516 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
Dienstherrschaft eine Strafe von 5—25 Gulden, der Dienstbote eine
doppelt so hohe Strafe zu gewärtigen. Die 1896 eingeleitete Revision
dieser aus dem Jahre 1810 stammenden Regelung wollte den Polizeiorganen
die Entscheidung der während des Dienstes oder spätestens
30 Tage nach dessen Beendigung anhängig gemachten Streitigkeiten unter
Aufhebung der erwähnten Strafe für mutwillige Beschwerden usw. übertragen,
die übrigen Streitfälle aber den ordentlichen Gerichten übertragen.
Gegen die vorerwähnte preußische Regelung ist mehrfach Einspruch
erhoben worden. Man verlangte, daß die Streitigkeiten aus
dem Dienstverhältnis den Gewerbegerichten unterstellt würden. Aus
Anlaß einer Petition über die Dienstbotenfrage hat gegen Ende 1902
die Petitionskommission des Reichstags jenes Verlangen besprochen
und abgelehnt, weil die hauswirtschaftliche Tätigkeit kein Gewerbebetrieb
und die Dienstboten keine gewerblichen Arbeiter seien.
Da das Gewerbegerichtsgesetz sich nur auf die in Titel VII der Gewerbeordnung
genannten Personen bezieht, kann zur Zeit jedenfalls von
einer Erledigung der Streitigkeiten zwischen häuslichen Dienstboten und
ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten keine Rede sein. Eine
Änderung nach dieser Richtung empfiehlt sich nicht. Bei den Streitigkeiten
aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis ist das Bedürfnis nach
der Beurteilung durch fachkundige Richter groß genug, um eine Sonderrechtsprechung
durch Sachverständige zu rechtfertigen. Die Streitigkeiten
aus dem Gesindeverhältnis dagegen gehören dem allgemeinen
bürgerlichen Leben an. Jeder Richter, der einen eigenen Hausstand
hat, kann durchaus als sachverständiger Beurteiler der dem Gesindeverhältnis
entspringenden Streitigkeiten gelten. Besonderer Fachmänner
bedarf es dabei nicht. Soweit ein Bedürfnis nach Verbilligung und
Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens besteht, kann es nur bei
dessen allgemeiner Revision berücksichtigt werden. Da die betreffenden
Streitigkeiten Feriensachen sind, genießen sie bereits einen Vorzug vor
manchen anderen. Für die kleineren und schnell zu erledigenden
Streitigkeiten hat sich im allgemeinen die Entscheidung durch die Polizeiorgane
bewährt, und man sollte daran nicht deshalb grundsätzlich ändern,
um der unberechtigten Abneigung der Dienstboten vor der Anrufung
der Polizeibehörden nachzugeben. Daß in Einzelheiten die eine oder
andere Verbesserung des bestehenden Verfahrens möglich ist, soll deshalb
nicht in Abrede gestellt werden.
§ 4. Dienstbotenversicherung. Einer gewissen Fürsorge im Krankheitsfall
haben sich die häuslichen Dienstboten schon nach den älteren
Gesindeordnungen zu erfreuen gehabt. Sie ergab sich von selbst aus
der Aufnahme der Dienstboten in die häusliche Gemeinschaft. Die
preußische Gesindeordnung von 1810 z. B. verpflichtete die Herrschaft,
für Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei dessen Ge-