508 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
hunderts. Die neuerdings mehrfach besprochene Gesindeordnung in
Wien, deren Revision 1896 eingeleitet wurde, ist vom 1. Mai 1810 und
wurde durch Kundmachung der Stadthauptmannschaft vom 30. April
1851 ergänzt. Die preußische Gesindeordnung ist am 8. November 1810
erlassen. Sie gilt in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen,
Schlesien, Pommern — ohne Neuvorpommern und Rügen —, Brandenburg,
Sachsen, Westfalen und in den Kreisen Essen, Mühlheim a. d Ruhr
und Ruhrort. In den übrigen Teilen Preußens gelten 16 verschiedene
Gesiudeordnungen, unter denen die für Neuvorpommern und Rügen
vom 11. April 1845, die für die Rheinprovinz vom 19. August 1844
datiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt in seinen Vorschriften
über den Dienstvertrag (§ 611 — 630) auf die Besonderheiten des Gesindeverhältnisses
nicht Rücksicht, wenn auch die Bestimmungen über
die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstverpflichteten
und einige allgemeine Grundsätze auf die Dienstboten anwendbar sind
und nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch angewendet
werden müssen. Im übrigen bleibt das landesgesetzliche Gesinderecht
auf Grund des Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
unberührt. Das schließt natürlich die Revision der geltenden Gesindeordnungen
nicht aus. In verschiedenen Staaten ist sie schon erfolgt.
So ist im Königreich Sachsen am 31. Mai 1898, in Mecklenburg am 9. April
1899, in Württemberg am 28. Juli 1899, in Sachsen-Weimar am 11. Oktober
1899, in Meiningen 1901 eine neue Gesindeordnung erlassen
worden. In Elsaß-Lothringen, wo bisher eine Gesindeordnung nicht bestand,
ist durch das Gesetz vom 26. Juli 1903, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Dienstboten, eine Regelung erfolgt, die sich in den verschiedenen
Beziehungen den im übrigen Deutschland geltenden Vorschriften
nähert, aber auf die Übernahme veralteter Grundsätze verzichtet.
Soweit das Bedürfnis nach einer Revision der Gesindeordnungen
besteht, würde es jedenfalls eher befriedigt werden können,
wenn man nicht gleichzeitig auf eine weitgehende Vereinheitlichung
des Gesinderechtes hinarbeiten würde.
Wiederholt ist in der jüngsten Zeit daran Anstoß genommen worden,
daß das durch die Gewerbeordnung den Arbeitern gewährte Koalitionsrecht
den Dienstboten nicht zustehe und daß in Preußen die
Koalitionen der Dienstboten durch das Gesetz vom 24. April 1854 mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bedroht sei. Wenn man auch zugibt,
daß an sich den Dienstboten das Recht, sich zu koalieren, nicht
zu versagen sei, so ist doch das Koalitionsrecht für die Dienstboten
lange nicht von so großer praktischer Bedeutung wie für die gewerblicher
Arbeiter. Zunächst ist es bei der Vereinzelung, in der die Mehrzahl
der Dienstboten arbeitet, überhaupt viel schwerer, ihr Zusammentreten
zu gemeinsamen Maßnahmen herbeizuführen. Auch der Um