298 Reichsbankrat Alfred Speer:
ausgesprochen. Das frühere Reichbankkuratorium, das Aufsichtsorgan
der Reichsregierung über die Reichsbank, ist in Wegfall gekommen.
Der Reichsbank ist lediglich die Verpflichtung auferlegt, der Regierung
in regelmäßigen Zeitabständen sowie jederzeit auf Ersuchen Bericht zu
erstatten, Die Verwaltung der Bank liegt wie bisher in den Händen
des Reichsbankdirektoriums, das ausschließlich aus deutschen Staats-
angehörigen besteht, Präsident und Mitglieder des Direktoriums sind
nicht mehr von der Reichsregierung auf Lebenszeit ernannte Beamte,
sondern werden nach bestimmten Vorschriften (8 6) auf 4 bzw. 12 Jahre
bestellt; dagegen wurde für alle übrigen Reichsbankbeamten die bis-
herige Grundlage des Beamtenverhältnisses, soweit tunlich, beibehal-
ten, Die Rechte und Pflichten der Reichsbankbeamten sind durch ein
besonderes Beamtenstatut geregelt worden.
Das Grundkapital der Reichsbank von 180 Millionen Mark
der früheren Währung wurde durch Beschluß der außerordentlichen
Generalversammlung vom 4. Oktober 1924 auf 90 Millionen Reichs-
mark umgestellt und das Direktorium ermächtigt, eine Erhöhung des
Kapitals um 210 Millionen Reichsmark auf den in 8 5 des neuen
Bankgesetzes vorgesehenen Mindestbetrag von 300 Millionen Reichs-
mark vorzunehmen. So wurde im Januar 1925 das Reichsbankkapital
unter Annahme der Golddiskontbankaktien zum Betrage der bereits
erfolgten Einzahlung und eines kleinen Postens von Aktien der
Schleswig-Holsteinschen Girobank auf 122 788 000 Reichsmark erhöht.
Eine weitere Erhöhung ist zunächst nicht in Aussicht genommen. Über
die Aktiven und Passiven der neuen Reichsbank gibt die Bilanz und
der Verwaltungsbericht Aufschluß.
Die Notendeckung wurde auf 40 % in Gold oder Devisen
festgelegt, wobei drei Viertel der Deckung in effektivem Golde be-
stehen müssen, Darüber hinaus hat die Bank auch die täglich fälligen
Verbindlichkeiten zu 40 % in sofort verfügbaren Depositen in Deutsch-
land oder im Auslande, in Schecks auf andere Banken, in Wechseln mit
einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Lombard-
forderungen sicherzustellen; eine Vorschrift, die im alten Bankgesetz
fehlte,
Das Notenausgaberecht wurde der Reichsbank auf
50 Jahre, und zwar ihr ausschließlich, verliehen. Neben ihr blieben nur
die vier Privatnotenbanken mit einem Notenausgaberecht von zusam-
men höchstens 194 Millionen Reichsmark bestehen. Bis zur Beendi-
gung der Liquidation der Rentenbank bemißt sich gemäß $ 3 des
Privatnotenbankgesetzes das Notenausgaberecht der vier Privatnoten-
banken auf zusammen 8,5 % des Umlaufs an Reichsbanknoten, Die
alten Marknoten, die sobald wie möglich eingezogen und durch neue