Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

472  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

zu  garantieren,  sind  genossenschaftliche  Organe  an  sich  im  stände.  Die
„Freien  Hilfskassen“  in  Deutschland  und  Österreich  sind  die  wichtigste
Form  der  Versicherungsgenossenschaften  dieser  Länder,  haben  aber  ihre
alte  Stellung  und  Bedeutung  eingebüßt  und  sind  an  der  Durchführung  der
inzwischen  eingerichteten  gesetzlichen  Arbeiterversicherung  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  mit  beteiligt.  Wo  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  fehlt,  kommt  den  genossenschaftlichen  Krankenkassen
eine  verhältnismäßig  größere  Bedeutung  zu.
Die  englischen  Friendly  societies  sind  fast  durchweg  Kranken-  und
Sterbegeldkassen,  zum  Teil  beschränken  sie  sich  auf  Sterbegeldversicherung. ­
  Nur  wenige  beschäftigen  sich  mit  der  Unfallversicherung.
Die  Friendly  societies  oder,  wie  man  sie  kurz  bezeichnen  kann,  die  Hilfskassen ­
  zeigen  in  bezug  auf  Bezirk,  Organisation  der  Verwaltung,
Deckungsverfahren  usw.  große  Unterschiede,  die  aber  hier  nicht  zu
erörtern  sind.  Die  Kassen,  deren  Statuten  als  mit  den  Hilfskassengesetzen ­
  in  Einklang  befindlich  von  einem  besonderen  Beamten  anerkannt
sind,  können  sich  registrieren  lassen  und  heißen  dann  registrierte  Kassen.
Mit  der  Registrierung  sind  gewisse  Vorteile  verbunden,  wie  Vorzugsrecht ­
  ihrer  Forderungen  beim  Tode  oder  Konkurse  von  Treuhändern,
Stempelfreiheit  in  erheblichem  Umfange,  größere  Freiheit  in  der  Anlage
von  Reserven,  bestimmte  Verzinsung  ihrer  Kapitalien  durch  die  Staatsschuldenverwaltung, ­
  Möglichkeit  der  Kinder  Versicherung.  Die  registrierten ­
  Kasten  müssen  an  den  Registrar  of  friendly  societies  regelmäßige ­
  Ausweise  und  Bilanzen  einreichen.  Die  Zahl  der  Kassen  ist
groß,  doch  wird  über  ihre  Leistungen  vielfach  nicht  günstig  geurteilt.
In  Frankreich  kommen  die  Societes  de  secours  mutuels  in  Betracht.
Sie  sind  entweder  Societes  autorisöes,  d.  h.  freie  Kassen,  die  zu  ihrer
Zulassung  eine  behördliche  Genehmigung  brauchen,  aber  keine  Rechtsfähigkeit ­
  haben,  oder  Societes  approuvees,  d.  h.  behördlich  bestätigte
Vereine  auf  Grund  des  Dekretes  vom  26.  April  1852,  oder  endlich
Societies  reconnues  comme  etablissements  d’utilite  publique,  also  als  dem
öffentlichen  Interesse  dienend  anerkannte  Vereine,  die  dadurch  Rechtsfähigkeit, ­
  Gebührenfreiheit  und  sonstige  Vorteile  erlangen.  Durch  das
Gesetz  vom  1.  April  1898  ist  statt  der  behördlichen  Bestätigung  die
Hinterlegung  der  Statuten  und  des  Verzeichnisses  der  Vorstandsmitglieder ­
  vorgesehen.  Durch  die  Hinterlegung  wird  eine  beschränkte
Rechtsfähigkeit  erlangt.  Das  Gesetz  sucht  auch  sonst  die  Wirksamkeit, ­
  der  Hilfsvereine  zu  steigern.  Die  Zahl  der  als  dem  öffentlichen
Interesse  dienend  anerkannten  Hilfsvereine  ist  gering.  Sie  betrug  am
30.  Dezember  1897  nur  17  mit  44872  männlichen,  5994  weiblichen  und
475  kindlichen  Mitgliedern.  Die  Krankheitskosten,  Pensionen  und  sonstige
Unterstützungen  beliefen  sich  1897  auf  1,23  Mill.  Frs.  Viel  verbreiteter
sind  die  Societes  approuvöes  und  die  Societes  autorisees.
            
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