Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

452 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper nsw. 
gelegt sein muß, z. B. das 21. Jahr in Wiesbaden, Königsberg, Mainz, 
Gießen, Berlin usw., das 20. in Ulm, das 23. in Magdeburg, das 25. 
in Charlottenburg, Karlsruhe, Freiburg i. B., Elberfeld usw. Mehrfach 
ist aber Vorkehrung getroffen, daß bei früherem Eintritt der Arbeits 
unfähigkeit der Arbeiter nicht leer ausgeht. 
Der Ruhelohn des arbeitsunfähigen Arbeiters wird meist in Bruch 
teilen des zuletzt bezogenen Lohnes —- in Magdeburg des Durchschnitts 
lohnes der letzten 5 Jahre — berechnet. Eine ganze Reihe von Ge 
meinden hat die u. a. für preußische und Reichsbeamte geltenden Sätze 
von 1/4—% angenommen, z. B. Worms, Charlottenburg, Breslau, Hanau, 
Elberfeld, Berlin; andere weichen davon ab, z. B. Wiesbaden und Fürth 
mit 20—60 °/ 0 , Gotha mit 30—60°/o (aber mit Zuschlägen für Frau 
und Kinder), Magdeburg mit 30—66 2 /3°/o, Hildesheim mit 26—70 %, 
Karlsruhe, Heidelberg und Freiburg i. B. mit 40—70%, München mit 
30—80% usw. Mehrfach sind aber Mindestrentensätze bezeichnet, 
z. B. 240 M. in Worms, Darmstadt, Frankfurt a. M., Essen, Hildes 
heim, Magdeburg usw., 200 M. in Elberfeld, Wiesbaden usw. Die 
reichsgesetzlichen Renten werden meist ganz oder zum Teil ange 
rechnet. Mainz, Gießen nnd Dresden haben ihre Rente als Zuschuß 
zur reichsgesetzlicben Unfall- und Invalidenrente ausgestaltet. Dresden 
gibt zu jeder Reichsrente 50 M. jährlich, Mainz 20—40 % des Dienst 
einkommens, mindestens 240 M., Gießen unter Anrechnung der Reichs 
rente 40—70% des Diensteinkommens; nach dem 50. Dienstjahr kommt 
der Arbeiter dadurch auf sein volles Diensteinkommen. Feste, nicht 
nach dem Lohne abgestufte Beiträge gewähren u. a. Cannstatt (50 
bis 300 M.), Stuttgart (230—600 M.), Königsberg (nach Lohnklassen 
mit Anfangssätzen von 180, 240, 300 und 360 M., die bis auf den 
2fachen Betrag steigen), Ulm (mit 220 M. Anfangssatz, steigend 
je nach dem Familienstande und der Kinderzahl bis auf 400, 450, 
unter Umständen bis auf 660 M. als Invalidenrente und mit minde 
stens 160 bis 33o, 370 und 450 M. je nach den Familienverhältnissen 
als Altersrente nach 20jähriger Wartezeit vom 66. Lebensjahre ab). 
Die Hinterbliebenen erhalten in einigen Städten feste Beträge 
ohne Rücksicht auf den Lohn des verstorbenen Familienhauptes, z. B. 
in Dresden 120 M. für die Witwe. 60 M. für jede Waise. Meist 
richtet sich aber die Rente der Hinterbliebenen nach dem Lohn ent 
weder unmittelbar oder mittelbar durch Anpassung an den Ruhelohn. 
Das letztere Verfahren schließt sich dem u. a. für preußische und 
Reichsbeamte geltenden System an. Die Witwenrente beträgt u. a. 
in Stuttgart 50 °/o und in Berlin, Charlottenburg, Köln, Hanau 40 % des 
Ruhelohnes, in Elberfeld 30%, in Königsberg '/a des Ruhelohnes, in 
Heidelberg 3 /io des letzten Jahreslohnes, in Magdeburg, Wiesbaden, 
Hildesheim, Mainz, Gießen % des Diensteinkommens (oder letzten
	        
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