Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

516  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Dienstherrschaft  eine  Strafe  von  5—25  Gulden,  der  Dienstbote  eine
doppelt  so  hohe  Strafe  zu  gewärtigen.  Die  1896  eingeleitete  Revision
dieser  aus  dem  Jahre  1810  stammenden  Regelung  wollte  den  Polizeiorganen ­
  die  Entscheidung  der  während  des  Dienstes  oder  spätestens
30  Tage  nach  dessen  Beendigung  anhängig  gemachten  Streitigkeiten  unter
Aufhebung  der  erwähnten  Strafe  für  mutwillige  Beschwerden  usw.  übertragen, ­
  die  übrigen  Streitfälle  aber  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen.
Gegen  die  vorerwähnte  preußische  Regelung  ist  mehrfach  Einspruch ­
  erhoben  worden.  Man  verlangte,  daß  die  Streitigkeiten  aus
dem  Dienstverhältnis  den  Gewerbegerichten  unterstellt  würden.  Aus
Anlaß  einer  Petition  über  die  Dienstbotenfrage  hat  gegen  Ende  1902
die  Petitionskommission  des  Reichstags  jenes  Verlangen  besprochen
und  abgelehnt,  weil  die  hauswirtschaftliche  Tätigkeit  kein  Gewerbebetrieb ­
  und  die  Dienstboten  keine  gewerblichen  Arbeiter  seien.
Da  das  Gewerbegerichtsgesetz  sich  nur  auf  die  in  Titel  VII  der  Gewerbeordnung ­
  genannten  Personen  bezieht,  kann  zur  Zeit  jedenfalls  von
einer  Erledigung  der  Streitigkeiten  zwischen  häuslichen  Dienstboten  und
ihren  Arbeitgebern  vor  den  Gewerbegerichten  keine  Rede  sein.  Eine
Änderung  nach  dieser  Richtung  empfiehlt  sich  nicht.  Bei  den  Streitigkeiten ­
  aus  dem  gewerblichen  Arbeitsverhältnis  ist  das  Bedürfnis  nach
der  Beurteilung  durch  fachkundige  Richter  groß  genug,  um  eine  Sonderrechtsprechung ­
  durch  Sachverständige  zu  rechtfertigen.  Die  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Gesindeverhältnis  dagegen  gehören  dem  allgemeinen
bürgerlichen  Leben  an.  Jeder  Richter,  der  einen  eigenen  Hausstand
hat,  kann  durchaus  als  sachverständiger  Beurteiler  der  dem  Gesindeverhältnis ­
  entspringenden  Streitigkeiten  gelten.  Besonderer  Fachmänner
bedarf  es  dabei  nicht.  Soweit  ein  Bedürfnis  nach  Verbilligung  und
Beschleunigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  besteht,  kann  es  nur  bei
dessen  allgemeiner  Revision  berücksichtigt  werden.  Da  die  betreffenden
Streitigkeiten  Feriensachen  sind,  genießen  sie  bereits  einen  Vorzug  vor
manchen  anderen.  Für  die  kleineren  und  schnell  zu  erledigenden
Streitigkeiten  hat  sich  im  allgemeinen  die  Entscheidung  durch  die  Polizeiorgane ­
  bewährt,  und  man  sollte  daran  nicht  deshalb  grundsätzlich  ändern,
um  der  unberechtigten  Abneigung  der  Dienstboten  vor  der  Anrufung
der  Polizeibehörden  nachzugeben.  Daß  in  Einzelheiten  die  eine  oder
andere  Verbesserung  des  bestehenden  Verfahrens  möglich  ist,  soll  deshalb ­
  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.
§  4.  Dienstbotenversicherung.  Einer  gewissen  Fürsorge  im  Krankheitsfall ­
  haben  sich  die  häuslichen  Dienstboten  schon  nach  den  älteren
Gesindeordnungen  zu  erfreuen  gehabt.  Sie  ergab  sich  von  selbst  aus
der  Aufnahme  der  Dienstboten  in  die  häusliche  Gemeinschaft.  Die
preußische  Gesindeordnung  von  1810  z.  B.  verpflichtete  die  Herrschaft,
für  Kur  und  Verpflegung  des  durch  den  Dienst  oder  bei  dessen  Ge-
            
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