Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

508  IV.  Teil.  Wolilfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

hunderts.  Die  neuerdings  mehrfach  besprochene  Gesindeordnung  in
Wien,  deren  Revision  1896  eingeleitet  wurde,  ist  vom  1.  Mai  1810  und
wurde  durch  Kundmachung  der  Stadthauptmannschaft  vom  30.  April
1851  ergänzt.  Die  preußische  Gesindeordnung  ist  am  8.  November  1810
erlassen.  Sie  gilt  in  den  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen,  Posen,
Schlesien,  Pommern  —  ohne  Neuvorpommern  und  Rügen  —,  Brandenburg, ­
  Sachsen,  Westfalen  und  in  den  Kreisen  Essen,  Mühlheim  a.  d  Ruhr
und  Ruhrort.  In  den  übrigen  Teilen  Preußens  gelten  16  verschiedene
Gesiudeordnungen,  unter  denen  die  für  Neuvorpommern  und  Rügen
vom  11.  April  1845,  die  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  August  1844
datiert.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nimmt  in  seinen  Vorschriften
über  den  Dienstvertrag  (§  611  —  630)  auf  die  Besonderheiten  des  Gesindeverhältnisses ­
  nicht  Rücksicht,  wenn  auch  die  Bestimmungen  über
die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommenen  Dienstverpflichteten
und  einige  allgemeine  Grundsätze  auf  die  Dienstboten  anwendbar  sind
und  nach  dem  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auch  angewendet ­
  werden  müssen.  Im  übrigen  bleibt  das  landesgesetzliche  Gesinderecht ­
  auf  Grund  des  Art.  95  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch ­
  unberührt.  Das  schließt  natürlich  die  Revision  der  geltenden  Gesindeordnungen ­
  nicht  aus.  In  verschiedenen  Staaten  ist  sie  schon  erfolgt.
So  ist  im  Königreich  Sachsen  am  31.  Mai  1898,  in  Mecklenburg  am  9.  April
1899,  in  Württemberg  am  28.  Juli  1899,  in  Sachsen-Weimar  am  11.  Oktober ­
  1899,  in  Meiningen  1901  eine  neue  Gesindeordnung  erlassen
worden.  In  Elsaß-Lothringen,  wo  bisher  eine  Gesindeordnung  nicht  bestand, ­
  ist  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1903,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse ­
  der  Dienstboten,  eine  Regelung  erfolgt,  die  sich  in  den  verschiedenen ­
  Beziehungen  den  im  übrigen  Deutschland  geltenden  Vorschriften ­
  nähert,  aber  auf  die  Übernahme  veralteter  Grundsätze  verzichtet. ­
  Soweit  das  Bedürfnis  nach  einer  Revision  der  Gesindeordnungen ­
  besteht,  würde  es  jedenfalls  eher  befriedigt  werden  können,
wenn  man  nicht  gleichzeitig  auf  eine  weitgehende  Vereinheitlichung
des  Gesinderechtes  hinarbeiten  würde.
Wiederholt  ist  in  der  jüngsten  Zeit  daran  Anstoß  genommen  worden, ­
  daß  das  durch  die  Gewerbeordnung  den  Arbeitern  gewährte  Koalitionsrecht ­
  den  Dienstboten  nicht  zustehe  und  daß  in  Preußen  die
Koalitionen  der  Dienstboten  durch  das  Gesetz  vom  24.  April  1854  mit
Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  bedroht  sei.  Wenn  man  auch  zugibt, ­
  daß  an  sich  den  Dienstboten  das  Recht,  sich  zu  koalieren,  nicht
zu  versagen  sei,  so  ist  doch  das  Koalitionsrecht  für  die  Dienstboten
lange  nicht  von  so  großer  praktischer  Bedeutung  wie  für  die  gewerblicher ­
  Arbeiter.  Zunächst  ist  es  bei  der  Vereinzelung,  in  der  die  Mehrzahl ­
  der  Dienstboten  arbeitet,  überhaupt  viel  schwerer,  ihr  Zusammentreten ­
  zu  gemeinsamen  Maßnahmen  herbeizuführen.  Auch  der  Um ­
            
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