Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

nahmen,  ohne  daß  indes  die  Zuständigkeit  der  Einzelstaaten  ausgeschlossen ­
  wäre.  Einer  Kollission  zwischen  reichs-  und  landesgesetzlichen ­
  gesetzgeberischen  Maßnahmen  ist  aber  dadurch  vorgebeugt,  daß
Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  Vorgehen.  Das  Reich  bedarf  hiernach ­
  eines  Zentralorgans  zur  Bearbeitung  der  sozialpolitischen  Aufgaben. ­
  Die  Zentralstelle  ist  in  dem  Reichsamt  des  Innern  gegeben.
Dessen  zweiter  Abteilung  liegt  nach  dem  Handbuch  für  das  Deutsche
Reich  ob  die  Bearbeitung  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  sich
„auf  die  Fürsorge  für  die  arbeitenden  Klassen  (Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung,  Arbeiterschutz,  Sonntagsruhe  usw.),
auf  Wohlfahrtseinrichtungen,  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarktes  und
sonstige  Fragen  der  Sozialpolitik“  beziehen,  außerdem  die  Bearbeitung
des  Genossenschaftswesens,  der  Freizügigkeitssachen  usw.
Mehrfach  ist  in  Deutschland  wie  in  anderen  Ländern  der  Gedanke
laut  geworden,  daß  es  bei  der  wachsenden  Bedeutung  der  Sozialpolitik
erwünscht  sei,  ein  selbständiges  Ministerium  zu  bilden,  das  alle  Zweige
der  Sozialpolitik  an  sich  heranzuziehen  und  zu  bearbeiten  hätte.  Ob
man  so  Vorgehen  soll,  ist  weniger  eine  grundsätzliche  als  eine  Zweckmäßigkeitsfrage. ­
  Die  Bedeutung  solcher  Fragen  der  Behördenorganisation ­
  darf  man  nicht  überschätzen.  Die  Hauptsache  ist,  daß  das
Richtige  zur  rechten  Zeit  geleistet  wird,  und  ob  das  eintritt,  hängt
wesentlich  davon  ab,  daß  die  geeigneten  Personen  an  den  richtigen
Stellen  stehen.
Die  bisher  in  Kap.  5  besprochenen  Organe  erschöpfen  den  Kreis
der  für  die  Sozialpolitik  wichtigen  Organe  nicht.  Es  gibt  noch  eine
stattliche  Reihe  von  öffentlichen  Organen,  deren  Aufgaben  auf  sozialpolitischem ­
  Gebiete  liegen.  Es  sei  nur  erinnert  an  Landesversicherungsämter, ­
  Reichsversicherungsamt,  Schiedsgerichte  der  Arbeiterversicherung,
Gewerbegerichte,  Einigungsämter,  Arbeitsnachweisämter,  Wohnungsämter ­
  usw.  Da  diese  Organe  an  der  Durchführung  bestimmter
sozialpolitischer  Aufgaben  beteiligt  sind,  werden  sie  bei  Besprechung
der  Hauptgruppen  der  sozialpolitischen  Maßnahmen  später  noch  näher
zu  erörtern  sein.
            
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