13. Kapitel. Die Afbeiterwohnungsfrage.
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Gesetzes zeigt sich deutlich das Streben, die möglichst große Nutzbarmachung
der Darlehen für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu sichern.
Weiter ist zu erwähnen, daß Frankfurt a. M. 1900 eine städtische
Baukasse zu errichten beschlossen hat, die den Inhabern eines Erbbaurechts
zum Teil aus eigenen Mitteln, zum Teil mit Hilfe anderer Geldgeber,
wie Sparkassen, Versicherungsanstalten usw., Baudärlehen gewähren
soll. In demselben Jahre ist in Düsseldorf eine städtische
Hypothekenbank errichtet, die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
die Mittel zur Gewährung von Darlehen auf fertige und im
Bau begriffene Wohnhäuser bis zum Betrage von 20 Milk M. beschaffen,
im übrigen aber sich den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten
der bestehenden Hypothekenbanken im wesentlichen anpassen soll.
Auch in Dresden ist ein städtisches Hypothekeninstitut errichtet, das
ebenso wie das Düsseldorfer bei der Beleihung die Grenze der Mündelsicherheit
nur wenig überschreitet, also zweite und dritte Hypotheken,
wie sie vielfach zur Beiseitedrängung der Boden- und Bauspekulation
befürwortet werden, nicht hergibt.
Das Streben nach besonderen staatlichen oder kommunalen Banken
zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaues oder nach Erleichterung
ihrer Errichtung durch Übernahme eines Teiles des Kapitals
auf Staat oder Gemeinde usw. beruht auf der Beobachtung, daß die
Landschaften und ähnliche Anstalten, weil sie zur Befriedigung des
landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisses bestimmt sind, und daß weiter
die — zumeist städtischen Grundbesitz beleihenden — Hypothekenbanken,
weil sie private Erwerbsinstitute sind, schon ihrer Natur nach
zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues wenig beitragen können.
Überdies zieht in dieser Beziehung das Hypothekenbankgesetz gewisse
Schranken im Interesse der Sicherheit der Banken und zum Schutze
ihrer Pfandbriefgläubiger. Der Gedanke staatlicher und kommunaler
Bau- oder Wohnungsbanken läuft darauf hinaus, den Kredit der öffentlichen
Körperschaften dem Arbeiterwohnungsbau dienstbar zu machen.
Die dabei auszugebenden Schuldverschreibungen werden zwar mäßig
verzinst, müssen aber wegen der dahinter stehenden öffentlichen
Garantie als sichere Anlagepapiere gelten und können deshalb auch
zur Anlage von Sparkassen-, Stiftungs- und dgl. Geldern benutzt
werden; sie ziehen also mittelbar auch die Mittel solcher auf sichere
Anlage angewiesenen Anstalten und weiterhin auch diejenigen der mehr
auf Sicherheit als auf hohen Zins sehenden Privatkapitalisten für die
Wohnungsreform heran. Zu übersehen ist dabei nicht, daß auf diese
Weise das ohnehin schon stark gewachsene Angebot an niedrig verzinslichen
Anlagepapieren der Staaten und kommunalen Selbstverwaltungskörper
noch erheblich vermehrt werden kann. Daraus
können Nachteile in bezug auf den Kursstand aller solcher Papiere