Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

512  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

sind.  Gleichwohl  sehen  viele  Arbeitgeber  in  den  Dienstbüchern  ein
Mittel,  sich  von  dem  Vorleben  der  anzunehmenden  Dienstboten  eine
gewisse  Kenntnis  zu  verschaffen  und  gegebenenfalls  die  Stellen  ausfindig ­
  zu  machen,  bei  denen  nähere  Erkundigungen  eingezogen  werden
können.  Daß  die  Dienstherrschaft  sich  über  Charakter,  Zuverlässigkeit ­
  und  Leistungsfähigkeit  des  anzunehmenden  Dienstboten  Kenntnis
zu  verschaffen  sucht,  ist  begreiflich.  Muß  sie  doch  ihre  Einrichtung
dem  Dienstboten  anvertrauen,  einen  wesentlichen  Teil  ihres  häuslichen
Behagens  von  dem  zuverlässigen  und  sachgemäßen  Vorgehen  des  Dienstboten ­
  erwarten,  ihn  an  der  Aufsicht  über  die  Kinder  beteiligen,  kurz
ihm  ein  sehr  weitgehendes  Vertrauen  schenken  und  zwar  in  vielen
Fällen  ein  größeres,  als  der  Dienstbote  der  Herrschaft  zu  schenken
nötig  hat.  Da  muß  man  wissen,  mit  wem  man  es  zu  tun  hat.  Unter
diesem  Gesichtspunkte  sind  die  Dienstbücher  nicht  ganz  wertlos,  und
das  erklärt  es,  weshalb  auch  neuere  Gesindeordnungen  an  den  Dienstbüchern ­
  an  sich  festzuhalten.  Dagegen  könnte  in  Erwägung  kommen,
ob  die  Pflicht  der  Herrschaft  zur  Eintragung  eines  Zeugnisses  in  das
Dienstbuch  und  die  Verpflichtung  des  Dienstboten,  sich  das  Zeugnis
eintragen  zu  lassen,  bestehen  bleiben  muß.  Mehrfach  ist  die  Gesetzgebung ­
  davon  schon  abgegangen.  Nach  der  sächsischen  Gesindeordnung ­
  vom  31.  Mai  1898  ist  das  Zeugnis  nur  auf  Wunsch  des  Dienstboten ­
  einzutragen.  Ebenso  ist  es  in  Bayern.  Die  württembergische
Gesindeordnung  vom  28.  Juli  1899  schließt  sich  der  Fassung  der  Gewerbeordnung ­
  §  113  an  und  bestimmt  deshalb:  „Bei  seinem  Austritt
kann  der  Dienstbote  von  seiner  bisherigen  Dienstherrschaft  ein  schriftliches ­
  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  seiner  Beschäftigung  fordern.
Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  des  Dienstboten  auch  auf  die  Leistungen
und  das  Verhalten  im  Dienst  zu  erstrecken.“  Die  Gesindeordnung  für
Elsaß-Lothringen  vom  26.  Juli  1903  verpflichtet  die  Dienstherrschaft  nur
zur  Eintragung  einer  unterschriebenen  Bescheinigung  über  Art  und  Dauer
der  Beschäftigung  der  Dienstboten,  verbietet  aber  die  Eintragung  von
Merkmalen,  die  bestimmt  sind,  den  Inhaber  des  Dienstbuches  in  einer  aus
dem  Wortlaut  der  Eintragung  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.
Nach  der  neuen  Gesindeordnung  für  Meiningen  1901  hat  der  Dienstbote ­
  das  Recht,  ein  Zeugnis  über  Leistung  und  Führung  zu  fordern.
Noch  anders  geht  die  mecklenburgische  Gesindeordnung  vom
9.  April  1899  vor.  Hiernach  sind  in  das  Dienstbuch  Name,  Stand
und  Wohnort  der  Herrschaft,  Datum  des  Ein-  und  Austritts  und  Beglaubigungsvermerk ­
  von  der  Polizeibehörde  einzutragen.  Die  Dienstherrschaft ­
  hat  nichts  einzutragen  und  wird  bei  Übertretungen,  z.  B.
bei  Eintragung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Merkmals  zur  günstigen
oder  ungünstigen  Kennzeichnung  des  Dienstboten,  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  M.,  eventuell  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
            
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