470 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
erfordern, können von den Organen der Selbsthilfe in der Regel nicht
übernommen werden. Hat doch ein so unterrichteter Kenner des Ge
nossenschaftswesens wie Dr. Hans Cbügee in einem Bericht' für den 6. In
ternationalen Wohnungskongreß (1902) ernsteEinwände dagegen erhoben,
daß Genossenschaften ein auf 60, 70, 80 oder mehr Jahre erstrecktes
Erbbaurecht zu übernehmen im stände sind in ihrer jetzigen Organi
sation, deren Ersetzung durch eine auf kapitalistischer Grundlage auf
gebaute Gestaltung des Genossenschaftswesens als bedenklich hinge
stellt wird.
Bei alledem fehlt der organisierten Selbsthilfe auch da, wo sie
am weitesten entwickelt ist, die Fähigkeit, das Ganze ider Arbeiter
schaft oder auch nur deren größeren Teil zu erfassen. Die organi
sierte Selbsthilfe ergreift überall im wesentlichen nur den besser ge
stellten, intelligenteren, sittlich reiferen, zu größerer Selbstzucht fähigen
und der gemeinsamen Interessen sich bewußten Teil der Arbeiterschaft.
Der weitaus größere Teil der Arbeiter bleibt aus materiellen, geistigen
und sittlichen Ursachen der organisierten Selbsthilfe fern, und nur ein
mehr oder minder scharf ausgeprägter gesetzlicher Zwang kann — in
der Regel wenigstens — Maßnahmen durchführen, die das Ganze der
Arbeiterschaft oder deren Hauptmasse erfassen können.
Die organisierte Selbsthilfe kann also der Natur der Sache nach
nur beschränkte Leistungen vollbringen, die aber gleichwohl ihren großen
Wert haben. Ihre Bedeutung ist je nach dem Umfang und der In
tensität der sonstigen sozialpolitischen Arbeit verschieden. In Zeiten
und Gebieten, in denen die Gesetzgebung und die öffentliche Ge
walt wenig eingreift, können die Organe der Selbsthilfe die wich
tigsten Träger der sozialpolitischen Arbeit sein trotz der natür
lichen Beschränkung ihres Wirkungs- und Einflußgebietes. Das gilt
besonders für die Sicherung gegen die wirtschaftlichen Nachteile von
Krankheiten, weniger schon von der gegen die Wirkungen von Unfall
und Invalidität, weil bei letzteren viel mehr dauernde Leistungen
nötig sind als bei jenen. Auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge hat
denn auch tatsächlich die Selbsthilfe vor dem Eingreifen des gesetz
lichen Versieherungezwanges z. B. in Deutschland und Österreich An
sehnliches geleistet. In den meisten Kulturstaaten fällt noch heute ein
wichtiges Stück der tatsächlichen Krankheitsfürsorge den Organen der
Selbsthilfe zu. Weiterhin haben sich der Selbthilfe der Arbeiter nament
lich auf dem Gebiet des Wohnungswesens, des Bildungswesens, der
Versorgung mit Bedarfsgegenständen usw. Arbeitsgebiete eröffnet, auf
denen manches Erfreuliche geleistet ist.
Die wichtigsten Organisationsformen der Selbsthilfe der Arbeiter
sind die Berufsvereine und die auf Gegenseitigkeit gegründeten Vereine
und Genossenschaften. Die Tätigkeit der Berufsvereine, soweit sie