Metadata: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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1856—1878. 
fam und die Verbindung der Jonischen Inseln mit Griechenland IM 
cv a w 1863 sich durchgesetzt, so blieb Deutschland bis zur Auseinander 
setzung mit Frankreich ungeeint, wenn auch durch den Austrag des 
Heqemonialkampses mit Wien ein bedeutender Schritt vorwärts getan 
war. Der Schwerpunkt der Bedeutung der kriegerischen Auseinander 
setzung mit Frankreich bleibt die Schassung des deutschen Kaisertums. 
4 seinen Verlaus fällt ein völkerrechtliches Ereignis von großer Trag 
weite, die einseitige Auskündigung der Neutralisierung des Schwarzen 
Meeres durch Rußland im Oktober 1870, in deren Verfolg sich i 
Mächte am 13. März 1871 noch während des deutsch-französischen 
Krieges auf einer in London abgehaltenen Konferenz im sogenannten 
Pontus-Vertrag auf die Aufhebung des die Neutralisierung des 
Schwarzen Meeres aussprechenden Artikels des Friedens von 1856 
geeinigt haben. Dabei haben sie jedoch den wichtigen Volkerrechtssatz 
mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß kern Staat sich einseitig von 
den Bestimmungen eines Vertrages loslösen oder diesen einseitig 
ändern dürfe. — Das damals nur wie fernes Wetterleuchten am 
Horizont aufgetauchte Balkanproblem ist in der Folgezeit bis zum 
Weltkrieg kaum mehr zur Ruhe gekommen. Rußland wendete in 
dieser Zeit unter der Reichskanzlerschaft des Fürsten Gortschakow sein 
Augenmerk in verstärktem Maße aus die Türkei. Aufstande m Serbien 
und Montenegro dienten ihm als Vorwand, um einen neuen Krieg 
mit der Türkei anzufangen. Es gelang ihm, von Rumäniens Armee 
unter dem Fürsten Karl unterstützt, emen entscheidenden Sieg über 
die Türkei davonzutragen, der in dem Vorfneden von St. Stephano 
vom 3. März 1878 schärfsten Ausdruck gefunden hat. Abgesehen von 
hohen Kriegsentschädigungen erklärte sich hier die Türkei mit der 
Schaffung eines als russischen Vorposten gedachten Groß-Bulganem 
einverstanden, dessen Grenzen das Schwarze Meer, die Ägers und die 
Adria bespülen sollte. Weiter wurde in Asien Ardahan, Kars und Ba- 
tum an Rußland abgetreten. Die harten Bestimmungen dieses Ver 
trages ließen die Gefahr eines Eingreifens von Österreich und Eng 
land, deren Interessen im Orient aufs schwerste bedroht erschienen, 
als nahe bevorstehend erscheinen. Namentlich fühlte sich Österreich 
verletzt, dem Rußland in der sogenannten Reichsstadter Konvention 
von 1876 versprochen hatte, eine eventuelle Neuregelung der Orient 
verhältnisse nur in Gemeinschaft mit den PaZer Signatarmachteii 
vorzunehmen. Aus Bismarcks Vorschlag, der Rußland für die 1870
	        
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