19. Kapitel. Die Dienstboten.
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fällen zu tun hat. Der Betriebsgefahr im Sinne der Unfallversicherungs
gesetze unterliegen die häuslichen Dienstboten als solche nicht. Für
sie kommt nur die Unfallgefahr des allgemeinen bürgerlichen Lebens
in Betracht, und für diese Gefahr sind auch die Arbeiter nicht ver
sichert.
Anders ist es bei der Invaliden- und Altersversicherung. Ihr sind
die Dienstboten schlechthin nach der deutschen Gesetzgebung unter
stellt und erlangen dadurch eine Rente in derselben Höhe, wie die der
gleichen Lohnklasse angehörigen Arbeiter. Hier handelt es sich um-
Gefahren, die, wie erwähnt, zum guten Teil unabhängig von den Be
trieben der Produktion, des Verkehrs usw. sind und in den Gefahren
bereich des allgemeinen bürgerlichen Lebens gehören.
Sofern die Sicherung gegen Krankheitsgefahren, die zum großen
Teil einen ähnlichen Charakter haben, noch weiter durch die Landes
gesetze ausgebaut wird, wie gehofft werden darf, dürfte die Frage der
Dienstbotenversieherung in Deutschland im wesentlichen gelöst sein.
In anderen Ländern ist noch nicht so viel geschehen, wie in Deutsch
land. Nach dem in Kap. 12 Ausgeführten ist aber auch dort auf
weitere Fortschritte der Versicherungsgesetzgebung zugunsten der
handarbeitenden Volksschichten zu rechnen.