452 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper nsw.
gelegt sein muß, z. B. das 21. Jahr in Wiesbaden, Königsberg, Mainz,
Gießen, Berlin usw., das 20. in Ulm, das 23. in Magdeburg, das 25.
in Charlottenburg, Karlsruhe, Freiburg i. B., Elberfeld usw. Mehrfach
ist aber Vorkehrung getroffen, daß bei früherem Eintritt der Arbeits
unfähigkeit der Arbeiter nicht leer ausgeht.
Der Ruhelohn des arbeitsunfähigen Arbeiters wird meist in Bruch
teilen des zuletzt bezogenen Lohnes —- in Magdeburg des Durchschnitts
lohnes der letzten 5 Jahre — berechnet. Eine ganze Reihe von Ge
meinden hat die u. a. für preußische und Reichsbeamte geltenden Sätze
von 1/4—% angenommen, z. B. Worms, Charlottenburg, Breslau, Hanau,
Elberfeld, Berlin; andere weichen davon ab, z. B. Wiesbaden und Fürth
mit 20—60 °/ 0 , Gotha mit 30—60°/o (aber mit Zuschlägen für Frau
und Kinder), Magdeburg mit 30—66 2 /3°/o, Hildesheim mit 26—70 %,
Karlsruhe, Heidelberg und Freiburg i. B. mit 40—70%, München mit
30—80% usw. Mehrfach sind aber Mindestrentensätze bezeichnet,
z. B. 240 M. in Worms, Darmstadt, Frankfurt a. M., Essen, Hildes
heim, Magdeburg usw., 200 M. in Elberfeld, Wiesbaden usw. Die
reichsgesetzlichen Renten werden meist ganz oder zum Teil ange
rechnet. Mainz, Gießen nnd Dresden haben ihre Rente als Zuschuß
zur reichsgesetzlicben Unfall- und Invalidenrente ausgestaltet. Dresden
gibt zu jeder Reichsrente 50 M. jährlich, Mainz 20—40 % des Dienst
einkommens, mindestens 240 M., Gießen unter Anrechnung der Reichs
rente 40—70% des Diensteinkommens; nach dem 50. Dienstjahr kommt
der Arbeiter dadurch auf sein volles Diensteinkommen. Feste, nicht
nach dem Lohne abgestufte Beiträge gewähren u. a. Cannstatt (50
bis 300 M.), Stuttgart (230—600 M.), Königsberg (nach Lohnklassen
mit Anfangssätzen von 180, 240, 300 und 360 M., die bis auf den
2fachen Betrag steigen), Ulm (mit 220 M. Anfangssatz, steigend
je nach dem Familienstande und der Kinderzahl bis auf 400, 450,
unter Umständen bis auf 660 M. als Invalidenrente und mit minde
stens 160 bis 33o, 370 und 450 M. je nach den Familienverhältnissen
als Altersrente nach 20jähriger Wartezeit vom 66. Lebensjahre ab).
Die Hinterbliebenen erhalten in einigen Städten feste Beträge
ohne Rücksicht auf den Lohn des verstorbenen Familienhauptes, z. B.
in Dresden 120 M. für die Witwe. 60 M. für jede Waise. Meist
richtet sich aber die Rente der Hinterbliebenen nach dem Lohn ent
weder unmittelbar oder mittelbar durch Anpassung an den Ruhelohn.
Das letztere Verfahren schließt sich dem u. a. für preußische und
Reichsbeamte geltenden System an. Die Witwenrente beträgt u. a.
in Stuttgart 50 °/o und in Berlin, Charlottenburg, Köln, Hanau 40 % des
Ruhelohnes, in Elberfeld 30%, in Königsberg '/a des Ruhelohnes, in
Heidelberg 3 /io des letzten Jahreslohnes, in Magdeburg, Wiesbaden,
Hildesheim, Mainz, Gießen % des Diensteinkommens (oder letzten