Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*)  M.  I.  XV  Nr.  4  S.  26-26.
**)  M.  I.  XVI  Nr.  1  S.  1-2.
***)  M.  I.  XX  Nr.  1  S.  1.

Nothwendigkeit  eines  derartigen  Gesetzerlasses  zu  befragen,  welcher  Anweisung ­
  nicht  einmal  allerorts  nachgekommen  worden  ist.
Unterm  25.  Dezember  1894  erhielt  der  Vorsitzende  folgenden  ablehnenden ­
  Bescheid:*)
„Ew.  Hochwohlgeboren  erwidere  ich  auf  die  gefälligen
Eingaben  vom  24.  Juli  vorigen  und  5.  Juli  dieses  Jahres
ergebenst,  daß  ich  wegen  der  reichsgesetzlichen  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kakaowaaren  mich  mit  den  Regierungen  der
hauptsächlich  betheiligten  Bundesstaaten  ins  Vernehmen  gesetzt
habe,  daß  von  denselben  aber  übereinstimmend  das  Bedürfniß
eines  gesetzgeberischen  Vorgehens  in  der  gedachten  Richtung  verneint ­
  worden  ist.  Unter  diesen  Umständen  kann  ich  auch  jetzt
keine  Veranlassung  finden,  den  von  dem  Verbände  Deutscher
Chokolade-Fabrikanten  gegebenen  Anregungen  eine  weitere  Folge
zu  geben."
Unsere  Mittheilungen  bemerken  hierzu  u.  A.  wie  folgt:
„Bei  der  Art,  in  der  diese  Frage  vom  Reichsamt  des  Innern  von
Anfang  an  behandelt  worden  ist,  kann  es  kaum  Wunder  nehmen,  daß  die
befragten  Regierungen  das  Bedürfniß  verneinten.  Denn  in  den  Verordnungen, ­
  die  auf  Veranlassung  des  Reichskanzlers  durch  die  Einzelstaaten
bei  Befragung  von  Handelskammern  u.  s.  w.  ergingen,  war  u.  A.  behauptet:
wir  hätten  unsere  Klagen  auch  damit  begründet,  daß  ,Schwerspath,  Gyps,
Kalk,  Sand,  rother  Bolus,  Ocker,  Ziegelmehl,  selbst  Zinnober-  zu  Chokolade ­
  verwendet  werde.  Es  ist  nun  aber  nicht  wahr,  daß  wir  überhaupt
von  Schwerspath,  Gyps  u.  s.  w.  gesprochen  oder  gar  die  Nothwendigkeit
eines  Spezialgesetzes  damit  begründet  hätten  u.  s.  w."
Eine  sofort  an  das  Reichsamt  des  Innern  gegebene  Berichtigung
hat  keine  Veranlassung  gegeben,  durch  die  Einzelregierungen  eine  nochmalige
Anfrage  bei  den  Handelskammern  zu  stellen,  ob  sich  nach  Klarstellung
dieses  schwer  erklärlichen  Irrthums  ihre  Stellungnahme  ändere.
Der  Bericht  über  das  XIX.  Verbandsjahr  1894/95  enthält  weitere
eingehende  Besprechung  dieses  Mißerfolges,**)  welcher  selbstverständlich  den
Verband  aufs  Neue  auf  den  Weg  der  Selbsthilfe  verwies.
Die  in  dem  Gesetzentwurf  niedergelegten  Bestimmungen  sind  als  verbindlich ­
  für  Beachtung  der  Verbandsmitglieder  erklärt  worden.  Auch  eine
unter  dem  Namen  „Preis-Konvention"  1899  zusammengetretene  und  jetzt
als  „Freie  Vereinigung"  fortbestehende  Korporation,  welcher  auch  zahlreiche
Nichtmitglieder  des  Verbandes  angehören,  hat  bei  der  Begriffsbestimmung
„garantirt  reine  Waare"  die  Verkehrsbestimmungen  des  Verbandes  zu  Grunde
gelegt.***)
            
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