Zwischen den nachstehenden Organisationen:
dem Deutschen Buchdrucker-Verein E. V. in Berlin
einerseits und
1. dem Verband der Buchbinder und Papier⸗
verarbeiter Deutschlands, Sitz Berlin,
2. dem Graphischen Zentralverband, Sitz Köln,
andererseits wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
Manteltarif.
8RI.
Geltungsbereich und Zweck.
1. Der Tarifvertrag gilt für alle Gehilfen und Buchbinderei—
Arbeiterinnen in Buch- und Zeitungsdruckereien. Er gilt nicht
für diejenigen Buch- und Zeitungsdruckereien, die durch Zuge—
hörigkeit zu einem anderen Verbande zur Zeit dieses Vertrags—
abschlusses einem anderen Tarife unterliegen.
2. Der Zweck des Tarifvertrages ist die Aufrechterhaltung
des gewerblichen Friedens und Schaffung und Sicherung tarif⸗
lichen Rechts und Regelung aller das Arbeitsverhältnis be—
treffenden Angelegenheilen, alles unter Ausschluß parteipolitischer
und religiöser Gesichtspunkte.
3. Die in diesem Tarif getroffenen Vereinbarungen haben,
auch wenn nur das Wort Gehilfe gebraucht ist, in gleicher Weise
für Buchbinder und Buchbinderei-Arbeiterinnen Gültigkeit, sofern
im nachstehenden nicht ausdrücklich etwas anderes beftimmt ist.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Gehilfe ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu
beginnen und einzuhalten. Der Prinzipal hat das Recht, den
Gehilfen beim Betreten und Verlassen des Betriebes zu kon—
trollieren, z. B. durch Stechuhren. Jeder Gehilfe haftet für
ordnungsmäßige und kegelrechte Arbeit.