Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Afbeiterwohnungsfrage.

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Gesetzes  zeigt  sich  deutlich  das  Streben,  die  möglichst  große  Nutzbarmachung ­
  der  Darlehen  für  den  gemeinnützigen  Wohnungsbau  zu  sichern.
Weiter  ist  zu  erwähnen,  daß  Frankfurt  a.  M.  1900  eine  städtische
Baukasse  zu  errichten  beschlossen  hat,  die  den  Inhabern  eines  Erbbaurechts ­
  zum  Teil  aus  eigenen  Mitteln,  zum  Teil  mit  Hilfe  anderer  Geldgeber, ­
  wie  Sparkassen,  Versicherungsanstalten  usw.,  Baudärlehen  gewähren ­
  soll.  In  demselben  Jahre  ist  in  Düsseldorf  eine  städtische
Hypothekenbank  errichtet,  die  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen ­
  die  Mittel  zur  Gewährung  von  Darlehen  auf  fertige  und  im
Bau  begriffene  Wohnhäuser  bis  zum  Betrage  von  20  Milk  M.  beschaffen,
im  übrigen  aber  sich  den  Geschäftsgrundsätzen  und  Gepflogenheiten
der  bestehenden  Hypothekenbanken  im  wesentlichen  anpassen  soll.
Auch  in  Dresden  ist  ein  städtisches  Hypothekeninstitut  errichtet,  das
ebenso  wie  das  Düsseldorfer  bei  der  Beleihung  die  Grenze  der  Mündelsicherheit ­
  nur  wenig  überschreitet,  also  zweite  und  dritte  Hypotheken,
wie  sie  vielfach  zur  Beiseitedrängung  der  Boden-  und  Bauspekulation
befürwortet  werden,  nicht  hergibt.
Das  Streben  nach  besonderen  staatlichen  oder  kommunalen  Banken
zur  Förderung  des  gemeinnützigen  Wohnungsbaues  oder  nach  Erleichterung ­
  ihrer  Errichtung  durch  Übernahme  eines  Teiles  des  Kapitals
auf  Staat  oder  Gemeinde  usw.  beruht  auf  der  Beobachtung,  daß  die
Landschaften  und  ähnliche  Anstalten,  weil  sie  zur  Befriedigung  des
landwirtschaftlichen  Kreditbedürfnisses  bestimmt  sind,  und  daß  weiter
die  —  zumeist  städtischen  Grundbesitz  beleihenden  —  Hypothekenbanken, ­
  weil  sie  private  Erwerbsinstitute  sind,  schon  ihrer  Natur  nach
zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungsbaues  wenig  beitragen  können.
Überdies  zieht  in  dieser  Beziehung  das  Hypothekenbankgesetz  gewisse
Schranken  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Banken  und  zum  Schutze
ihrer  Pfandbriefgläubiger.  Der  Gedanke  staatlicher  und  kommunaler
Bau-  oder  Wohnungsbanken  läuft  darauf  hinaus,  den  Kredit  der  öffentlichen ­
  Körperschaften  dem  Arbeiterwohnungsbau  dienstbar  zu  machen.
Die  dabei  auszugebenden  Schuldverschreibungen  werden  zwar  mäßig
verzinst,  müssen  aber  wegen  der  dahinter  stehenden  öffentlichen
Garantie  als  sichere  Anlagepapiere  gelten  und  können  deshalb  auch
zur  Anlage  von  Sparkassen-,  Stiftungs-  und  dgl.  Geldern  benutzt
werden;  sie  ziehen  also  mittelbar  auch  die  Mittel  solcher  auf  sichere
Anlage  angewiesenen  Anstalten  und  weiterhin  auch  diejenigen  der  mehr
auf  Sicherheit  als  auf  hohen  Zins  sehenden  Privatkapitalisten  für  die
Wohnungsreform  heran.  Zu  übersehen  ist  dabei  nicht,  daß  auf  diese
Weise  das  ohnehin  schon  stark  gewachsene  Angebot  an  niedrig  verzinslichen ­
  Anlagepapieren  der  Staaten  und  kommunalen  Selbstverwaltungskörper ­
  noch  erheblich  vermehrt  werden  kann.  Daraus
können  Nachteile  in  bezug  auf  den  Kursstand  aller  solcher  Papiere
            
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