Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
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fällen zu tun hat. Der Betriebsgefahr im Sinne der Unfallversicherungs 
gesetze unterliegen die häuslichen Dienstboten als solche nicht. Für 
sie kommt nur die Unfallgefahr des allgemeinen bürgerlichen Lebens 
in Betracht, und für diese Gefahr sind auch die Arbeiter nicht ver 
sichert. 
Anders ist es bei der Invaliden- und Altersversicherung. Ihr sind 
die Dienstboten schlechthin nach der deutschen Gesetzgebung unter 
stellt und erlangen dadurch eine Rente in derselben Höhe, wie die der 
gleichen Lohnklasse angehörigen Arbeiter. Hier handelt es sich um- 
Gefahren, die, wie erwähnt, zum guten Teil unabhängig von den Be 
trieben der Produktion, des Verkehrs usw. sind und in den Gefahren 
bereich des allgemeinen bürgerlichen Lebens gehören. 
Sofern die Sicherung gegen Krankheitsgefahren, die zum großen 
Teil einen ähnlichen Charakter haben, noch weiter durch die Landes 
gesetze ausgebaut wird, wie gehofft werden darf, dürfte die Frage der 
Dienstbotenversieherung in Deutschland im wesentlichen gelöst sein. 
In anderen Ländern ist noch nicht so viel geschehen, wie in Deutsch 
land. Nach dem in Kap. 12 Ausgeführten ist aber auch dort auf 
weitere Fortschritte der Versicherungsgesetzgebung zugunsten der 
handarbeitenden Volksschichten zu rechnen.
	        
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