Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

510  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Dienstbotenheims  und  Gründung  einer  Alterspensionskasse  anstrebt,
und  1900  ein  Verein  für  Dienstherrrschaften  und  Angestellte,  der  unentgeltlichen ­
  Stellennachweis,  Förderung  der  beruflichen  Ausbildung,  Errichtung ­
  einer  Hilfskasse,  Ausgleich  von  Streitigkeiten,  Rechtschutz,
Pflege  der  Geselligkeit  als  Ziel  verfolgt.  Für  die  höheren  Stufen  des
weiblichen  Hauspersonals,  das  sich  mit  den  Dienstboten  im  eigentlichen
Sinne  des  Wortes  durchaus  nicht  eins  fühlt,  ist  1894  ein  „Verein  der
Hausbeamtinnen“  entstanden,  der  sich  über  ganz  Deutschland  erstreckt.
Stellenvermittlung,  Einrichtungen  für  Berufsausbildung,  Ausdehnung  des
Invaliden-  und  Krankenversicherungsgesetzes  auf  die  Hausbeamtinnen,
Gründung  von  Hilfskassen  und  Heimstätten  sind  seine  Hauptziele.  Bei  den
beiden  zuletzt  genannten  Vereinen  steht  der  Gedanke  einer  gemeinsamen ­
  Arbeit  des  Hauspersonals  und  ihrer  Arbeitgeber  im  Vordergründe.
Auf  den  gleichen  Gedanken  stützen  sich  neuere  Bestrebungen  in  England.
Im  ganzen  ist  nach  dem  Gesagten  auch  in  bezug  auf  dauernde
Organisationen  nicht  viel  geschehen,  und  daran  wird  sich  wenig
ändern,  so  sehr  auch  in  den  letzten  Jahren  Versuche  gemacht  sind,
eine  besondere  Dienstbotenbewegung  hervorzurufen.  Das  meiste,  was
an  besonderen  Veranstaltungen  zur  Beseitigung  von  Mißständen  im
Dienstbotenwesen  geschehen  ist,  ging  von  humanitären  Organisationen
zum  Teil  auf  konfessioneller  Grundlage  aus.
§  2.  Arbeitsgelegenheit  und  Arbeitsverhältnis.  An  Arbeitsgelegenheit ­
  für  häusliche  Dienstboten  fehlt  es  an  sich  namentlich  in  größeren
Orten  durchaus  nicht.  Aber  der  häufige  Stellenwechsel,  wie  er  aus
den  unvermeidlichen  Reibungen  im  Haushalt  und  sonstigen  persönlichen ­
  oder  sachlichen  Gründen  hervorgeht,  macht  für  die  Dienstboten
die  Benutzung  von  Vermittlungsstellen  ebenso  wie  für  die  Dienstherrschaften ­
  nötig.  Der  Schwerpunkt  dieser  Vermittlung  lag  und  liegt
fast  überall  in  der  Hand  gewerbsmäßiger  Stellenvermittler.  Für  sie
gilt  im  wesentlichen  das  in  Kap.  6  §  4  Gesagte.  Um  den  zu  Tage
getretenen,  zum  Teil  bedenklichen  Mißständen  entgegenarbeiten  zu
können,  hat  das  bereits  erwähnte  französische  Stellenvermittlungsgesetz ­
  vom  14.  März  1904,  das  sich  auch  auf  die  Gesindevermittler  —
mit  Ausnahme  der  Ammenvermittlungsbureaus  —  erstreckt,  denBehörden
das  Recht  zur  Aufhebung  der  gewerblichen  Stellenvermittlungsbureaus
gegen  Entschädigung  gegeben  und  den  kommunalen  Arbeitsnachweis
in  den  Vordergrund  gerückt.  In  Deutschland  hatten  die  älteren  Gesindeordnungen ­
  den  Betrieb  des  „Gesindemäkelns“  von  obrigkeitlicher
Erlaubnis  abhängig  gemacht  und  den  Gesindemäklern  bestimmte  Verpflichtungen ­
  auferlegt.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  von  1869  hatte
das  Geschäft  der  Gesindevermieter  denjenigen  Gewerben  zugerechnet,
deren  Betrieb  bestimmten  Kontrollen  unterworfen  und  unter  bestimmten
Voraussetzungen  untersagt  werden  kann.  Durch  die  Novelle  vom
            
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