13 Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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Mit der Erhaltung und Vermehrung des städtischen Bodeneigentums
— manche wollen den ganzen Wohnboden in das Eigentum der Gemeinden
gebracht stehen — ist an sich noch nichts für die Besserung
der Wohnungs Verhältnisse gewonnen. Es kommt vielmehr darauf an,
wie das städtische Bodeneigentum verwertet wird. Der Gemeindeboden
ist zugleich auch eine wichtige Stütze der Gemeindefinanzen.
Stellt die Gemeinde den finanzpolitischen Gesichtspunkt in den Vordergrund,
so wird der Gemeindeboden für die Besserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse
wenig bedeuten. Legt die Gemeinde den Nachdruck
auf Verwendung des Bodens zur Verstärkung des Angebotes an
guten und billigen kleinen Wohnungen, so kann die Verwertung ihres
Grundeigentums als Einnahmequelle für die städtischen Finanzen beeinträchtigt
werden. Für die Gemeinde wird die Versuchung, den finanzpolitischen
Gesichtspunkt in den Vordergrund treten zu lassen, in der
Begel um so größer, je ausgedehnter ihr Grundeigentum ist. Hier muß
also nötigenfalls kraft des Aufsichtsrechtes des Staates eine Grenze gezogen
werden können, wenn die Mahnung zur Vermeidung derartigen
Vorgehens, wie sie sich u. a. auch in dem sächsischen Erlasse von 1903
findet, nicht stark genug ist, das Einnahmebedürfnis der Gemeinden
bei ihrer Bodenbenutzung in Schranken zu halten. In jedem E'alle
ist es für die Verwertung des Gemeindebodens zur Verbesserung der
Arbeiterwohnungsverhältnisse geboten, bei der Überlassung zu Bauzwecken
solche Formen zu wählen, daß die sozialpolitische Aufgabe
der städtischen Bodenpolitik nicht beiseite gedrängt wird. Zu diesem
Zwecke wird in der Begel das städtische Eigentumsrecht am Wohnboden
nicht aufgegeben werden dürfen. Verschiedene deutsche und noch
mehr englische Städte haben sich dabei der Verpachtung bedient. Neuerdings
hat ein anderer Weg, der des Erbbaurechts, vielfache Beiürwortung
gefunden. Auch die mehrfach erwähnten preußischen und sächsischen Erlasse
verweisen ausdrücklich auf das Erbbaurecht, ebenso verschiedene
Wohnungsgesetze, wie z. B. das niederländische vom 22. Juni 1901 Art. 31.
Die Anwendung des Erbbaurechtes auf Wohnboden, der im Eigentum
des Keiches, des Staates oder der Kommune ist, behufs Erhaltung dieses
Eigentumsrechtes und Einschränkung der Grundstücksspekulation hat
im Beichstage (Februar 1903) auch der Staatssekretär des Innern Dr.
Graf von Posadowsky-Wehneb als empfehlenswert bezeichnet.
Das Erbbaurecht ist ein altes Beclitsinstitut. In Deutschland ist
es durch das Bürgerliche Gesetzbuch — in Kraft seit t. Januar 1900 —
neuerdings geregelt worden (§ 1012—1017). Das Erbbaurecht besteht
hiernach in der zugunsten einer physischen oder juristischen Person
erfolgenden Belastung des Grundstücks mit dem veräußerlichen und
vererblichen Beeilte, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks
ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung