Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 449 
werden. Im übrigen ist der praktische Wert der Ausschüsse in hohem 
Maße abhängig von der Eigenart, Befähigung und Tatkraft der Per 
sonen, die ihnen als Mitglieder oder Leiter angehören. So selbstver 
ständlich das ist, scheint es doch nicht immer beachtet zu werden. 
Außer derartigen anregenden und begutachtenden Ausschüssen 
haben verschiedene Selbstverwaltungskörper besondere Verwaltungs 
stellen für bestimmte sozialpolitische Aufgaben geschaffen, z B. für 
Wohnungsaufsicht und Wohnungsnachweis, für Lohnwesen, für Arbeits 
nachweis usw. Wie weit man darin gehen soll, hängt von der Größe 
des Gemeinwesens und dem Umfang seiner sozialpolitischen Aufgaben 
und Betätigung ab. 
§ 2. Betätigungsgebiete. Die Sozialpolitik der Selbstverwaltungs 
körper kann ihrem Wesen nach nicht die Aufgabe haben, die Grund 
lagen des betr. Gemeinwesens im Sinne des Sozialismus umzugestalten. 
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem in Kap. 3 <? 1 Ausgeführten. 
Gleichwohl machen verschiedene der neuerdings im In- und Auslande 
aufgestellten Programme für die kommunale Sozialpolitik den Eindruck, 
als erhofften ihre Verfasser eine Verwirklichung der Grundgedanken 
der sozialistischen Lehre von der Sozialpolitik der Gemeinden. Das 
äußert sich namentlich in d.em Umfang, in welchem die Überführung 
privaten Eigentums und privater Unternehmungen in die. Hand der 
Gemeinden gefordert wird. Von einer grundsätzlichen Abneigung 
gegen eine derartige Überführung kann nicht die Rede sein. Sie ist 
auf manchen Gebieten auch das wirtschaftlich Zweckmäßigste. Aber 
der kommunale Betrieb kann nicht so ausgedehnt werden, daß das 
Arbeitsfeld der privaten Erwerbsarbeit in einem Grade eingeengt 
wird, der den Drang nach wirtschaftlicher Selbständigkeit und die 
wirtschaftliche Selbstverantwortlichkeit der Bevölkerung unterdrückt 
oder wenigstens stark beeinträchtigt. Der sozialpolitische Zweck er 
fordert ein solches Übermaß nicht. 
Daß die kommunale Sozialpolitik zwar nicht auf die Arbeiter 
kreise beschränkt ist, aber gerade in ihnen den Hauptgegenstand ihrer 
Fürsorge erblicken muß, versteht sich von selbst. Die allgemeinen 
Grenzen, die der Sozialpolitik gezogen sind, wird sie dabei innehalten 
müssen. In bezug auf die zu verwendenden Geldmittel wird sie sich 
stets vor Augen halten müssen, daß eine übermäßige Anspannung der 
Steuerzahler nicht nur die Gegensätze in dem betreffenden Gemein 
wesen verschärft, sondern auch durch Abdrängen steuerkräftiger Ele 
mente nach anderen Orten die Möglichkeit verringert, an einer Bes 
serung vorhandener Mißstände zu arbeiten. Auf dem Umstande, daß 
kommunale Betriebe und Liegenschaften — in verständigen Grenzen 
gehalten — Mittel zur Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben ohne un 
mittelbare Verstärkung des Steuerdrucks zu liefern geeignet sind, be- 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.