Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

470 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw. 
erfordern, können von den Organen der Selbsthilfe in der Regel nicht 
übernommen werden. Hat doch ein so unterrichteter Kenner des Ge 
nossenschaftswesens wie Dr. Hans Cbügee in einem Bericht' für den 6. In 
ternationalen Wohnungskongreß (1902) ernsteEinwände dagegen erhoben, 
daß Genossenschaften ein auf 60, 70, 80 oder mehr Jahre erstrecktes 
Erbbaurecht zu übernehmen im stände sind in ihrer jetzigen Organi 
sation, deren Ersetzung durch eine auf kapitalistischer Grundlage auf 
gebaute Gestaltung des Genossenschaftswesens als bedenklich hinge 
stellt wird. 
Bei alledem fehlt der organisierten Selbsthilfe auch da, wo sie 
am weitesten entwickelt ist, die Fähigkeit, das Ganze ider Arbeiter 
schaft oder auch nur deren größeren Teil zu erfassen. Die organi 
sierte Selbsthilfe ergreift überall im wesentlichen nur den besser ge 
stellten, intelligenteren, sittlich reiferen, zu größerer Selbstzucht fähigen 
und der gemeinsamen Interessen sich bewußten Teil der Arbeiterschaft. 
Der weitaus größere Teil der Arbeiter bleibt aus materiellen, geistigen 
und sittlichen Ursachen der organisierten Selbsthilfe fern, und nur ein 
mehr oder minder scharf ausgeprägter gesetzlicher Zwang kann — in 
der Regel wenigstens — Maßnahmen durchführen, die das Ganze der 
Arbeiterschaft oder deren Hauptmasse erfassen können. 
Die organisierte Selbsthilfe kann also der Natur der Sache nach 
nur beschränkte Leistungen vollbringen, die aber gleichwohl ihren großen 
Wert haben. Ihre Bedeutung ist je nach dem Umfang und der In 
tensität der sonstigen sozialpolitischen Arbeit verschieden. In Zeiten 
und Gebieten, in denen die Gesetzgebung und die öffentliche Ge 
walt wenig eingreift, können die Organe der Selbsthilfe die wich 
tigsten Träger der sozialpolitischen Arbeit sein trotz der natür 
lichen Beschränkung ihres Wirkungs- und Einflußgebietes. Das gilt 
besonders für die Sicherung gegen die wirtschaftlichen Nachteile von 
Krankheiten, weniger schon von der gegen die Wirkungen von Unfall 
und Invalidität, weil bei letzteren viel mehr dauernde Leistungen 
nötig sind als bei jenen. Auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge hat 
denn auch tatsächlich die Selbsthilfe vor dem Eingreifen des gesetz 
lichen Versieherungezwanges z. B. in Deutschland und Österreich An 
sehnliches geleistet. In den meisten Kulturstaaten fällt noch heute ein 
wichtiges Stück der tatsächlichen Krankheitsfürsorge den Organen der 
Selbsthilfe zu. Weiterhin haben sich der Selbthilfe der Arbeiter nament 
lich auf dem Gebiet des Wohnungswesens, des Bildungswesens, der 
Versorgung mit Bedarfsgegenständen usw. Arbeitsgebiete eröffnet, auf 
denen manches Erfreuliche geleistet ist. 
Die wichtigsten Organisationsformen der Selbsthilfe der Arbeiter 
sind die Berufsvereine und die auf Gegenseitigkeit gegründeten Vereine 
und Genossenschaften. Die Tätigkeit der Berufsvereine, soweit sie
	        
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