490 IV. Teil. Wohifahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
auf diesem Gebiet nicht, und was geleistet ist, erscheint fast durch
weg als organisierte Selbsthilfe. Abgesehen von der „Unterstützung“
bei Stellenlosigkeit, die von vielen Vereinen den Beteiligten ohne An
erkennung eines Rechtsanspruchs gewährt wird, haben manche Ver
eine auch eine Versicherungseinrichtung geschaffen, in der durch
regelmäßige Beitragszahlung ein Anspruch auf Unterstützung bei un
verschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Solche Versuche sind
u. a. in England und neuerdings auch in Deutschland gemacht worden.
So hat beispielsweise der Verein der deutschen Kaufleute (Gewerk
verein Hirsch-Dunckerscher Richtung) seit 1885 eine Versicherung ein
gerichtet, bei der gegen Monatsprämien von 1 M. und 1,50 M. Anspruch
auf monatliche Unterstützung von 30 und 45 M. bis zur Dauer von
6 Monaten bei unverschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Der
Deutschnationale Handlungsgehilfenverband hat 1898 seine Mitglieder
verpflichtet, der von ihm eingerichteten Versicherung gegen die Folgen
der Stellenlosigkeit beizutreten. Die Rente beginnt mit 30 M. monat
lich und steigt mit jedem Jahr der Mitgliedschaft um 1 M. bis auf 75 M.
Die Dauer des Rentenbezuges ist 3 Monate, steigt aber nach Ablauf von
je 5 Mitgliedsjahren, in denen die Rente von dem Versicherten nicht
beansprucht worden ist, um 1 Monat bis zur Höchstdauer von 1 Jahr.
Es liegt im allgemeinen nahe, auf dem Wege der organisierten
Selbsthilfe, für den ja bei den Privatbeamten die Voraussetzungen viel
fach günstiger sind als bei den Arbeitern, die Lösung der Aufgabe
zu versuchen. Sie ist hier im übrigen aber durchaus nicht leichter
und hat mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie sie schon in
Kap. 6 besprochen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht noch
dadurch, daß die Anstellungsbedingungen der verschiedenen Gruppen
und Stufen der Privatbeamten sehr ungleich sind und daß deshalb
die Interessen weit auseinander gehen. Es ist namentlich in Vereinen
mit sehr ungleich zusammengesetztem Mitgliederbestand schwer, das
Gemeinsamkeitsgefühl zu entwickeln, das eine Versicherung gegen die
Folgen der Stellenlosigkeit auf breiterer Grundlage ermöglichen würde.
In Vereinen mit mehr gleichartiger Mitgliedschaft kann es sich wohl
leichter entwickeln; aber hier zeigt wieder das Risiko wegen der
Gleichartigkeit der Verhältnisse eine gewisse Einseitigkeit, die in
schwierigen Zeitläuften gefährlich werden kann.
§ 3. Arbeitsverhältnis. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
der Privatbeamten hat namentlich in bezug auf die Kündigungsbedin
gungen und in bezug auf die Konkurrenzklausel Anlaß zur Klage ge
geben. In der Tat hatten sich liier fast allenthalben Mißstände ent
wickelt, die aber stets nur einen Teil der Privatbeamten betrafen.
Bei den Kündigungsfristen war namentlich für die niederen kaufmän
nischen und technischen Hilfskräfte die Übung eingerissen, nur kurze