5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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Einsendung von Berichten und Vorschlägen wegen Verwendung und
Verteilung öffentlicher Subventionen für Arbeitgeber- und Arbeiter
institutionen an die berufenen Verwaltungsstellen; Vorlage eines jähr
lichen Berichtes an den Handelsminister über die Durchführung der
die Arbeit regelnden Gesetze, Dekrete und Erlasse sowie über deren
Verbesserungsfähigkeit. Während in den Niederlanden für jeden Be
ruf von einiger Ausdehnung in dem betreffenden Bezirk eine besondere
Arbeitskammer errichtet ist, folgt das französische Dekret dem belgi
schen Vorgang und sieht deshalb vor, daß die Kammer jedes Bezirks
nach Berufsgruppen in Sektionen geteilt wird. Jede Sektion besteht
aus 6—12 Mitgliedern, die sich je zur Hälfte auf Arbeitgeber und auf
Arbeiter und Angestellte verteilen. Die Wählbarkeit steht französi
schen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts im Besitz der bürger
lichen Rechte und im Älter von mindestens 25 Jahren zu, die im
Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben und als Unternehmer, Arbeiter
oder Angestellte einem der in die Sektion eingetragenen Gewerbe an
gehören. Wahlorgane sind die Unternehmer- und Arbeiter-Fach
syndikate (Fachvereine oder deren Sektionen), deren Sitz im Kammer
bezirk ist. Damit sollte das 1895 wegen dieser Syndikate erhobene
Bedenken beseitigt werden. Vertreter der im Kammerbezirk bestehen
den Gewerbegerichte sind berufen, unter den Bedingungen, die in der
Verordnung über die Errichtung der Kammer festgesetzt sind, der für
ihren Beruf in Frage kommenden Sektion anzugehören, wobei die
Arbeitgeber- und die Arbeiter-Beisitzer der Gewerbegerichte die zu
entsendenden Personen getrennt wählen. Indes darf nicht mehr als
die Hälfte der Sektionsmitglieder aus Gewerbegerichtsbeisitzern be
stehen. Die Sektionsmitglieder werden auf zwei Jahre ernannt und
scheiden alljährlich zur Hälfte aus. Jede Sektion versammelt sich
wenigstens einmal vierteljährlich, kann aber außerdem berufen werden
auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder, oder wenn sie sich mit einer
Streitfrage zu befassen hat. Jede Sektion ernennt jährlich einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer, und zwar einen von beiden aus
der Zahl der Unternehmer, den anderen aus der Zahl der Arbeiter
und Angestellten. Die Vollversammlung der Arbeitskammer, welche
alle Sektionen umfaßt, wird durch den Präfekten jährlich wenigstens
einmal berufen. Arbeitskammern und Sektionen, die ihre Befugnisse
überschreiten, können durch Verordnung des Handelsministers auf
gelöst werden. Die Einrichtung stieß bei einem Teil der Unternehmer
auf Widerstand. Über die Leistungen läßt sich ein Urteil noch nicht
fällen. Eine 1902 eingebrachte Gesetzesvorlage wegen der Arbeits
kammern wurde nicht erledigt.
In Italien wurde im Herbst 1898 von der Regierung der Erlaß
eines Gesetzes über Arbeitskammern nach holländischem Muster er