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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstückes
erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerks Vorteil
bietet. Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Gebäudeteil,
insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig. Eigentümer und Erwerber
des Grundstücks müssen sich über die Bestellung des Erbbaurechts
und dessen Eintragung in das Grundbuch einigen, und diese Einigung
muß bei Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamte erklärt
werden. Durch den Untergang des Bauwerks erlischt das Erbbaurecht
nicht. Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften. Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche
aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht
entsprechende Anwendung.
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens bleibt noch Spielraum genug
für die Anpassung an örtliche Verhältnisse. Besondere Bedingungen
über Beschaffenheit, Behandlung, Beaufsichtigung und Versicherung
der zu errichtenden Gebäude, über deren hypothekarische
Belastung, über die Höhe der Mietpreise, über die Dauer des Erbbaurechts,
über das Vorkaufsrecht des Staates oder der Gemeinde bei
Veräußerungen, über Höhe und Gestaltung des Erbbauzinses, über den
späteren Heimfall des Gebäudes an Gemeinde oder Staat usw. können
dem Erbbauvertrage auf Grund der Vereinbarung der Parteien einverleibt
werden. Das Erbbaurecht hat — auf Boden der Gemeinde,
des Staates usw. angewandt — die Wirkung, daß es den Wohnboden
im Eigentum der öffentlichen Gewalt läßt, aber seine Verwertung zum
'Wohnbau seitens des Erbbauberechtigten ermöglicht. Die von diesem
errichteten Gebäude sind sein Eigentum und können von ihm verkauft
oder sonstwie veräußert, mit Hypotheken belastet werden usw. Wird
das Erbbaurecht ohne Befristung vereinbart, so würde es die Eigenschaft
einer Reallast annehmen und ablösbar sein. Es wird deshalb für
eine im voraus festgesetzte Zeit vereinbart. Nach deren Ablauf geht das
Gebäude auf den Bodeneigentümer über und zwar — je nach der Vereinbarung
— entweder unentgeltlich oder gegen Entschädigung. Das Erbbaurecht
läßt sich sowohl dem Bau von Miethäusern als auch dem Bau
von kleinen Erwerbshäusern dienstbar machen. Sein praktischer Wert
wird wesentlich von dem Inhalt des im einzelnen Falle geschlossenen
Vertrages abhängen, kann aber unter Umständen sehr bedeutend sein.
Bereits im Jahre 1900 hat die Aktienbaugesellschaft für kleine
Wohnungen in Frankfurt a. M. einen Erbbauvertrag geschlossen. Im
Jahre 1901 haben u. a. die Städte Halle a. S., Frankfurt a. M., Leipzig,
Mannheim die Anwendung des Erbbaurechts beschlossen. Auch bei den
Baudarlehen der Invalidenversicherungsanstalt Hannover und bei Verwendung
der im Etat des Reichsamts des Innern vorgesehenen Beträge
zur Förderung der Herstellung von Kleinwohnungen für Ar