußischen Centralgenossenschaftskasse durch Überlassung von Staats 
schuldscheinen verschafft werden. Andere haben ähnlichen kommunalen 
Bau- oder Wohnungsbanken das Wort geredet. Es sind auch bereits 
einige derartige Kreditinstitute geschaffen oder im Werden. Im Groß 
herzogtum Hessen ist 1902 eine Landeshypothekenbank als Privatunter 
nehmen mit erheblicher staatlicher Beteiligung zur Förderung des Real 
kredites überhaupt, zur Erleichterung derEntschuldung des Grundbesitzes 
sowie zurFörderung des Kommunalkredites und weiter eine Landeskredit 
kasse in erster Linie zur Förderung der Bodenverbesserung und der Landes 
kultur geschaffen. Die letztgenannte Anstalt soll nach dem Wohnungsfür 
sorgegesetz vom 7. August 1902 Darlehen unter erleichterten Bedingungen 
an Gemeinden zur unmittelbaren oder mittelbarenFörderung des gemein 
nützigen Wohnungsbaues gewähren. In den Einzelbestimmungen des
	        
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