III. Arbeitszeit — g8 16 bis I1i818665
arbeitsfreie Zeit von mindestens vierzehn Stunden liegt.
Die Landesbehörde kann, unter Aufrechterhaltung der
Dauer der arbeitsfreien Zeit, ihren Beginn und ihr Ende
bis zu einer Stunde hinausschieben.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann die Beschäftigung
maännlicher Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn
Jahren über die Grenzen der Absätze 1 und 2 hinaus zu⸗
lassen, soweit es sich um ununterbrochene Arbeiten im
Sinne des 8 152 handelt, oder soweit das Gemeinwohl,
insbesondere die Rücksicht auf die Heranbildung eines ge—
eigneten Nachwuchses, die Zulassung dringend erfordert.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Be—
schäftigung männlicher Arbeitnehmer unter sechzehn
Jahren mit bestimmten Arbeiten in Glashütten, in Walz⸗
und Hammerwerken für Eisen und Stahl und in Bäcke—
reien zulassen; die Zulassung kann von vorheriger ärztlicher
Untersuchung der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gemacht
werden. Für Arbeiterinnen über achtzehn Jahren kann
der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von den Ab—
sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Nachtarbeit zur Ver—
meidung des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens—
mitteln oder infolge von unvorhergesehenen und nicht
vom Willen des Arbeitgebers abhängigen Ereignissen
dringend erforderlich erscheint. Die Bestimmungen des
Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung des
Reichsrats.
Anmerkung:
17 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76),
1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1392 Abs. 1 Nr. 2,56 (S. 81),
8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90).
818
Arbeitsfreie Zeiten
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib—
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren ist nach der