Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

512 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
sind. Gleichwohl sehen viele Arbeitgeber in den Dienstbüchern ein 
Mittel, sich von dem Vorleben der anzunehmenden Dienstboten eine 
gewisse Kenntnis zu verschaffen und gegebenenfalls die Stellen aus 
findig zu machen, bei denen nähere Erkundigungen eingezogen werden 
können. Daß die Dienstherrschaft sich über Charakter, Zuverlässig 
keit und Leistungsfähigkeit des anzunehmenden Dienstboten Kenntnis 
zu verschaffen sucht, ist begreiflich. Muß sie doch ihre Einrichtung 
dem Dienstboten anvertrauen, einen wesentlichen Teil ihres häuslichen 
Behagens von dem zuverlässigen und sachgemäßen Vorgehen des Dienst 
boten erwarten, ihn an der Aufsicht über die Kinder beteiligen, kurz 
ihm ein sehr weitgehendes Vertrauen schenken und zwar in vielen 
Fällen ein größeres, als der Dienstbote der Herrschaft zu schenken 
nötig hat. Da muß man wissen, mit wem man es zu tun hat. Unter 
diesem Gesichtspunkte sind die Dienstbücher nicht ganz wertlos, und 
das erklärt es, weshalb auch neuere Gesindeordnungen an den Dienst 
büchern an sich festzuhalten. Dagegen könnte in Erwägung kommen, 
ob die Pflicht der Herrschaft zur Eintragung eines Zeugnisses in das 
Dienstbuch und die Verpflichtung des Dienstboten, sich das Zeugnis 
eintragen zu lassen, bestehen bleiben muß. Mehrfach ist die Gesetz 
gebung davon schon abgegangen. Nach der sächsischen Gesindeord 
nung vom 31. Mai 1898 ist das Zeugnis nur auf Wunsch des Dienst 
boten einzutragen. Ebenso ist es in Bayern. Die württembergische 
Gesindeordnung vom 28. Juli 1899 schließt sich der Fassung der Ge 
werbeordnung § 113 an und bestimmt deshalb: „Bei seinem Austritt 
kann der Dienstbote von seiner bisherigen Dienstherrschaft ein schrift 
liches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung fordern. 
Das Zeugnis ist auf Verlangen des Dienstboten auch auf die Leistungen 
und das Verhalten im Dienst zu erstrecken.“ Die Gesindeordnung für 
Elsaß-Lothringen vom 26. Juli 1903 verpflichtet die Dienstherrschaft nur 
zur Eintragung einer unterschriebenen Bescheinigung über Art und Dauer 
der Beschäftigung der Dienstboten, verbietet aber die Eintragung von 
Merkmalen, die bestimmt sind, den Inhaber des Dienstbuches in einer aus 
dem Wortlaut der Eintragung nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Nach der neuen Gesindeordnung für Meiningen 1901 hat der Dienst 
bote das Recht, ein Zeugnis über Leistung und Führung zu fordern. 
Noch anders geht die mecklenburgische Gesindeordnung vom 
9. April 1899 vor. Hiernach sind in das Dienstbuch Name, Stand 
und Wohnort der Herrschaft, Datum des Ein- und Austritts und Be 
glaubigungsvermerk von der Polizeibehörde einzutragen. Die Dienst 
herrschaft hat nichts einzutragen und wird bei Übertretungen, z. B. 
bei Eintragung eines Zeugnisses oder eines Merkmals zur günstigen 
oder ungünstigen Kennzeichnung des Dienstboten, mit Geldstrafe bis 
zu 60 M., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
	        
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