Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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Einsendung von Berichten und Vorschlägen wegen Verwendung und 
Verteilung öffentlicher Subventionen für Arbeitgeber- und Arbeiter 
institutionen an die berufenen Verwaltungsstellen; Vorlage eines jähr 
lichen Berichtes an den Handelsminister über die Durchführung der 
die Arbeit regelnden Gesetze, Dekrete und Erlasse sowie über deren 
Verbesserungsfähigkeit. Während in den Niederlanden für jeden Be 
ruf von einiger Ausdehnung in dem betreffenden Bezirk eine besondere 
Arbeitskammer errichtet ist, folgt das französische Dekret dem belgi 
schen Vorgang und sieht deshalb vor, daß die Kammer jedes Bezirks 
nach Berufsgruppen in Sektionen geteilt wird. Jede Sektion besteht 
aus 6—12 Mitgliedern, die sich je zur Hälfte auf Arbeitgeber und auf 
Arbeiter und Angestellte verteilen. Die Wählbarkeit steht französi 
schen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts im Besitz der bürger 
lichen Rechte und im Älter von mindestens 25 Jahren zu, die im 
Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben und als Unternehmer, Arbeiter 
oder Angestellte einem der in die Sektion eingetragenen Gewerbe an 
gehören. Wahlorgane sind die Unternehmer- und Arbeiter-Fach 
syndikate (Fachvereine oder deren Sektionen), deren Sitz im Kammer 
bezirk ist. Damit sollte das 1895 wegen dieser Syndikate erhobene 
Bedenken beseitigt werden. Vertreter der im Kammerbezirk bestehen 
den Gewerbegerichte sind berufen, unter den Bedingungen, die in der 
Verordnung über die Errichtung der Kammer festgesetzt sind, der für 
ihren Beruf in Frage kommenden Sektion anzugehören, wobei die 
Arbeitgeber- und die Arbeiter-Beisitzer der Gewerbegerichte die zu 
entsendenden Personen getrennt wählen. Indes darf nicht mehr als 
die Hälfte der Sektionsmitglieder aus Gewerbegerichtsbeisitzern be 
stehen. Die Sektionsmitglieder werden auf zwei Jahre ernannt und 
scheiden alljährlich zur Hälfte aus. Jede Sektion versammelt sich 
wenigstens einmal vierteljährlich, kann aber außerdem berufen werden 
auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder, oder wenn sie sich mit einer 
Streitfrage zu befassen hat. Jede Sektion ernennt jährlich einen 
Vorsitzenden und einen Schriftführer, und zwar einen von beiden aus 
der Zahl der Unternehmer, den anderen aus der Zahl der Arbeiter 
und Angestellten. Die Vollversammlung der Arbeitskammer, welche 
alle Sektionen umfaßt, wird durch den Präfekten jährlich wenigstens 
einmal berufen. Arbeitskammern und Sektionen, die ihre Befugnisse 
überschreiten, können durch Verordnung des Handelsministers auf 
gelöst werden. Die Einrichtung stieß bei einem Teil der Unternehmer 
auf Widerstand. Über die Leistungen läßt sich ein Urteil noch nicht 
fällen. Eine 1902 eingebrachte Gesetzesvorlage wegen der Arbeits 
kammern wurde nicht erledigt. 
In Italien wurde im Herbst 1898 von der Regierung der Erlaß 
eines Gesetzes über Arbeitskammern nach holländischem Muster er
	        
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