Heimathsgesetz.
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seit Wilhelm und Maria erst von der Veröffentlichung dieser
Anmeldungen in der Kirche ab gerechnet werden. Indem so
der Erwerb von Heimathsrecht durch Aufenthalt ganz in das
Belieben der neuen Gemeinde gestellt wurde, wurden dafür
andere Rechtsgründe für.Erwerbung von Heimathsrecht ein-
geführt, nämlich:
Zahlung von Steuern ?),
Uebernahme eines öffentlichen Amts in dem Kirchspiel
während eines Jahres,
Durchmachen einer Lehrlingsschaft,
Einjähriges Dienstverhältniss.
woran sich durch Gerichtspraxis die weiteren Titel für Erwerb
des Heimathsrechts durch Geburt und Heirath schlossen.
5 Da durch das Heimathsrecht nicht bestimmte Gemeinden
verpflichtet wurden, bestimmte Arme zu unterhalten, sondern
jeder Arbeiter, ehe er wirklich arm war, ausgewiesen werden
konnte, so artete das Heimathsrecht in volle Aufhebung der
Freizügigkeit für Vermögenslose aus. Der Erwerb des Heimaths-
vechts durch einjähriges Dienstverhältniss statt durch 40tägigen
Aufenthalt durchkreuzte sogar direct die Tendenzen des SO-
genannten Lehrlingsgesetzes, indem, wie schon A. Smith be-
merkt, in Folge dessen einjährige Dienstkontrakte seltener
wurden, die früher die Regel waren und welche das Gesetz
wesentlich begünstigte. Da die Ausweisung auch erfolgen
konnte und wirklich erfolgte, weil Jemand bald Kinder be-
kommen wird, die der Gemeinde zur Last fallen, so schreckte
das vom Heirathen ab und bewirkte Vermehrung der unehe-
lichen Kinder. Die Frage, ob Jemand in einer bestimmten
Gemeinde heimathsberechtigt war oder nicht, war in vielen
Fällen ausserordentkich schwer zu beantworten und gab zu
zahllosen widerlichen Rechtsstreitigkeiten Veranlassung, in
deren. Verfolgung sich Scharfsinn und Willenskraft der Ge-
meindehäupter erschönften. Das Recht. fremde Arbeiter, so-
‘) Wozu aber nach 9. Georg I. c. 7 Strassen- und ‘Strassenkehr-
zelder nicht mehr gerechnet werden (1722)