Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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Mit  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  städtischen  Bodeneigentums ­
  —  manche  wollen  den  ganzen  Wohnboden  in  das  Eigentum  der  Gemeinden ­
  gebracht  stehen  —  ist  an  sich  noch  nichts  für  die  Besserung
der  Wohnungs  Verhältnisse  gewonnen.  Es  kommt  vielmehr  darauf  an,
wie  das  städtische  Bodeneigentum  verwertet  wird.  Der  Gemeindeboden ­
  ist  zugleich  auch  eine  wichtige  Stütze  der  Gemeindefinanzen.
Stellt  die  Gemeinde  den  finanzpolitischen  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund, ­
  so  wird  der  Gemeindeboden  für  die  Besserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse ­
  wenig  bedeuten.  Legt  die  Gemeinde  den  Nachdruck ­
  auf  Verwendung  des  Bodens  zur  Verstärkung  des  Angebotes  an
guten  und  billigen  kleinen  Wohnungen,  so  kann  die  Verwertung  ihres
Grundeigentums  als  Einnahmequelle  für  die  städtischen  Finanzen  beeinträchtigt ­
  werden.  Für  die  Gemeinde  wird  die  Versuchung,  den  finanzpolitischen ­
  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund  treten  zu  lassen,  in  der
Begel  um  so  größer,  je  ausgedehnter  ihr  Grundeigentum  ist.  Hier  muß
also  nötigenfalls  kraft  des  Aufsichtsrechtes  des  Staates  eine  Grenze  gezogen ­
  werden  können,  wenn  die  Mahnung  zur  Vermeidung  derartigen
Vorgehens,  wie  sie  sich  u.  a.  auch  in  dem  sächsischen  Erlasse  von  1903
findet,  nicht  stark  genug  ist,  das  Einnahmebedürfnis  der  Gemeinden
bei  ihrer  Bodenbenutzung  in  Schranken  zu  halten.  In  jedem  E'alle
ist  es  für  die  Verwertung  des  Gemeindebodens  zur  Verbesserung  der
Arbeiterwohnungsverhältnisse  geboten,  bei  der  Überlassung  zu  Bauzwecken ­
  solche  Formen  zu  wählen,  daß  die  sozialpolitische  Aufgabe
der  städtischen  Bodenpolitik  nicht  beiseite  gedrängt  wird.  Zu  diesem
Zwecke  wird  in  der  Begel  das  städtische  Eigentumsrecht  am  Wohnboden ­
  nicht  aufgegeben  werden  dürfen.  Verschiedene  deutsche  und  noch
mehr  englische  Städte  haben  sich  dabei  der  Verpachtung  bedient.  Neuerdings ­
  hat  ein  anderer  Weg,  der  des  Erbbaurechts,  vielfache  Beiürwortung
gefunden.  Auch  die  mehrfach  erwähnten  preußischen  und  sächsischen  Erlasse ­
  verweisen  ausdrücklich  auf  das  Erbbaurecht,  ebenso  verschiedene
Wohnungsgesetze,  wie  z.  B.  das  niederländische  vom  22.  Juni  1901  Art.  31.
Die  Anwendung  des  Erbbaurechtes  auf  Wohnboden,  der  im  Eigentum
des  Keiches,  des  Staates  oder  der  Kommune  ist,  behufs  Erhaltung  dieses
Eigentumsrechtes  und  Einschränkung  der  Grundstücksspekulation  hat
im  Beichstage  (Februar  1903)  auch  der  Staatssekretär  des  Innern  Dr.
Graf  von  Posadowsky-Wehneb  als  empfehlenswert  bezeichnet.
Das  Erbbaurecht  ist  ein  altes  Beclitsinstitut.  In  Deutschland  ist
es  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  —  in  Kraft  seit  t.  Januar  1900  —
neuerdings  geregelt  worden  (§  1012—1017).  Das  Erbbaurecht  besteht
hiernach  in  der  zugunsten  einer  physischen  oder  juristischen  Person
erfolgenden  Belastung  des  Grundstücks  mit  dem  veräußerlichen  und
vererblichen  Beeilte,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks
ein  Bauwerk  zu  haben.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung
            
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