Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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Verhältnissen  und  Bedürfnissen  herauswachsen,  daß  eine  mehr  ins
Einzelne  gehende  schematische  Regelung  nicht  angängig  ist.  Die  gesetzlichen ­
  Normativvorschriften  müssen  also  entweder  sehr  dehnbar
sein  oder  sich  auf  einige  wenige  Gesichtspunkte  allgemeiner  Art  beschränken. ­
  In  beiden  Fällen  würden  sie  aber  nur  geringen  praktischen
Wert  haben.  Als  das  Richtigste  gilt  deshalb  vielfach,  Bildung  und
Ausgestaltung  der  Arbeiterausschüsse  der  Entschließung  der  beteiligten
Kreise  zu  überlassen,  ihnen  aber  einen  gewissen  Anreiz  dazu  zu  geben
dadurch,  daß  beim  Vorhandensein  von  Ausschüssen,  die  bestimmten
Anforderungen  entsprechen,  gewisse  formale  Erleichterungen  gewährt
werden.  Das  ist  auch  der  Weg,  den  die  deutsche  Gesetzgebung  mit
den  oben  erwähnten  Bestimmungen  beschritten  hat.
§  6.  Leitende  Zentralbehörden.  Die  eigentliche  Führung  in  all
den  Arbeiten,  die  zur  Vorbereitung,  Durchsetzung  und  Ausführung
der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  erforderlich  sind,  liegt  in  allen  Staaten
bestimmten  obersten  Zentralbehörden  (Ministerien)  ob.  Das  Gebiet  der
Sozialpolitik  gliedert  sich  von  selbst  in  den  Umkreis  derjenigen  staatlichen ­
  Politik  ein,  welche  sich  mit  der  volkswirtschaftlichen  Wohlfahrt ­
  zu  befassen  hat.  Die  in  Betracht  kommenden  Ministerien  sind
zunächst  die  Ministerien  des  Innern  insofern,  als  die  Sozialpolitik  einen
Teil  des  die  inneren  Verhältnisse  des  Landes  erfassenden  Zweiges  der
Volkswirtschaftspolitik  darstellt.  Sie  ist  aber  zugleich  ein  Teil  der
Produktions-  und  inneren  Handelspolitik,  die  aus  praktischen  Gründen
in  verschiedenen  Ländern  von  der  zentralen  Verwaltung  des  Innern
abgetrennt  ist.  Da  die  Sozialpolitik  sich  in  besonderem  Maße  mit
der  Lage  der  gewerblichen  Lohnarbeiter  befaßt,  so  haben  die  Handelsund ­
  Gewerbe-  (Industrie-)  Ministerien,  soweit  sie  in  den  einzelnen
Ländern  bestehen,  neben  und  mit  den  Ministerien  des  Innern  die
leitende  Arbeit  zu  leisten;  außerdem  ist  aber  wegen  der  ländlichen
Arbeiter  auch  den  landwirtschaftlichen  Ressorts  ein  erheblicher  Anteil
zuzuweisen.  Wo,  wie  z.  B.  in  Belgien  und  Italien,  Ackerbau  und  Industrie ­
  in  derselben  Zentralbehörde  zur  Bearbeitung  gelangen,  wird
von  dieser  ein  großes  Stück  der  nötigen  Arbeit  geleistet  werden  müssen.
Die  in  dieser  Hinsicht  bestehenden  Abweichungen  im  einzelnen  zu  besprechen, ­
  würde  hier  zu  weit  führen.  Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  in  den  aus
Gliedstaaten  zusammengesetzten  Bundesstaaten  (wie  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  der  Schweiz,  dem  Deutschen  Reich)  eine  bestimmte
Abgrenzung  der  Zuständigkeit  zwischen  Einzel-  und  Gesamtstaat  besteht,
um  Ungleichmäßigkeiten  und  Widersprüche  im  sozialpolitischen  Vorgehen
nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.  Im  Deutschen  Reiche  gehören  nach  Art.  4
Ziff.  1  der  Reichsverfassung  u.  a.  in  die  Zuständigkeit  der  Reichsgesetzgebung ­
  die  Bestimmungen  über  Gewerbebetrieb  und  Freizügigkeit ­
  und  damit  die  Hauptmasse  der  sozialpolitisch  wichtigen  Maß ­
            
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