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*) Protokoll Kassel S. 9.
**) M. I. II Nr. 3 S. 27 u. f.
***) M. I. VI Nr. 5 S. 57.
Fischer stehenden städtischen Untersuchungsamtes zu Breslau schon seit
längerer Zeit, desgleichen neuerdings die der hygienischen Institute von
Hamburg und Leipzig zu Theil wurde.
B.
Bestrebungen, dem Nalzrungsmiltelgrsetz einen thatsächlichen
Einfluh ;u verschaffen.
Das Gesetz vom 14. Mai 1879 lautet im § 10: „Mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten nnd mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr
Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht,
2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben
oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes ver
kauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung
feilhält."
Der Verband hatte sofort nach dem Erscheinen des Gesetzes zu er
kennen, daß ein lebhaftes und zwar doppeltes Interesse für ihn darin
lag, festzustellen, was ist „Täuschung" und was ist „nachgemacht oder ver
fälscht", soweit Chokolade und Kakaofabrikate dabei in Frage kamen.*)
Einmal galt es zu bestimmen, innerhalb welcher Grenzen sich eine
legale Fabrikation bewegen konnte, das andere Mal war einer oft sehr
unlauteren Agitation entgegenzutreten, die kurzer Hand jedes Nahrungs
und Genußmittel für verfälscht erklärte.**) Wahrlich, es war in damaliger
Zeit keine Freude, Nahrungsmittelfabrikant zu sein, denn bei der kleinsten
geschäftlichen Differenz war man mit der Drohung bei der Hand: „Ich
geh' zum Staatsanwalt" oder „Ich zeig's dem Reichsgesundheitsamt an".
Die älteren Mitglieder werden sich der, wahrscheinlich zur Erhöhung
des Eindrucks mit grüner Tinte geschriebenen Drohbriefe eines angeblichen
Chemikers und Dr. philadelphiae Werner in Breslau erinnern, Briefe,
die überdies die Möglichkeit einer Verständigung durchblicken ließen. Der
Briefschreiber endete durch Selbstmord im Gefängniß.***)
Außerdem ließ ein Literat Leistn er in Leipzig eine Zeitschrift wider
Nahrnngsmittelfälschung erscheinen, die als Vignette einen im Gefängniß
auf Stroh liegenden und gefesselten Verbrecher zeigte.
Der Herausgeber muß seine Rechnung dabei nicht gefunden haben,
denn die Zeitschrift hatte nur ein kurzes Dasein zu verzeichnen.
Daß die sogenannten Materialien weder für die Behörden, noch für
die Fabrikanten einen Anhalt für Auslegung des Gesetzes zu gewähren in