14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 449
werden. Im übrigen ist der praktische Wert der Ausschüsse in hohem
Maße abhängig von der Eigenart, Befähigung und Tatkraft der Per
sonen, die ihnen als Mitglieder oder Leiter angehören. So selbstver
ständlich das ist, scheint es doch nicht immer beachtet zu werden.
Außer derartigen anregenden und begutachtenden Ausschüssen
haben verschiedene Selbstverwaltungskörper besondere Verwaltungs
stellen für bestimmte sozialpolitische Aufgaben geschaffen, z B. für
Wohnungsaufsicht und Wohnungsnachweis, für Lohnwesen, für Arbeits
nachweis usw. Wie weit man darin gehen soll, hängt von der Größe
des Gemeinwesens und dem Umfang seiner sozialpolitischen Aufgaben
und Betätigung ab.
§ 2. Betätigungsgebiete. Die Sozialpolitik der Selbstverwaltungs
körper kann ihrem Wesen nach nicht die Aufgabe haben, die Grund
lagen des betr. Gemeinwesens im Sinne des Sozialismus umzugestalten.
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem in Kap. 3 <? 1 Ausgeführten.
Gleichwohl machen verschiedene der neuerdings im In- und Auslande
aufgestellten Programme für die kommunale Sozialpolitik den Eindruck,
als erhofften ihre Verfasser eine Verwirklichung der Grundgedanken
der sozialistischen Lehre von der Sozialpolitik der Gemeinden. Das
äußert sich namentlich in d.em Umfang, in welchem die Überführung
privaten Eigentums und privater Unternehmungen in die. Hand der
Gemeinden gefordert wird. Von einer grundsätzlichen Abneigung
gegen eine derartige Überführung kann nicht die Rede sein. Sie ist
auf manchen Gebieten auch das wirtschaftlich Zweckmäßigste. Aber
der kommunale Betrieb kann nicht so ausgedehnt werden, daß das
Arbeitsfeld der privaten Erwerbsarbeit in einem Grade eingeengt
wird, der den Drang nach wirtschaftlicher Selbständigkeit und die
wirtschaftliche Selbstverantwortlichkeit der Bevölkerung unterdrückt
oder wenigstens stark beeinträchtigt. Der sozialpolitische Zweck er
fordert ein solches Übermaß nicht.
Daß die kommunale Sozialpolitik zwar nicht auf die Arbeiter
kreise beschränkt ist, aber gerade in ihnen den Hauptgegenstand ihrer
Fürsorge erblicken muß, versteht sich von selbst. Die allgemeinen
Grenzen, die der Sozialpolitik gezogen sind, wird sie dabei innehalten
müssen. In bezug auf die zu verwendenden Geldmittel wird sie sich
stets vor Augen halten müssen, daß eine übermäßige Anspannung der
Steuerzahler nicht nur die Gegensätze in dem betreffenden Gemein
wesen verschärft, sondern auch durch Abdrängen steuerkräftiger Ele
mente nach anderen Orten die Möglichkeit verringert, an einer Bes
serung vorhandener Mißstände zu arbeiten. Auf dem Umstande, daß
kommunale Betriebe und Liegenschaften — in verständigen Grenzen
gehalten — Mittel zur Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben ohne un
mittelbare Verstärkung des Steuerdrucks zu liefern geeignet sind, be-
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 29