Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eines  für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Teiles  des  Grundstückes
erstreckt  werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung  des  Bauwerks  Vorteil
bietet.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Gebäudeteil,
insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.  Eigentümer  und  Erwerber
des  Grundstücks  müssen  sich  über  die  Bestellung  des  Erbbaurechts
und  dessen  Eintragung  in  das  Grundbuch  einigen,  und  diese  Einigung
muß  bei  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamte  erklärt
werden.  Durch  den  Untergang  des  Bauwerks  erlischt  das  Erbbaurecht
nicht.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche ­
  aus  dem  Eigentum  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht ­
  entsprechende  Anwendung.
Innerhalb  dieses  gesetzlichen  Rahmens  bleibt  noch  Spielraum  genug ­
  für  die  Anpassung  an  örtliche  Verhältnisse.  Besondere  Bedingungen ­
  über  Beschaffenheit,  Behandlung,  Beaufsichtigung  und  Versicherung ­
  der  zu  errichtenden  Gebäude,  über  deren  hypothekarische
Belastung,  über  die  Höhe  der  Mietpreise,  über  die  Dauer  des  Erbbaurechts, ­
  über  das  Vorkaufsrecht  des  Staates  oder  der  Gemeinde  bei
Veräußerungen,  über  Höhe  und  Gestaltung  des  Erbbauzinses,  über  den
späteren  Heimfall  des  Gebäudes  an  Gemeinde  oder  Staat  usw.  können
dem  Erbbauvertrage  auf  Grund  der  Vereinbarung  der  Parteien  einverleibt ­
  werden.  Das  Erbbaurecht  hat  —  auf  Boden  der  Gemeinde,
des  Staates  usw.  angewandt  —  die  Wirkung,  daß  es  den  Wohnboden
im  Eigentum  der  öffentlichen  Gewalt  läßt,  aber  seine  Verwertung  zum
'Wohnbau  seitens  des  Erbbauberechtigten  ermöglicht.  Die  von  diesem
errichteten  Gebäude  sind  sein  Eigentum  und  können  von  ihm  verkauft
oder  sonstwie  veräußert,  mit  Hypotheken  belastet  werden  usw.  Wird
das  Erbbaurecht  ohne  Befristung  vereinbart,  so  würde  es  die  Eigenschaft ­
  einer  Reallast  annehmen  und  ablösbar  sein.  Es  wird  deshalb  für
eine  im  voraus  festgesetzte  Zeit  vereinbart.  Nach  deren  Ablauf  geht  das
Gebäude  auf  den  Bodeneigentümer  über  und  zwar  —  je  nach  der  Vereinbarung ­
  —  entweder  unentgeltlich  oder  gegen  Entschädigung.  Das  Erbbaurecht ­
  läßt  sich  sowohl  dem  Bau  von  Miethäusern  als  auch  dem  Bau
von  kleinen  Erwerbshäusern  dienstbar  machen.  Sein  praktischer  Wert
wird  wesentlich  von  dem  Inhalt  des  im  einzelnen  Falle  geschlossenen
Vertrages  abhängen,  kann  aber  unter  Umständen  sehr  bedeutend  sein.
Bereits  im  Jahre  1900  hat  die  Aktienbaugesellschaft  für  kleine
Wohnungen  in  Frankfurt  a.  M.  einen  Erbbauvertrag  geschlossen.  Im
Jahre  1901  haben  u.  a.  die  Städte  Halle  a.  S.,  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig,
Mannheim  die  Anwendung  des  Erbbaurechts  beschlossen.  Auch  bei  den
Baudarlehen  der  Invalidenversicherungsanstalt  Hannover  und  bei  Verwendung ­
  der  im  Etat  des  Reichsamts  des  Innern  vorgesehenen  Beträge ­
  zur  Förderung  der  Herstellung  von  Kleinwohnungen  für  Ar ­
            
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