508 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
hunderts. Die neuerdings mehrfach besprochene Gesindeordnung in
Wien, deren Revision 1896 eingeleitet wurde, ist vom 1. Mai 1810 und
wurde durch Kundmachung der Stadthauptmannschaft vom 30. April
1851 ergänzt. Die preußische Gesindeordnung ist am 8. November 1810
erlassen. Sie gilt in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen,
Schlesien, Pommern — ohne Neuvorpommern und Rügen —, Branden
burg, Sachsen, Westfalen und in den Kreisen Essen, Mühlheim a. d Ruhr
und Ruhrort. In den übrigen Teilen Preußens gelten 16 verschiedene
Gesiudeordnungen, unter denen die für Neuvorpommern und Rügen
vom 11. April 1845, die für die Rheinprovinz vom 19. August 1844
datiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt in seinen Vorschriften
über den Dienstvertrag (§ 611 — 630) auf die Besonderheiten des Ge
sindeverhältnisses nicht Rücksicht, wenn auch die Bestimmungen über
die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstverpflichteten
und einige allgemeine Grundsätze auf die Dienstboten anwendbar sind
und nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch ange
wendet werden müssen. Im übrigen bleibt das landesgesetzliche Gesinde
recht auf Grund des Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge
setzbuch unberührt. Das schließt natürlich die Revision der geltenden Ge
sindeordnungen nicht aus. In verschiedenen Staaten ist sie schon erfolgt.
So ist im Königreich Sachsen am 31. Mai 1898, in Mecklenburg am 9. April
1899, in Württemberg am 28. Juli 1899, in Sachsen-Weimar am 11. Ok
tober 1899, in Meiningen 1901 eine neue Gesindeordnung erlassen
worden. In Elsaß-Lothringen, wo bisher eine Gesindeordnung nicht be
stand, ist durch das Gesetz vom 26. Juli 1903, betreffend die Rechts
verhältnisse der Dienstboten, eine Regelung erfolgt, die sich in den ver
schiedenen Beziehungen den im übrigen Deutschland geltenden Vor
schriften nähert, aber auf die Übernahme veralteter Grundsätze ver
zichtet. Soweit das Bedürfnis nach einer Revision der Gesindeord
nungen besteht, würde es jedenfalls eher befriedigt werden können,
wenn man nicht gleichzeitig auf eine weitgehende Vereinheitlichung
des Gesinderechtes hinarbeiten würde.
Wiederholt ist in der jüngsten Zeit daran Anstoß genommen wor
den, daß das durch die Gewerbeordnung den Arbeitern gewährte Ko
alitionsrecht den Dienstboten nicht zustehe und daß in Preußen die
Koalitionen der Dienstboten durch das Gesetz vom 24. April 1854 mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bedroht sei. Wenn man auch zu
gibt, daß an sich den Dienstboten das Recht, sich zu koalieren, nicht
zu versagen sei, so ist doch das Koalitionsrecht für die Dienstboten
lange nicht von so großer praktischer Bedeutung wie für die gewerb
licher Arbeiter. Zunächst ist es bei der Vereinzelung, in der die Mehr
zahl der Dienstboten arbeitet, überhaupt viel schwerer, ihr Zusammen
treten zu gemeinsamen Maßnahmen herbeizuführen. Auch der Um