Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

472 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw. 
zu garantieren, sind genossenschaftliche Organe an sich im stände. Die 
„Freien Hilfskassen“ in Deutschland und Österreich sind die wichtigste 
Form der Versicherungsgenossenschaften dieser Länder, haben aber ihre 
alte Stellung und Bedeutung eingebüßt und sind an der Durchführung der 
inzwischen eingerichteten gesetzlichen Arbeiterversicherung unter be 
stimmten Voraussetzungen mit beteiligt. Wo die obligatorische Kranken 
versicherung fehlt, kommt den genossenschaftlichen Krankenkassen 
eine verhältnismäßig größere Bedeutung zu. 
Die englischen Friendly societies sind fast durchweg Kranken- und 
Sterbegeldkassen, zum Teil beschränken sie sich auf Sterbegeldver 
sicherung. Nur wenige beschäftigen sich mit der Unfallversicherung. 
Die Friendly societies oder, wie man sie kurz bezeichnen kann, die Hilfs 
kassen zeigen in bezug auf Bezirk, Organisation der Verwaltung, 
Deckungsverfahren usw. große Unterschiede, die aber hier nicht zu 
erörtern sind. Die Kassen, deren Statuten als mit den Hilfskassenge 
setzen in Einklang befindlich von einem besonderen Beamten anerkannt 
sind, können sich registrieren lassen und heißen dann registrierte Kassen. 
Mit der Registrierung sind gewisse Vorteile verbunden, wie Vorzugs 
recht ihrer Forderungen beim Tode oder Konkurse von Treuhändern, 
Stempelfreiheit in erheblichem Umfange, größere Freiheit in der Anlage 
von Reserven, bestimmte Verzinsung ihrer Kapitalien durch die Staats 
schuldenverwaltung, Möglichkeit der Kinder Versicherung. Die regi 
strierten Kasten müssen an den Registrar of friendly societies regel 
mäßige Ausweise und Bilanzen einreichen. Die Zahl der Kassen ist 
groß, doch wird über ihre Leistungen vielfach nicht günstig geurteilt. 
In Frankreich kommen die Societes de secours mutuels in Betracht. 
Sie sind entweder Societes autorisöes, d. h. freie Kassen, die zu ihrer 
Zulassung eine behördliche Genehmigung brauchen, aber keine Rechts 
fähigkeit haben, oder Societes approuvees, d. h. behördlich bestätigte 
Vereine auf Grund des Dekretes vom 26. April 1852, oder endlich 
Societies reconnues comme etablissements d’utilite publique, also als dem 
öffentlichen Interesse dienend anerkannte Vereine, die dadurch Rechts 
fähigkeit, Gebührenfreiheit und sonstige Vorteile erlangen. Durch das 
Gesetz vom 1. April 1898 ist statt der behördlichen Bestätigung die 
Hinterlegung der Statuten und des Verzeichnisses der Vorstandsmit 
glieder vorgesehen. Durch die Hinterlegung wird eine beschränkte 
Rechtsfähigkeit erlangt. Das Gesetz sucht auch sonst die Wirksam 
keit, der Hilfsvereine zu steigern. Die Zahl der als dem öffentlichen 
Interesse dienend anerkannten Hilfsvereine ist gering. Sie betrug am 
30. Dezember 1897 nur 17 mit 44872 männlichen, 5994 weiblichen und 
475 kindlichen Mitgliedern. Die Krankheitskosten, Pensionen und sonstige 
Unterstützungen beliefen sich 1897 auf 1,23 Mill. Frs. Viel verbreiteter 
sind die Societes approuvöes und die Societes autorisees.
	        
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