fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — g8 16 bis I1i818665 
arbeitsfreie Zeit von mindestens vierzehn Stunden liegt. 
Die Landesbehörde kann, unter Aufrechterhaltung der 
Dauer der arbeitsfreien Zeit, ihren Beginn und ihr Ende 
bis zu einer Stunde hinausschieben. 
(3) Der Reichsarbeitsminister kann die Beschäftigung 
maännlicher Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn 
Jahren über die Grenzen der Absätze 1 und 2 hinaus zu⸗ 
lassen, soweit es sich um ununterbrochene Arbeiten im 
Sinne des 8 152 handelt, oder soweit das Gemeinwohl, 
insbesondere die Rücksicht auf die Heranbildung eines ge— 
eigneten Nachwuchses, die Zulassung dringend erfordert. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Be— 
schäftigung männlicher Arbeitnehmer unter sechzehn 
Jahren mit bestimmten Arbeiten in Glashütten, in Walz⸗ 
und Hammerwerken für Eisen und Stahl und in Bäcke— 
reien zulassen; die Zulassung kann von vorheriger ärztlicher 
Untersuchung der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gemacht 
werden. Für Arbeiterinnen über achtzehn Jahren kann 
der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von den Ab— 
sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Nachtarbeit zur Ver— 
meidung des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens— 
mitteln oder infolge von unvorhergesehenen und nicht 
vom Willen des Arbeitgebers abhängigen Ereignissen 
dringend erforderlich erscheint. Die Bestimmungen des 
Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung des 
Reichsrats. 
Anmerkung: 
17 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer V (S. 41), 
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76), 
1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1392 Abs. 1 Nr. 2,56 (S. 81), 
8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90). 
818 
Arbeitsfreie Zeiten 
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib— 
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren ist nach der
	        
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