512 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
sind. Gleichwohl sehen viele Arbeitgeber in den Dienstbüchern ein
Mittel, sich von dem Vorleben der anzunehmenden Dienstboten eine
gewisse Kenntnis zu verschaffen und gegebenenfalls die Stellen aus
findig zu machen, bei denen nähere Erkundigungen eingezogen werden
können. Daß die Dienstherrschaft sich über Charakter, Zuverlässig
keit und Leistungsfähigkeit des anzunehmenden Dienstboten Kenntnis
zu verschaffen sucht, ist begreiflich. Muß sie doch ihre Einrichtung
dem Dienstboten anvertrauen, einen wesentlichen Teil ihres häuslichen
Behagens von dem zuverlässigen und sachgemäßen Vorgehen des Dienst
boten erwarten, ihn an der Aufsicht über die Kinder beteiligen, kurz
ihm ein sehr weitgehendes Vertrauen schenken und zwar in vielen
Fällen ein größeres, als der Dienstbote der Herrschaft zu schenken
nötig hat. Da muß man wissen, mit wem man es zu tun hat. Unter
diesem Gesichtspunkte sind die Dienstbücher nicht ganz wertlos, und
das erklärt es, weshalb auch neuere Gesindeordnungen an den Dienst
büchern an sich festzuhalten. Dagegen könnte in Erwägung kommen,
ob die Pflicht der Herrschaft zur Eintragung eines Zeugnisses in das
Dienstbuch und die Verpflichtung des Dienstboten, sich das Zeugnis
eintragen zu lassen, bestehen bleiben muß. Mehrfach ist die Gesetz
gebung davon schon abgegangen. Nach der sächsischen Gesindeord
nung vom 31. Mai 1898 ist das Zeugnis nur auf Wunsch des Dienst
boten einzutragen. Ebenso ist es in Bayern. Die württembergische
Gesindeordnung vom 28. Juli 1899 schließt sich der Fassung der Ge
werbeordnung § 113 an und bestimmt deshalb: „Bei seinem Austritt
kann der Dienstbote von seiner bisherigen Dienstherrschaft ein schrift
liches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung fordern.
Das Zeugnis ist auf Verlangen des Dienstboten auch auf die Leistungen
und das Verhalten im Dienst zu erstrecken.“ Die Gesindeordnung für
Elsaß-Lothringen vom 26. Juli 1903 verpflichtet die Dienstherrschaft nur
zur Eintragung einer unterschriebenen Bescheinigung über Art und Dauer
der Beschäftigung der Dienstboten, verbietet aber die Eintragung von
Merkmalen, die bestimmt sind, den Inhaber des Dienstbuches in einer aus
dem Wortlaut der Eintragung nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
Nach der neuen Gesindeordnung für Meiningen 1901 hat der Dienst
bote das Recht, ein Zeugnis über Leistung und Führung zu fordern.
Noch anders geht die mecklenburgische Gesindeordnung vom
9. April 1899 vor. Hiernach sind in das Dienstbuch Name, Stand
und Wohnort der Herrschaft, Datum des Ein- und Austritts und Be
glaubigungsvermerk von der Polizeibehörde einzutragen. Die Dienst
herrschaft hat nichts einzutragen und wird bei Übertretungen, z. B.
bei Eintragung eines Zeugnisses oder eines Merkmals zur günstigen
oder ungünstigen Kennzeichnung des Dienstboten, mit Geldstrafe bis
zu 60 M., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.