Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

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hierher  gehört,  bezieht  sich  namentlich  auf  Unterstützung  bei  Arbeitslosigkeit, ­
  Krankheiten,  zum  Teil  auch  bei  Unfällen  und  Invalidität,  auf
Bildungsbestrebungen,  Hebung  der  Sittlichkeit  usw.  Darüber  ist  schon
in  Kap.  11  §  2  Näheres  gesagt  worden.  Die  Arbeiterberufsvereine
sehen  aber  den  Schwerpunkt  ihrer  Tätigkeit  in  der  Beeinflussung  der
Arbeitsbedingungen.  Ein  erheblicher  Teil  der  Berufsvereine  dient
gleichzeitig  rein  politischen  Zwecken,  und  je  mehr  das  der  Fall  ist,
desto  geringer  pflegt  die  positive  Arbeit  an  der  Besserung  der  Arbeiterverhältnisse ­
  zu  sein.
Von  größerer  Bedeutung  ist  die  genossenschaftliche  Selbsthilfe.  Sie
stützt  sich  auf  den  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  und  stellt  die  an
sich  wirksamste  Art  der  organisierten  Selbsthilfe  dar.  Der  Grundgedanke ­
  aller  hierher  gehörigen  genossenschaftlichen  Organisationen  ist,
die  Personen,  die  in  ihrer  Vereinzelung  eine  für  die  Selbsthilfe  nicht
ausreichende  Kraft  zeigen,  auf  dem  Boden  der  Gegenseitigkeit  zu  gemeinsamer ­
  Wirksamkeit  zu  vereinigen.  Eine  Unterart  der  Genossenschaften ­
  sind  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften;  sie  bezwecken ­
  die  Förderung  des  Erwerbs  und  der  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder ­
  durch  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb.  Die  nicht  den  Erwerbs- ­
  und  Wirtschaftsgenossenschaften  zuzurechnenden  Genossenschaften ­
  widmen  sich  fast  durchweg  der  Versicherung,  insbesondere
der  Kranken-,  Begräbnisgeld-,  weniger  der  Unfall-,  Alters-  und  Invaliditätsversicherung ­
  und  werden  deshalb  oft  unter  der  Bezeichnung
„Versicherungsgenossenschaften“  zusammengefaßt.  Eine  Darstellung
der  Geschichte,  des  Rechtes  und  der  allgemeinen  volkswirtschaftlichen
Würdigung  der  Genossenschaften  ist  dem  Bande  dieser  Sammlung  über
Gewerbepolitik  Vorbehalten  und  kann  deshalb  hier  unterbleiben.
Für  die  sozialpolitische  Betrachtung  im  Sinne  des  gegenwärtigen
Bandes  kommen  nur  in  Frage  die  Versicherungsgenossenschaften,
ferner  von  den  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  die  Baugenossenschaften, ­
  Produktivgenossenschaften  und  Konsumvereine.  Da  die
Baugenossenschaften  schon  in  Kap.  13  berücksichtigt  worden  sind,  können
sie  außer  Betracht  bleiben.  Die  sonstigen  Formen  der  Erwerbs-  und
Wirtschaftsgenossenschaften,  wie  Kredit-,  Werk-,  Rohstoff-,  Magazingenossenschaften ­
  usw.,  wirken  im  wesentlichen  für  selbständige  Handwerker, ­
  nicht  für  abhängige  Arbeiter.
§  2.  Versicherungsgenossenschaften.  Bei  den  Versicherungsgenossenschaften ­
  tritt  die  Versicherung  gegen  die  wirtschaftlichen  Folgen
der  Krankheiten  und  die  Sterbegeldversicherung  durchaus  in  den  Vordergrund. ­
  Das  entspricht  der  schon  erwähnten  Tatsache,  daß  die  Genossenschaften ­
  die  Garantie  dauernden  Bestandes  nicht  in  sich  tragen.  Bei
der  Kranken-  und  Sterbegeldversicherung  handelt  es  sich  um  einmalige
oder  nur  kurze  Zeit  andauernde  Leistungen;  diese  zu  übernehmen  und
            
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