Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

584 IV. ffentliches Recht. 
Steuern entfällt. Für jeden nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagten (ein Jahreseinkommen von 
200 Mk. nicht erreichenden) ————— ist ein fingierter Steuersatz von 8 Mk. in Ansah zu bringen. 
Jede der drei Abteilungen (deren numerische Stärke begreiflicherweise im umgekehrten Verhältnis steht 
der Höhe der von ihren Migliedern gezahlten Steuern) wählt ein Drittel der Wahlmänner des 
Bezirks je 1J Wahlmann auf 280 Seelen). — Die Abstimmung erfolgtin Preußen, und zwar so— 
wohl bei den Wahlmänner⸗ wie bei den Abgeordnetenwahlen, boffentlich und mündlich durch 
Stimmabgabe zu Protokoll, in Bayern, Sachsen, Württeinberg, Baden, Hessen dagegen geheim 
und schriftlich durch Stimmzettel ohne Kennzeichen. 
§ 32. Zuständigkeit des Landtags!. 
Es ist üblich, die Gesamtzuständigkeit eines Parlaments zu gliedern in die beiden 
Hauptgruppen der kollegialen und der politischen „Rechte“. Hiergegen ist nur 
zu erinnern, daß es sich um „Rechte“, d. h. subjektive Rechte, weder bei der einen noch 
bei der andern Gruppe handeln kann, da der Landtag nicht rechtsfähig, keine Person ist 
(s. oben S. 579). Es liegen also nicht „Rechte“, sondern Kompeten zen vor. Davon 
abgesehen ist der Sinn der Unterscheidung folgender: die kollegialen Kompetenzen · ver⸗ 
halten sich zu den politischen wie das Mittel zum Zweck. Die Handhabung der kollegialen 
Kompetenzen soll die Voraussetzungen und Mittel schaffen, welche zur Entfaltung der 
politischen erforderlich sind; durch jene gibt das Parlament sich die Ordnung und setzt 
es sich in den Stand, um seine politische Kompetenz, d. h. den ihm zugeschiedenen Anteil 
an der Ausübung der Staatsgewalt, wahrzunehmen, den ihm aufgetragenen organschaft⸗ 
lichen Beruf zu erfüllen. 
Zu den kollegialen Kompetenzen gehört: 1. das Recht zur Regelung der Ges chäfts-— 
ordnung, einschließlich der Disziplin des Landtags (sog. „parlamentarische Autonomie“ 
i. e. S., ein irreführender Ausdruck, da Autonomie, Selbstgesetzgebung nur üben kann, 
wer ein rechtliches Selbst besitzt, was bei dem Landtag, der keine Korporation, sondern 
ein Kollegium darstellt, nicht der Fall ist). Diese Kompetenz ist beim Zweikammersystem 
jeder Kammer für sich übertragen, wobei deren „Autonomie“ in manchen Staaten, ins⸗ 
besondere in Preußen (V. U. Ari. 78), weitestgehende Freiheit genießt, anderwärts hingegen 
Bayern, Sachsen, Hessen) durch gesetzliche Fixierung aller wesentlichen Punkte in enge 
Schranken gewiesen ist. Weiler gehört hierher 2. die Wahl des „Bureaus“: der 
Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer u. s. w., in Preußen für alle 
diese Amter jedem der beiden Häuser völlig freigegeben, in den süddeutschen Staaten mit 
dem Vorbehalt, daß der Präsident der Ersten Kammer nicht gewählt, fondern von der 
Krone ernannt wird. Endlich 8. die Funktion der Legitimationsprüfung. Jede 
Kammer hat (von Amts wegen, nicht erst auf Antrag oder Beschwerde Dritter) die 
Legitimation ihrer Mitglieder, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen, zu unter— 
juchen und über die Gültigkeit derselben zu entscheiden. 
Die politischen Kompetenzen des Landtags sind nicht nur gesetzgeberische 
die theoretisierende Auffassung der Gewaltenteilung, wonach das Parlament nur Legis⸗ 
lative und nichts als Legislative sein soll, ist im positiven Recht nicht verwirklicht), 
sondern erstrecken sich auch auf das administrative Gebiet, nämlich vor allem auf die 
Ordnung des Staatshaushalts. Der Wirkungskreis des Landtags hat hiernach einen 
doppelten Schwerpunkt: Mitwirkung bei der Besetzgebung (s. unten 8 39) und bei 
der Finanzverwaltung (in partikularrechtlich verschiedenem, überall aber das Recht 
der Zustimmung zu dem Etat Budgets, zur Aufnahme von Anleihen, Ubernahme von 
Staatsgarantien, Veräußerung don gewissen Bestandteilen des Staatsvermögens, sowie 
zur Kontrolle der Finanzverwaltung gewährenden Umfange; s. unten 8846). 18u 
den legislativen Funktionen gehört die Genehmigung solcher Staatsverträge, deren 
Vollzug in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt eingreift (s. unten 8 44). Fernere, 
in früherem Zusammenhang erwahnte politische Kompetenzen des Landtags beziehen sich 
auf Veränderungen der Staatsgrenzen, Einleitung und Beendigung der Regenschaft, 
Bgl. die zu 8 30 angeführte Literatur.
	        
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