Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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Mehr  als  achtzehn  Jahre  sind  verflossen,  seitdem  gesetzliche  Regelung
in  Aussicht  gestellt  und  das  Bestehen  von  Uebelständen  durch  den  höchsten
Reichsbeamten  anerkannt  wurde,  doch  geschehen  ist  nichts,  trotz  aller  weiter
unten  zu  erwähnenden  Anstrengungen  des  Verbandes.
Unter  dem  1.  Februar  1888  reichte  der  Verband  an  das  Reichsamt
des  Innern  ein  Gesuch,  betreffend  eine  rechtsgiltige  amtliche  Feststellung
des  Begriffes  der  einzelnen  Kakao-Erzeugnisse  ein,  um  Verfälschungen
dieser  Waaren  vorzubeugen.*)
Der  hierauf  unter  dem  14.  März  1888  ergangene  Bescheid**)  war
kein  grundsätzlich  ablehnender,  er  besagte  vielmehr  nur,  daß  der  Erlaß  besonderer ­
  diesbezüglicher  Vorschriften,  sei  es  durch  kaiserliche  Verordnung
auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879,***)  sei  es  im
Wege  der  Gesetzgebung  „zur  Zeit"  nicht  beabsichtigt  und  daß  es  nicht
angängig  sei,  wie  diesseits  gewünscht  worden  sei,  Begriffsbestimmungen,
die  von  Seiten  der  Reichsfinanz-Verwaltung  für  die  Handhabung  der
Zoll-  und  Steuergesetze  getroffen  worden  seien,  im  Verwaltungswege  für
die  Auslegung  des  Nahrungsmittelgesetzes  als  Richtschnur  aufzustellen,  da
die  Gerichte,  denen  die  endgiltige  Entscheidung  hierüber  zustehe,  an  eine
solche  Feststellung  nicht  gebunden  sein  würden.
Nachdem  es  nun  möglich  geworden  war,  unterm  20.  April  1892  ein
Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Gegenständen,  fertig  zu  stellen,  schöpfte  der  Verband  neue  Hoffnung,  auch
bezüglich  der  von  ihm  vertretenen  Industrie  ein  Gleiches  zu  erlangen.
Es  wurde  daher  dem  am  15.  Januar  1893  in  Leipzig  versammelten
Verbandstage  ein  Gesetzentwurf,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kakaowaaren,
vorgelegt,  welcher  einstimmige  Annahme  fand.fi)
Dieser  Gesetzentwurf  ist  unterm  24.  Juli  1893  nebst  eingehender
Begründung  an  das  Reichsamt  des  Innern  abgegangen,fifi)  während  am
22.  Januar  1894  vom  Staatssekretär  von  Bötticher  eine  Deputation,
bestehend  aus  dem  Geschäftsführer  und  denVorstandsmitgliedernHauswaldt,
Rüger,  Stollwerck  und  Werkmeister,  empfangen  wurde,  welcher  Gelegenheit ­
  gegeben  war,  sich  in  nachdrücklichster  Weise  über  die  Nothwendigkeit
der  Schaffung  eines  derartigen  Gesetzes  zu  verbreiten.  Gleichzeitig  wurde
noch  eine  ausführliche  Besprechung  in  der  Angelegenheit  mit  dem  betreffenden
Referenten,  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Hopf,  gepflogen.fififi)
Daraufhin  sind  nun  allerdings  auf  Veranlassung  des  Reichskanzlers
die  Einzelregierungen  angewiesen  worden,  die  Handelskammern  über  die

*)  M.  I.  VIII  Nr.  4  S.  48.
**)  R.-Anz.  1888  Nr.  2979  I.
***)  Trotz  der  im  Jahre  1883  vom  Finanzminister  Scholz  und  Direktor  Köhler
abgegebenen  Erklärungen  hielt  man  also  damals  den  Berordnungsweg  noch  für  gangbar.
4)  A.  I.  XIII  Nr.  4  S.  20.
fif)  Ll.  I.  XIII  Nr.  9  S.  56—59.
fififi)  M.  I.  XIV  Nr.  4  S.  25—26.
            
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