Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

490 IV. Teil. Wohifahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
auf diesem Gebiet nicht, und was geleistet ist, erscheint fast durch 
weg als organisierte Selbsthilfe. Abgesehen von der „Unterstützung“ 
bei Stellenlosigkeit, die von vielen Vereinen den Beteiligten ohne An 
erkennung eines Rechtsanspruchs gewährt wird, haben manche Ver 
eine auch eine Versicherungseinrichtung geschaffen, in der durch 
regelmäßige Beitragszahlung ein Anspruch auf Unterstützung bei un 
verschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Solche Versuche sind 
u. a. in England und neuerdings auch in Deutschland gemacht worden. 
So hat beispielsweise der Verein der deutschen Kaufleute (Gewerk 
verein Hirsch-Dunckerscher Richtung) seit 1885 eine Versicherung ein 
gerichtet, bei der gegen Monatsprämien von 1 M. und 1,50 M. Anspruch 
auf monatliche Unterstützung von 30 und 45 M. bis zur Dauer von 
6 Monaten bei unverschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Der 
Deutschnationale Handlungsgehilfenverband hat 1898 seine Mitglieder 
verpflichtet, der von ihm eingerichteten Versicherung gegen die Folgen 
der Stellenlosigkeit beizutreten. Die Rente beginnt mit 30 M. monat 
lich und steigt mit jedem Jahr der Mitgliedschaft um 1 M. bis auf 75 M. 
Die Dauer des Rentenbezuges ist 3 Monate, steigt aber nach Ablauf von 
je 5 Mitgliedsjahren, in denen die Rente von dem Versicherten nicht 
beansprucht worden ist, um 1 Monat bis zur Höchstdauer von 1 Jahr. 
Es liegt im allgemeinen nahe, auf dem Wege der organisierten 
Selbsthilfe, für den ja bei den Privatbeamten die Voraussetzungen viel 
fach günstiger sind als bei den Arbeitern, die Lösung der Aufgabe 
zu versuchen. Sie ist hier im übrigen aber durchaus nicht leichter 
und hat mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie sie schon in 
Kap. 6 besprochen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht noch 
dadurch, daß die Anstellungsbedingungen der verschiedenen Gruppen 
und Stufen der Privatbeamten sehr ungleich sind und daß deshalb 
die Interessen weit auseinander gehen. Es ist namentlich in Vereinen 
mit sehr ungleich zusammengesetztem Mitgliederbestand schwer, das 
Gemeinsamkeitsgefühl zu entwickeln, das eine Versicherung gegen die 
Folgen der Stellenlosigkeit auf breiterer Grundlage ermöglichen würde. 
In Vereinen mit mehr gleichartiger Mitgliedschaft kann es sich wohl 
leichter entwickeln; aber hier zeigt wieder das Risiko wegen der 
Gleichartigkeit der Verhältnisse eine gewisse Einseitigkeit, die in 
schwierigen Zeitläuften gefährlich werden kann. 
§ 3. Arbeitsverhältnis. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses 
der Privatbeamten hat namentlich in bezug auf die Kündigungsbedin 
gungen und in bezug auf die Konkurrenzklausel Anlaß zur Klage ge 
geben. In der Tat hatten sich liier fast allenthalben Mißstände ent 
wickelt, die aber stets nur einen Teil der Privatbeamten betrafen. 
Bei den Kündigungsfristen war namentlich für die niederen kaufmän 
nischen und technischen Hilfskräfte die Übung eingerissen, nur kurze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.