Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. I Nr. 9 S. 86 u. 89. 
Selten ist wohl ein Gesetz mit mehr Erwartungen begrüßt worden, als 
das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879, und in wie viel Fällen hat 
es doch bei der Anwendung versagt! Die erste Enttäuschung trat zu Tage, 
als man sich darüber klar wurde, daß die analytische Nahrungsmittel- 
Chemie noch lange nicht auf dem Standpunkt war, um wenigstens mit 
annähernder Zuverlässigkeit in allen Vorkommendell Fällen sagen zu können, 
was „nachgeinacht oder verfälscht" sei. Eigentliche Nahrungsmittel-Chemiker 
kannte man damals noch nicht, am Allerwenigsten, wie dies unerläßlich 
ist, Spezialisten für die einzelnen Fächer. Als Beispiel kann angeführt 
werden, daß 1877 ein Pfund Chokolade getheilt und die eine Hälfte an 
einen Professor der Chemie an einer deutschen Hochschule, die andere an 
einen rheinischen Privat-Chemiker gegeben wurde. Der Erstere ermittelte 
50°/o, der Letztere gar keinen Kakaogehalt. Und doch war weder das Eine 
noch das Andere möglich. 
Sehr richtig hatte der Verband erkannt, daß er die chemische Unter 
suchung von Fabrikaten selbst in, die Hand nehmen müsse, und sich deshalb 
mit der K. Württembergischen Zentralstelle für Handel und Industrie iu 
Stuttgart ins Vernehmen gesetzt. Die ersten Untersuchungen befinden sich 
in dem gedruckten Stuttgarter Protokoll Seite 12—15 und erstrecken sich 
auf Ermittelung des Prozentgehaltes des Fettes, des Schmelzpunktes und 
die etwaige Anwesenheit von Stärkemehl und Schaalen. — Die gewonnenen 
Resultate entsprachen dem damaligen Standpunkte der analytischen Chemie, 
doch fühlte man sehr wohl durch, daß damit nicht auszukommen sei und 
beschloß daher, an das Reichsgesuudheitsamt*) den Antrag zu stellen, es 
wolle die nach Maßgabe der bisherigen Untersuchungen festzustellende 
äußerste Grenze des Schmelzpunktes für Kakaobutter oder irgend ein anderer 
chemisch verlässiger Anhaltspunkt mitgetheilt werden, von dessen Vorhandensein 
oder Nichtvorhandensein die Beimischung unzulässiger Materialien mit 
absoluter Sicherheit angenommen werden müsse. 
Ein Erfolg dieses Gesuches findet sich nicht verzeichnet. Beiläufig 
bemerkt, herrschten im Publikum sehr irrthümliche Anschauungen über den 
dem Reichsgesundheitsamte gezogenen Wirkungskreis; nahm man doch viel 
fach an, daß dasselbe in jedem vermutheten Fall von Nahrungsmittelfälschung 
einzuschreiten verpflichtet sei. 
Vom Jahre 1881 wurden die Untersuchungen durch die Großh. Bad. 
chemisch-technische Prüfungs- und Versuchsanstalt in Karlsruhe vorgenommen. 
Daß man auch noch zur Ermittelnng des Fremdfettgehaltes die sogenauute 
Aetherprobe aufgenommen, ohne jedoch hierdurch zu erschöpfenden und zu 
verlässigen Resultaten zu gelangen, möge beiläufig erwähnt werden. 
Inzwischen war in Magdeburg 1882 beschlossen worden, gemeinsam 
mit dein Verein analytischer Chemiker Deutschlands eine Preisanfgabe mit 
einem ersten Preis von 500 M. und einem zweiten von 500 M., betreffs
	        
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