Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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kein  Interesse,  den  Betrieb,  der  ungünstiger  lebt,  als  der  Preis  es
zulässt  und  die  Nachfrage  erfordert,  am  Leben  zu  erhalten.  Denn
mit  dem  Trust  ist  die  innere  Konkurrenz  ausgeschaltet.
Den  Arbeitern  gegenüber  würde  der  Trust  nicht  mehr  die
den  Ertrag  schädigende  Zersplitterung  der  Bergbaubetriebe  bei
der  Lohnregulierung  geltend  machen  können,  und  den  Kohlenkonsumenten ­
  gegenüber  wäre  ja  das  Interesse  durch  den  jeweils
billigsten  Produktionsprozess  gewahrt.  Ja,  der  Trust  kann  seinen
Kohlenpreis  billiger  stellen,  als  den  Produktionskosten  seines  am
ungünstigsten  produzierenden  technischen  Betriebes  entspricht;
denn  die  Dififerentialrente  wirkt  nun  innerhalb  eines  wirtschaftlichen ­
  Betriebes  und  ermöglicht  so  bei  einer  der
Epoche  entsprechenden  Rentabilität  der  im  Steinkohlenbergbau
investierten  Kapitalien  (im  Kreise  der  jeweiligen  Nachfrage)  eine
Kohlengewinnung  schwierigerer  Plötze  »auf  Kosten«  der  mit  grösster ­
  Rente  zu  gewinnenden  ’).
i)  Aus  dem  Gesagten  erhellt  auch  die  Absurdität  eines  Vorschlages,  den  einmal ­
  der  Bergrat  Triebei  gemacht  hat  (vgl.  seinen  Aufsatz:  die  Wahrung  der  Nachhaltigkeit ­
  des  Steinkohlenbergbaues  im  Wege  der  Steuergesetzgebung  in  den  Jahrb.
f.  Nationalök.  u.  Stat.  N.  F.  XVIII.  Bd.  287  f.).  Er  will  im  Wege  der  Steuergesetzgebung ­
  durch  eine  Flötzsteuer  die  Nachhaltigkeit  des  Abbaues  erzwingen,  d.  h.
künstlich  die  geringeren  bezw.  teurer  zu  bauenden  Flötze  durch  progressive  Belastung ­
  der  billiger  zu  bauenden  zur  Gewinnung  »rentabler«  machen.  Die  Bruttosteuer,
an  die  dieser  Vorschlag  sich  knüpfte,  ist  (bis  auf  die  Privatregale)  gefallen  und  damit ­
  auch  die  einzige  Stärke  dieses  Vorschlages  aus  dem  Jahre  1889.  Denn  die  Bruttosteuer ­
  machte  schon  an  sich  das  Gesetz  des  abnehmenden  Ertrages  eher  geltend.
Setzen  wir  nämlich  einen  Preis  von  10  M.  pro  t  und  2  Proz.  Bruttosteuer,  so  bedeutet
dies  eine  Belastung  von  20  Pf.  pro  t,  d.  h.  ein  Flötz  kann  ohne  solche  Belastung
noch  gewonnen  werden,  jedoch  macht  sich  mit  ihr  das  Ges.  des  abn.  Ertrages
»um  20  Pf.  eher«  geltend.  Und  dies  ist  sehr  einflussreich,  denn  trotz  aller  Phantasien ­
  eines  mehr  oder  weniger  »geschlossenen  Handelsstaates«  konkurriert  heute
noch  die  Kohle  sowohl  selbst  auf  dem  Weltmärkte,  als  auch  ihr  Preis  ein  sehr  wichtiges ­
  Moment  ist,  das  bei  der  Konkurrenzmöglichkeit  der  auf  sie  angewiesenen  Industrie ­
  in  Betracht  zu  ziehen  ist.  —  Es  möge  hier  auch  unter  Plinweis  auf  die  obigen
textlichen  Ausführungen  über  die  Vorteile  des  Trusts  ein  Vorschlag  Schmollers  (vgl.
sein  Jahrbuch  1891:  1028:  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Unternehmung)  abgelehnt ­
  sein.  Schmoller  variiert  nämlich  in  concreto  einen  Lieblingsgedanken,  indem
er  unter  Verkennung  der  ganz  anderen  Betriebsbedingungen  und  Betriebszwecke ­
  den  Bergwerken  eine  Stellung  wie  etwa  der  Reichsbank  geben  will,  d.  h.  der
Reinertrag  soll,  soweit  er  4  oder  5  Proz.  überschreitet,  zwischen  Staat  und  Privatgesellschaft ­
  »in  irgend  welcher  Form«  geteilt  werden.  Warum  sollte  der  Staat,  da  er
konsequent  auch  einen  bestimmten  Reinertrag  garantieren  müsste,  dann  nicht  einfach
die  Gesellschaften  expropriieren  und  sie  mit  entsprechend  verzinslichen  Obligationen
abfinden?
            
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