17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.
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hierher gehört, bezieht sich namentlich auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit,
Krankheiten, zum Teil auch bei Unfällen und Invalidität, auf
Bildungsbestrebungen, Hebung der Sittlichkeit usw. Darüber ist schon
in Kap. 11 § 2 Näheres gesagt worden. Die Arbeiterberufsvereine
sehen aber den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Beeinflussung der
Arbeitsbedingungen. Ein erheblicher Teil der Berufsvereine dient
gleichzeitig rein politischen Zwecken, und je mehr das der Fall ist,
desto geringer pflegt die positive Arbeit an der Besserung der Arbeiterverhältnisse
zu sein.
Von größerer Bedeutung ist die genossenschaftliche Selbsthilfe. Sie
stützt sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit und stellt die an
sich wirksamste Art der organisierten Selbsthilfe dar. Der Grundgedanke
aller hierher gehörigen genossenschaftlichen Organisationen ist,
die Personen, die in ihrer Vereinzelung eine für die Selbsthilfe nicht
ausreichende Kraft zeigen, auf dem Boden der Gegenseitigkeit zu gemeinsamer
Wirksamkeit zu vereinigen. Eine Unterart der Genossenschaften
sind die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; sie bezwecken
die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder
durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die nicht den Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften zuzurechnenden Genossenschaften
widmen sich fast durchweg der Versicherung, insbesondere
der Kranken-, Begräbnisgeld-, weniger der Unfall-, Alters- und Invaliditätsversicherung
und werden deshalb oft unter der Bezeichnung
„Versicherungsgenossenschaften“ zusammengefaßt. Eine Darstellung
der Geschichte, des Rechtes und der allgemeinen volkswirtschaftlichen
Würdigung der Genossenschaften ist dem Bande dieser Sammlung über
Gewerbepolitik Vorbehalten und kann deshalb hier unterbleiben.
Für die sozialpolitische Betrachtung im Sinne des gegenwärtigen
Bandes kommen nur in Frage die Versicherungsgenossenschaften,
ferner von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Baugenossenschaften,
Produktivgenossenschaften und Konsumvereine. Da die
Baugenossenschaften schon in Kap. 13 berücksichtigt worden sind, können
sie außer Betracht bleiben. Die sonstigen Formen der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, wie Kredit-, Werk-, Rohstoff-, Magazingenossenschaften
usw., wirken im wesentlichen für selbständige Handwerker,
nicht für abhängige Arbeiter.
§ 2. Versicherungsgenossenschaften. Bei den Versicherungsgenossenschaften
tritt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen
der Krankheiten und die Sterbegeldversicherung durchaus in den Vordergrund.
Das entspricht der schon erwähnten Tatsache, daß die Genossenschaften
die Garantie dauernden Bestandes nicht in sich tragen. Bei
der Kranken- und Sterbegeldversicherung handelt es sich um einmalige
oder nur kurze Zeit andauernde Leistungen; diese zu übernehmen und