Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

470  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

erfordern,  können  von  den  Organen  der  Selbsthilfe  in  der  Regel  nicht
übernommen  werden.  Hat  doch  ein  so  unterrichteter  Kenner  des  Genossenschaftswesens ­
  wie  Dr.  Hans  Cbügee  in  einem  Bericht'  für  den  6.  Internationalen ­
  Wohnungskongreß  (1902)  ernsteEinwände  dagegen  erhoben,
daß  Genossenschaften  ein  auf  60,  70,  80  oder  mehr  Jahre  erstrecktes
Erbbaurecht  zu  übernehmen  im  stände  sind  in  ihrer  jetzigen  Organisation, ­
  deren  Ersetzung  durch  eine  auf  kapitalistischer  Grundlage  aufgebaute ­
  Gestaltung  des  Genossenschaftswesens  als  bedenklich  hingestellt ­
  wird.
Bei  alledem  fehlt  der  organisierten  Selbsthilfe  auch  da,  wo  sie
am  weitesten  entwickelt  ist,  die  Fähigkeit,  das  Ganze  ider  Arbeiterschaft ­
  oder  auch  nur  deren  größeren  Teil  zu  erfassen.  Die  organisierte ­
  Selbsthilfe  ergreift  überall  im  wesentlichen  nur  den  besser  gestellten, ­
  intelligenteren,  sittlich  reiferen,  zu  größerer  Selbstzucht  fähigen
und  der  gemeinsamen  Interessen  sich  bewußten  Teil  der  Arbeiterschaft.
Der  weitaus  größere  Teil  der  Arbeiter  bleibt  aus  materiellen,  geistigen
und  sittlichen  Ursachen  der  organisierten  Selbsthilfe  fern,  und  nur  ein
mehr  oder  minder  scharf  ausgeprägter  gesetzlicher  Zwang  kann  —  in
der  Regel  wenigstens  —  Maßnahmen  durchführen,  die  das  Ganze  der
Arbeiterschaft  oder  deren  Hauptmasse  erfassen  können.
Die  organisierte  Selbsthilfe  kann  also  der  Natur  der  Sache  nach
nur  beschränkte  Leistungen  vollbringen,  die  aber  gleichwohl  ihren  großen
Wert  haben.  Ihre  Bedeutung  ist  je  nach  dem  Umfang  und  der  Intensität ­
  der  sonstigen  sozialpolitischen  Arbeit  verschieden.  In  Zeiten
und  Gebieten,  in  denen  die  Gesetzgebung  und  die  öffentliche  Gewalt ­
  wenig  eingreift,  können  die  Organe  der  Selbsthilfe  die  wichtigsten ­
  Träger  der  sozialpolitischen  Arbeit  sein  trotz  der  natürlichen ­
  Beschränkung  ihres  Wirkungs-  und  Einflußgebietes.  Das  gilt
besonders  für  die  Sicherung  gegen  die  wirtschaftlichen  Nachteile  von
Krankheiten,  weniger  schon  von  der  gegen  die  Wirkungen  von  Unfall
und  Invalidität,  weil  bei  letzteren  viel  mehr  dauernde  Leistungen
nötig  sind  als  bei  jenen.  Auf  dem  Gebiet  der  Krankheitsfürsorge  hat
denn  auch  tatsächlich  die  Selbsthilfe  vor  dem  Eingreifen  des  gesetzlichen ­
  Versieherungezwanges  z.  B.  in  Deutschland  und  Österreich  Ansehnliches ­
  geleistet.  In  den  meisten  Kulturstaaten  fällt  noch  heute  ein
wichtiges  Stück  der  tatsächlichen  Krankheitsfürsorge  den  Organen  der
Selbsthilfe  zu.  Weiterhin  haben  sich  der  Selbthilfe  der  Arbeiter  namentlich ­
  auf  dem  Gebiet  des  Wohnungswesens,  des  Bildungswesens,  der
Versorgung  mit  Bedarfsgegenständen  usw.  Arbeitsgebiete  eröffnet,  auf
denen  manches  Erfreuliche  geleistet  ist.
Die  wichtigsten  Organisationsformen  der  Selbsthilfe  der  Arbeiter
sind  die  Berufsvereine  und  die  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Vereine
und  Genossenschaften.  Die  Tätigkeit  der  Berufsvereine,  soweit  sie
            
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