86
I. Teil. Allgemeines.
nahmen, ohne daß indes die Zuständigkeit der Einzelstaaten ausgeschlossen
wäre. Einer Kollission zwischen reichs- und landesgesetzlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen ist aber dadurch vorgebeugt, daß
Reichsgesetze den Landesgesetzen Vorgehen. Das Reich bedarf hiernach
eines Zentralorgans zur Bearbeitung der sozialpolitischen Aufgaben.
Die Zentralstelle ist in dem Reichsamt des Innern gegeben.
Dessen zweiter Abteilung liegt nach dem Handbuch für das Deutsche
Reich ob die Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten, welche sich
„auf die Fürsorge für die arbeitenden Klassen (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und Altersversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe usw.),
auf Wohlfahrtseinrichtungen, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes und
sonstige Fragen der Sozialpolitik“ beziehen, außerdem die Bearbeitung
des Genossenschaftswesens, der Freizügigkeitssachen usw.
Mehrfach ist in Deutschland wie in anderen Ländern der Gedanke
laut geworden, daß es bei der wachsenden Bedeutung der Sozialpolitik
erwünscht sei, ein selbständiges Ministerium zu bilden, das alle Zweige
der Sozialpolitik an sich heranzuziehen und zu bearbeiten hätte. Ob
man so Vorgehen soll, ist weniger eine grundsätzliche als eine Zweckmäßigkeitsfrage.
Die Bedeutung solcher Fragen der Behördenorganisation
darf man nicht überschätzen. Die Hauptsache ist, daß das
Richtige zur rechten Zeit geleistet wird, und ob das eintritt, hängt
wesentlich davon ab, daß die geeigneten Personen an den richtigen
Stellen stehen.
Die bisher in Kap. 5 besprochenen Organe erschöpfen den Kreis
der für die Sozialpolitik wichtigen Organe nicht. Es gibt noch eine
stattliche Reihe von öffentlichen Organen, deren Aufgaben auf sozialpolitischem
Gebiete liegen. Es sei nur erinnert an Landesversicherungsämter,
Reichsversicherungsamt, Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung,
Gewerbegerichte, Einigungsämter, Arbeitsnachweisämter, Wohnungsämter
usw. Da diese Organe an der Durchführung bestimmter
sozialpolitischer Aufgaben beteiligt sind, werden sie bei Besprechung
der Hauptgruppen der sozialpolitischen Maßnahmen später noch näher
zu erörtern sein.