Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe. 
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hierher gehört, bezieht sich namentlich auf Unterstützung bei Arbeits 
losigkeit, Krankheiten, zum Teil auch bei Unfällen und Invalidität, auf 
Bildungsbestrebungen, Hebung der Sittlichkeit usw. Darüber ist schon 
in Kap. 11 § 2 Näheres gesagt worden. Die Arbeiterberufsvereine 
sehen aber den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Beeinflussung der 
Arbeitsbedingungen. Ein erheblicher Teil der Berufsvereine dient 
gleichzeitig rein politischen Zwecken, und je mehr das der Fall ist, 
desto geringer pflegt die positive Arbeit an der Besserung der Arbeiter 
verhältnisse zu sein. 
Von größerer Bedeutung ist die genossenschaftliche Selbsthilfe. Sie 
stützt sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit und stellt die an 
sich wirksamste Art der organisierten Selbsthilfe dar. Der Grundge 
danke aller hierher gehörigen genossenschaftlichen Organisationen ist, 
die Personen, die in ihrer Vereinzelung eine für die Selbsthilfe nicht 
ausreichende Kraft zeigen, auf dem Boden der Gegenseitigkeit zu ge 
meinsamer Wirksamkeit zu vereinigen. Eine Unterart der Genossen 
schaften sind die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; sie be 
zwecken die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mit 
glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die nicht den Er 
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zuzurechnenden Genossen 
schaften widmen sich fast durchweg der Versicherung, insbesondere 
der Kranken-, Begräbnisgeld-, weniger der Unfall-, Alters- und Inva 
liditätsversicherung und werden deshalb oft unter der Bezeichnung 
„Versicherungsgenossenschaften“ zusammengefaßt. Eine Darstellung 
der Geschichte, des Rechtes und der allgemeinen volkswirtschaftlichen 
Würdigung der Genossenschaften ist dem Bande dieser Sammlung über 
Gewerbepolitik Vorbehalten und kann deshalb hier unterbleiben. 
Für die sozialpolitische Betrachtung im Sinne des gegenwärtigen 
Bandes kommen nur in Frage die Versicherungsgenossenschaften, 
ferner von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Bauge 
nossenschaften, Produktivgenossenschaften und Konsumvereine. Da die 
Baugenossenschaften schon in Kap. 13 berücksichtigt worden sind, können 
sie außer Betracht bleiben. Die sonstigen Formen der Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften, wie Kredit-, Werk-, Rohstoff-, Magazin 
genossenschaften usw., wirken im wesentlichen für selbständige Hand 
werker, nicht für abhängige Arbeiter. 
§ 2. Versicherungsgenossenschaften. Bei den Versicherungsge 
nossenschaften tritt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen 
der Krankheiten und die Sterbegeldversicherung durchaus in den Vorder 
grund. Das entspricht der schon erwähnten Tatsache, daß die Genossen 
schaften die Garantie dauernden Bestandes nicht in sich tragen. Bei 
der Kranken- und Sterbegeldversicherung handelt es sich um einmalige 
oder nur kurze Zeit andauernde Leistungen; diese zu übernehmen und
	        
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