Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

508 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
hunderts. Die neuerdings mehrfach besprochene Gesindeordnung in 
Wien, deren Revision 1896 eingeleitet wurde, ist vom 1. Mai 1810 und 
wurde durch Kundmachung der Stadthauptmannschaft vom 30. April 
1851 ergänzt. Die preußische Gesindeordnung ist am 8. November 1810 
erlassen. Sie gilt in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen, 
Schlesien, Pommern — ohne Neuvorpommern und Rügen —, Branden 
burg, Sachsen, Westfalen und in den Kreisen Essen, Mühlheim a. d Ruhr 
und Ruhrort. In den übrigen Teilen Preußens gelten 16 verschiedene 
Gesiudeordnungen, unter denen die für Neuvorpommern und Rügen 
vom 11. April 1845, die für die Rheinprovinz vom 19. August 1844 
datiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt in seinen Vorschriften 
über den Dienstvertrag (§ 611 — 630) auf die Besonderheiten des Ge 
sindeverhältnisses nicht Rücksicht, wenn auch die Bestimmungen über 
die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstverpflichteten 
und einige allgemeine Grundsätze auf die Dienstboten anwendbar sind 
und nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch ange 
wendet werden müssen. Im übrigen bleibt das landesgesetzliche Gesinde 
recht auf Grund des Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge 
setzbuch unberührt. Das schließt natürlich die Revision der geltenden Ge 
sindeordnungen nicht aus. In verschiedenen Staaten ist sie schon erfolgt. 
So ist im Königreich Sachsen am 31. Mai 1898, in Mecklenburg am 9. April 
1899, in Württemberg am 28. Juli 1899, in Sachsen-Weimar am 11. Ok 
tober 1899, in Meiningen 1901 eine neue Gesindeordnung erlassen 
worden. In Elsaß-Lothringen, wo bisher eine Gesindeordnung nicht be 
stand, ist durch das Gesetz vom 26. Juli 1903, betreffend die Rechts 
verhältnisse der Dienstboten, eine Regelung erfolgt, die sich in den ver 
schiedenen Beziehungen den im übrigen Deutschland geltenden Vor 
schriften nähert, aber auf die Übernahme veralteter Grundsätze ver 
zichtet. Soweit das Bedürfnis nach einer Revision der Gesindeord 
nungen besteht, würde es jedenfalls eher befriedigt werden können, 
wenn man nicht gleichzeitig auf eine weitgehende Vereinheitlichung 
des Gesinderechtes hinarbeiten würde. 
Wiederholt ist in der jüngsten Zeit daran Anstoß genommen wor 
den, daß das durch die Gewerbeordnung den Arbeitern gewährte Ko 
alitionsrecht den Dienstboten nicht zustehe und daß in Preußen die 
Koalitionen der Dienstboten durch das Gesetz vom 24. April 1854 mit 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bedroht sei. Wenn man auch zu 
gibt, daß an sich den Dienstboten das Recht, sich zu koalieren, nicht 
zu versagen sei, so ist doch das Koalitionsrecht für die Dienstboten 
lange nicht von so großer praktischer Bedeutung wie für die gewerb 
licher Arbeiter. Zunächst ist es bei der Vereinzelung, in der die Mehr 
zahl der Dienstboten arbeitet, überhaupt viel schwerer, ihr Zusammen 
treten zu gemeinsamen Maßnahmen herbeizuführen. Auch der Um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.