Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) Protokoll Kassel S. 9. 
**) M. I. II Nr. 3 S. 27 u. f. 
***) M. I. VI Nr. 5 S. 57. 
Fischer stehenden städtischen Untersuchungsamtes zu Breslau schon seit 
längerer Zeit, desgleichen neuerdings die der hygienischen Institute von 
Hamburg und Leipzig zu Theil wurde. 
B. 
Bestrebungen, dem Nalzrungsmiltelgrsetz einen thatsächlichen 
Einfluh ;u verschaffen. 
Das Gesetz vom 14. Mai 1879 lautet im § 10: „Mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten nnd mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr 
Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht, 
2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben 
oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes ver 
kauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung 
feilhält." 
Der Verband hatte sofort nach dem Erscheinen des Gesetzes zu er 
kennen, daß ein lebhaftes und zwar doppeltes Interesse für ihn darin 
lag, festzustellen, was ist „Täuschung" und was ist „nachgemacht oder ver 
fälscht", soweit Chokolade und Kakaofabrikate dabei in Frage kamen.*) 
Einmal galt es zu bestimmen, innerhalb welcher Grenzen sich eine 
legale Fabrikation bewegen konnte, das andere Mal war einer oft sehr 
unlauteren Agitation entgegenzutreten, die kurzer Hand jedes Nahrungs 
und Genußmittel für verfälscht erklärte.**) Wahrlich, es war in damaliger 
Zeit keine Freude, Nahrungsmittelfabrikant zu sein, denn bei der kleinsten 
geschäftlichen Differenz war man mit der Drohung bei der Hand: „Ich 
geh' zum Staatsanwalt" oder „Ich zeig's dem Reichsgesundheitsamt an". 
Die älteren Mitglieder werden sich der, wahrscheinlich zur Erhöhung 
des Eindrucks mit grüner Tinte geschriebenen Drohbriefe eines angeblichen 
Chemikers und Dr. philadelphiae Werner in Breslau erinnern, Briefe, 
die überdies die Möglichkeit einer Verständigung durchblicken ließen. Der 
Briefschreiber endete durch Selbstmord im Gefängniß.***) 
Außerdem ließ ein Literat Leistn er in Leipzig eine Zeitschrift wider 
Nahrnngsmittelfälschung erscheinen, die als Vignette einen im Gefängniß 
auf Stroh liegenden und gefesselten Verbrecher zeigte. 
Der Herausgeber muß seine Rechnung dabei nicht gefunden haben, 
denn die Zeitschrift hatte nur ein kurzes Dasein zu verzeichnen. 
Daß die sogenannten Materialien weder für die Behörden, noch für 
die Fabrikanten einen Anhalt für Auslegung des Gesetzes zu gewähren in
	        
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