Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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I

natürlich  nach  der  Neigung  und  der  Richtung  (ob  gerade  oder
gebogen)  der  Strecken  zu  richten.  Die  Bahnen  sind  einspurig
oder  doppelspurig,  sie  sind  mit  Weichen  und  Wechseln  versehen,
deren  Anlage  lokale  Verhältnisse  bedingen.  Schwere  Sorgen
und  grosse  Reparaturkosten  verursacht  bei  den  Grubenbahnen
ein  etwa  vorhandenes  quellendes  Sohlengebirge.  Was  die  A  nlage
  kosten  von  Förderbahnen  anlangt,  so  teileich  aus  einer
Reihe  von  für  das  Ruhrgebiet  genannten  Zahlen  jeweils  das  Maximum ­
  und  das  Minimum  mit 1 ).  Es  betrugen  nämlich  die  Kosten
pro  laufenden  Meter  in  M.,  und  zwar  für

Schienenmaterial ­


sonstiges
Eisenzeug

Schwellen ­


Löhne

Summe

bei  doppelspuri

gerSch

ienenbah

n  :

auf  Zeche  Hibernia  und  Amalie  7,00

0,44

1,84

1,50

u,55

»  »  Gneisenau  3)86

0,16

0,57

0,60

5,19

bei  einspurige

r  Schienenbahn:

auf  Zeche  Konsolidation  1,90

0,05

0,78

o,35

3,o8

»  »  Eintracht  Tfb.  0,92

0,06

0,25

0,50

1,73

Wir  betrachten  jetzt
B.  die  einzelnen  Förderungen
und  zwar
I.  die  Grubenförderung.
Ich  will  mich  hierbei  nicht  beschäftigen  mit  der  sog.  tragenden ­
  Förderung,  die  an  solchen  Stellen  stattfindet,  an  denen
man  nicht  einmal  mit  der  Schaufel  hantieren  kann;  auch  nicht
mit  der  sog.  schleppenden,  die  mit  Schlitten  in  wenig
mächtigen  Flötzen  stattfindet.  Beide  spielen  eine  untergeordnete
Rolle  gegen  die  sog.  rollende  Förderung,  deren  Material  eben
geschildert  ist.  Nach  der  Neigung  der  Strecken  unterscheidet
man  bei  der  Grubenförderung  einmal  die  Streckenförderung  (a),
d.  h.  die  Bahnen  sind  annähernd  horizontal,  sodann  die  Förderungen ­
  bei  starkem  Flötzfallen,  hier  besonders  die  sog.  Bremsberg- ­
  und  Bremsschachtförderung  (b).
a.  Die  Streckenförderung.
Bei  dieser  Förderung  ist  nach  den  Förder  k  r  ä  f  t  e  n  auseinanderzuhalten ­
  :  i.  die  Schlepper-  und  Pferdeförderung,  2.  die  me-1)

  Entw.  Bd.  V.  35.
            
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